Veranstaltung: | 54. Bundeskongress der GRÜNEN JUGEND |
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Tagesordnungspunkt: | S Anträge zu Satzung, Ordnungen und Statuten (entfällt) |
Antragsteller*in: | Bundesvorstand (dort beschlossen am: 27.08.2020) |
Status: | Zurückgezogen |
Eingereicht: | 27.08.2020, 20:24 |
S-1: Mitgliedsbeiträge (Behandlung nicht möglich)
Titel
Antragstext
Die GRÜNE JUGEND wird als Verband immer größer und professioneller. Das ist gut
und wichtig, denn für uns gibt es (nach wie vor) viel zu tun. Wir wollen deshalb
ein Fundament schaffen, auf dem wir als Verband weiter sicher stehen und wachsen
können. Denn nur, wenn wir ausreichende finanzielle Mittel haben, können wir die
gesellschaftliche Schlagkraft entfalten, die wir brauchen, um wirklich etwas zu
verändern! Um das zu schaffen und als Verband unabhängig zu sein, müssen wir
unsere Eigenmittel deutlich vergrößern. Die Erhöhung der Mitgliedsbeiträge ist
dazu ein wirksames und notwendiges Mittel.
Die Grüne Jugend soll auch weiterhin ein Ort sein, an dem alle Politik machen
können - unabhängig von der Größe des eigenen Geldbeutels. Um die soziale
Verträglichkeit der Mitgliedsbeiträge zu gewährleisten, führen wir eine
solidarische Staffelung der Beiträge ein. Sie ermöglicht einen gerechten
Ausgleich der Beitragshöhe: Wer mehr hat, kann auch mehr dazugeben und so zur
politischen Einbindung anderer beitragen. Die Staffelung von 3€, 4€ oder 10€ im
Monat bietet eine Auswahl an möglichen Beiträgen an, die beides vereint: Eine
solidarische Verteilung der Kosten und ein starkes finanzielles Fundament für
den Verband. Eine Erhöhung der Mitgliedsbeiträge wird niemanden von der
Mitgliedschaft in der Grünen Jugend ausschließen. Die Möglichkeit zur Befreiung
vom Mitgliedsbeitrag bleibt auch weiterhin bestehen, damit die Grüne Jugend auch
Menschen offen steht, die keinen Beitrag zahlen können. Zudem bleibt auch die
Möglichkeit der Schnuppermitgliedschaft erhalten. Sie soll auch in Zukunft einen
niedrigschwelligen Einstieg in das politische Engagement bei der Grünen Jugend
bieten.
Die Erhöhung der Beiträge kommt der Grünen Jugend auf allen Ebenen zu Gute. Wir
verändern die Aufteilung der Beiträge so, dass der Bundesverband und die
Landesverbände jeweils eine Hälfte bekommen. Damit schaffen wir eine gerechtere
Aufteilung, damit auf allen Ebenen die Potentiale aus Mitgliederwachstum und
Professionalisierung ausgeschöpft werden können.
Deshalb werden die Satzung und Finanzordnung mit Wirkung zum 1. Januar 2021 wie
folgt geändert:
1. § 4 Absatz 8 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
„Jedes Mitglied ist zur regelmäßigen Zahlung eines Mitgliedsbeitrags
verpflichtet. Einem Mitglied können aufgrund von Beitragsrückständen die
Mitgliedsrechte entzogen werden. Näheres regelt die Finanzordnung.”
2. § 4 Absatz 9 entfällt.
3. § 2 der Finanzordnung wird wie folgt neu gefasst:
„§ 2 Mitgliedsbeiträge
(1) Der reguläre Mitgliedsbeitrag beträgt 4€ pro Monat, der ermäßigte Beitrag
beträgt 3€ pro Monat und der erhöhte Beitrag beträgt 10€ pro Monat. Jedes
Mitglied wählt unter diesen Beiträgen denjenigen, den es zahlen möchte. Bei
Mitgliedern, die gleichzeitig Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sind, ist der
Mitgliedsbeitrag der GRÜNEN JUGEND im Beitrag an die Partei enthalten.
(2) Änderungen der Höhe des Mitgliedsbeitrags können von der
Mitgliederversammlung nur mit 2/3-Mehrheit beschlossen werden, wenn der
Bundesfinanzausschuss vor der Entscheidung der Mitgliederversammlung einer
Beitragsänderung mit einer 2/3-Mehrheit zugestimmt hat. Falls dies nicht
geschieht, kann die Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit die Änderung der Höhe
beschließen. Änderungen der Beitragshöhe treten mit Beginn des auf den Beschluss
folgenden Jahres in Kraft.
