Erfolgt mündlich
Antrag zur Satzung: | Mitgliedsbeiträge (Behandlung nicht möglich) |
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Antragsteller*in: | René Adiyaman |
Status: | Geprüft |
Eingereicht: | 09.10.2020, 22:43 |
Antrag zur Satzung: | Mitgliedsbeiträge (Behandlung nicht möglich) |
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Antragsteller*in: | René Adiyaman |
Status: | Geprüft |
Eingereicht: | 09.10.2020, 22:43 |
Mitgliedsbeiträge
ein Fundament schaffen, auf dem wir als Verband weiter sicher stehen und wachsen können. Denn nur, wenn wir ausreichende finanzielle Mittel haben, können wir uns weiter professionalisieren, Barrieren auf dem Weg zur politischen Teilhabe bei Seite räumen und die gesellschaftliche Schlagkraft entfalten, die wir brauchen um wirklich etwas zu verändern
Die GRÜNE JUGEND wird als Verband immer größer und professioneller. Das ist gut
und wichtig, denn für uns gibt es (nach wie vor) viel zu tun. Wir wollen deshalb
ein Fundament schaffen, auf dem wir als Verband weiter sicher stehen und wachsen
können. Denn nur, wenn wir ausreichende finanzielle Mittel haben, können wir uns weiter professionalisieren, Barrieren auf dem Weg zur politischen Teilhabe bei Seite räumen und die gesellschaftliche Schlagkraft entfalten, die wir brauchen um wirklich etwas zu verändern
können wir die
gesellschaftliche Schlagkraft entfalten, die wir brauchen, um wirklich etwas zu
verändern! Um das zu schaffen und als Verband unabhängig zu sein, müssen wir
unsere Eigenmittel deutlich vergrößern. Die Erhöhung der Mitgliedsbeiträge ist
dazu ein wirksames und notwendiges Mittel.
Die Grüne Jugend soll auch weiterhin ein Ort sein, an dem alle Politik machen
können - unabhängig von der Größe des eigenen Geldbeutels. Um die soziale
Verträglichkeit der Mitgliedsbeiträge zu gewährleisten, führen wir eine
solidarische Staffelung der Beiträge ein. Sie ermöglicht einen gerechten
Ausgleich der Beitragshöhe: Wer mehr hat, kann auch mehr dazugeben und so zur
politischen Einbindung anderer beitragen. Die Staffelung von 3€, 4€ oder 10€ im
Monat bietet eine Auswahl an möglichen Beiträgen an, die beides vereint: Eine
solidarische Verteilung der Kosten und ein starkes finanzielles Fundament für
den Verband. Eine Erhöhung der Mitgliedsbeiträge wird niemanden von der
Mitgliedschaft in der Grünen Jugend ausschließen. Die Möglichkeit zur Befreiung
vom Mitgliedsbeitrag bleibt auch weiterhin bestehen, damit die Grüne Jugend auch
Menschen offen steht, die keinen Beitrag zahlen können. Zudem bleibt auch die
Möglichkeit der Schnuppermitgliedschaft erhalten. Sie soll auch in Zukunft einen
niedrigschwelligen Einstieg in das politische Engagement bei der Grünen Jugend
bieten.
Die Erhöhung der Beiträge kommt der Grünen Jugend auf allen Ebenen zu Gute. Wir
verändern die Aufteilung der Beiträge so, dass der Bundesverband und die
Landesverbände jeweils eine Hälfte bekommen. Damit schaffen wir eine gerechtere
Aufteilung, damit auf allen Ebenen die Potentiale aus Mitgliederwachstum und
Professionalisierung ausgeschöpft werden können.
Deshalb werden die Satzung und Finanzordnung mit Wirkung zum 1. Januar 2021 wie
folgt geändert:
1. § 4 Absatz 8 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
„Jedes Mitglied ist zur regelmäßigen Zahlung eines Mitgliedsbeitrags
verpflichtet. Einem Mitglied können aufgrund von Beitragsrückständen die
Mitgliedsrechte entzogen werden. Näheres regelt die Finanzordnung.”
2. § 4 Absatz 9 entfällt.
3. § 2 der Finanzordnung wird wie folgt neu gefasst:
„§ 2 Mitgliedsbeiträge
(1) Der reguläre Mitgliedsbeitrag beträgt 4€ pro Monat, der ermäßigte Beitrag
beträgt 3€ pro Monat und der erhöhte Beitrag beträgt 10€ pro Monat. Jedes
Mitglied wählt unter diesen Beiträgen denjenigen, den es zahlen möchte. Bei
Mitgliedern, die gleichzeitig Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sind, ist der
Mitgliedsbeitrag der GRÜNEN JUGEND im Beitrag an die Partei enthalten.
(2) Änderungen der Höhe des Mitgliedsbeitrags können von der
Mitgliederversammlung nur mit 2/3-Mehrheit beschlossen werden, wenn der
Bundesfinanzausschuss vor der Entscheidung der Mitgliederversammlung einer
Beitragsänderung mit einer 2/3-Mehrheit zugestimmt hat. Falls dies nicht
geschieht, kann die Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit die Änderung der Höhe
beschließen. Änderungen der Beitragshöhe treten mit Beginn des auf den Beschluss
folgenden Jahres in Kraft.
(3) Grundsätzlich ist die Beitragsabführung im ersten Jahr der Mitgliedschaft
nicht verpflichtend (Schnuppermitgliedschaft). Jedes Mitglied kann auf Antrag an
den Bundesvorstand mit schriftlicher Begründung teilweise oder vollständig von
der Beitragsabführung befreit werden.
(4) Der Mitgliedsbeitrag ist zu Beginn eines Halbjahres für sechs Monate fällig.
Der