(3) Grundsätzlich ist die Beitragsabführung im ersten Jahr der Mitgliedschaft
nicht verpflichtend (Schnuppermitgliedschaft). Jedes Mitglied kann auf Antrag an
den Bundesvorstand mit schriftlicher Begründung teilweise oder vollständig von
der Beitragsabführung befreit werden.
(4) Der Mitgliedsbeitrag ist zu Beginn eines Halbjahres für sechs Monate fällig.
Der Einzug des Beitrags erfolgt per Einzugsermächtigung durch die
Bundesgeschäftsstelle zu Beginn des Halbjahres oder nach dem Eintritt. Eine
anteilige oder vollständige Rückzahlung von Beiträgen, die im Einklang mit
dieser Finanzordnung und der Bundessatzung eingezogen wurden, ist nicht möglich.
(5) Die Mitgliedsrechte eines Mitglieds ruhen, wenn es die Beiträge für zwei
vergangene Halbjahre nicht abgeführt hat. Die Mitgliedschaft endet, wenn die
Beiträge für vier vergangene Halbjahre nicht abgeführt wurden.
(6) Der Mitgliedsbeitrag steht zur Hälfte dem Bundesverband und zur anderen
Hälfte dem Landesverband des jeweiligen Mitglieds zu.
(7) Näheres, insbesondere Regelungen zu organisatorischen Voraussetzungen oder
der Ermöglichung von anderen Zahlungsweisen oder -häufigkeiten, beschließt der
Bundesfinanzausschuss im Einvernehmen mit dem Bundesvorstand.“
4. § 9 Absatz 2 Satz 7 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
„Maßgeblich sind die Mitgliederzahlen, die der Bundesvorstand für den 31.
Dezember des vorangegangenen Jahres festgestellt hat.“
Begründung
Zu 1 und 2.
Die Regelungen zum Mitgliedsbeitrag werden der Übersichtlichkeit halber vollkommen in die Finanzordnung übernommen, die Bestandteil der Satzung ist. Es wird klargestellt, dass Mitgliedsrechte bei Beitragsrückständen nicht nur zeitweilig entzogen werden können; auch bisher hat die Finanzordnung vorgesehen, dass die Mitgliedschaft endet, wenn der Beitrag sehr lange nicht gezahlt wird.
Zu 3.
(1) Zur Höhe der neuen Beiträge siehe Antragstext. Festgelegt ist in diesem Absatz die Höhe des Beitrags pro Monat, die durch den folgenden Absatz besonders geschützt ist. Die Fälligkeit wird in einem folgenden Absatz geregelt. Um eine soziale Verteilung der Beiträge zu gewährleisten, werden mehrere Beitragshöhen eingeführt, zwischen denen die Mitglieder wählen können. Trotz dieser Wahlmöglichkeit wird keine freie Wahl des Beitrags eingeführt, um die Beiträge in Zukunft ggf. besser. anpassen zu können und weil die organisatorische Umsetzung sehr kompliziert ist, so dass ein nennenswerter Teil der zusätzlich erhobenen Beiträge für die Verwaltung ausgegeben werden müsste. Die Aufteilung in Bundesverbands- und Landesverbandsanteil ist nun im folgenden Absatz 6 geregelt. Der Beitrag von Parteimitgliedern ist weiterhin im Mitgliedsbeitrag an der Grünen enthalten.
(2) Die Regelung zur Erhöhung bleibt gleich, ist jetzt aber Bestandteil der Finanzordnung und wurde sprachlich leicht präzisiert.
(3) Für Befreiungen vom Mitgliedsbeitrag ist künftig nur noch der Bundesvorstand zuständig. Bei Anträgen an Landesvorstände gab es in der Vergangenheit häufig Probleme: Viele Anträge wurden dennoch an den Bundesvorstand weitergeleitet, was zu Verzögerungen geführt hat. Daneben kam es immer wieder vor, dass Landesvorstände solche Anträge zwar angenommen, aber nicht oder zu spät in die Mitgliederdatenbank eingetragen haben, was zu fehlerhaft eingezogenen Mitgliedsbeiträgen geführt hat. In Zukunft übernimmt der Bundesverband einen größeren Anteil der organisatorischen Tätigkeiten rund um die Mitgliederverwaltung und den Mitgliedsbeitrag, was die Landesvorstände und -geschäftsstellen organisatorisch entlastet. Die Regel zur Schnuppermitgliedschaft wird übernommen.
(4) Der Mitgliedsbeitrag wird in Zukunft halbjährlich statt jährlich eingezogen, weiter zu Beginn des Zeitraums. Die Fälligkeit wird getrennt geregelt, um sie leichter anpassen zu können als die Höhe des Beitrags. Die weiteren Regeln zur Fälligkeit bleiben identisch. Die organisatorisch sehr aufwändige Möglichkeit zur Zahlung nach Quartalen im ersten Jahr wird gestrichen. In Zukunft erfolg der Einzug ohnehin halbjährlich.
(5) Die Regel zum Ende der Mitgliedschaft werden auf die Einziehung pro Halbjahr angepasst. Um die Umsetzung zu vereinfachen, werden beide Fristen auf ganze Jahre festgelegt. Wenn die Beiträge, die im Januar und Juli eines Jahres fällig waren nicht gezahlt werden, ruhen die Mitgliedsrechte nun ab Januar des folgenden Jahres, werden auch in diesem Jahr keine Beiträge gezahlt endet die Mitgliedschaft zu Beginn des folgenden Jahrs.
(6) Der Schlüssel wird von ⅖ für den Bundesverband und ⅗ für die Landesverbände auf ½ / ½ geändert. Die Landesverbände erhalten dennoch mehr Mitgliedsbeiträge als bisher; um ohne Veränderung des Schlüssels die Finanzierung des Bundesverbands zu sichern, müssten die Mitgliedsbeiträge aber stärker angehoben werden, als hier vorgesehen. Große Teile der Mitgliederverwaltung inklusive der Altersbereinigung werden zukünftig von der Bundesgeschäftsstelle erledigt. So werden Landesgeschäftsstellen und die geschäftsführenden Vorstände der Landesverbände entlastet. Bisher jährlich zu leistende Zahlungen der Landesverbände an den Bundesverband für Bankrückbuchungen aufgrund fehlender Bereinigung entfallen damit auch. Die Erwähnung des Anteils der Ortsgruppen entfällt: Sie entspricht nicht in allen Landesverbänden der Realität, insbesondere in denen, in denen Ortsgruppen eigene Finanzmittel haben. Die Landesverbände können aber natürlich weiterhin Regelungen dieser Art treffen. Die Möglichkeit für Landesverbänden, ihren Anteil des Beitrags selbstständig zu erhöhen, entfällt zugunsten eines bundesweit einheitlichen Mitgliedsbeitrags – insbesondere kann sich der Beitrag den ein Mitglied zahlen muss nun nicht mehr ändern, wenn es umzieht. Von der Regelung wurde bisher fast kein Gebrauch gemacht; Uneinheitliche Mitgliedsbeiträge verursachen einen organisatorischen und damit auch finanziellen Mehraufwand, der in keinem Verhältnis zu den zusätzlichen Einnahmen steht.
(7) Organisatorische Regeln, wie zum Beispiel das Festlegen von Stichtagen, zu denen die Mitgliederdaten für den Einzug aktuell sein müssen, sollen zukünftig von Bundesfinanzausschuss und Bundesvorstand getroffen werden, wo alle Beteiligten vertreten sind. Auch ist es denkbar, insb. für hohe Mitgliedsbeiträge, eine häufigere Zahlung von kleineren Beträgen zu ermöglichen, falls das organisatorisch sinnvoll erscheint. Auch so etwas soll einfacher, ohne Satzungsänderung, mit dem Bundesfinanzausschuss beschlossen werden können.
Zu 4.
Bisher war der Sherpa-Stichtag maßgeblich für die Delegiertenbestimmung. Da dieser nicht mehr in der Satzung bestimmt ist, wird der 31. Dezember explizit festgelegt, der außerdem naheliegender ist, als der bisher genutzte 15. Dezember. Da zu Beginn des Jahres der Mitgliedsbeitrag eingezogen wird, ist zu erwarten, dass kein großer zusätzlicher Verwaltungsaufwand nötig ist, um die Datenbank zu diesem Zeitpunkt aktuell zu haben.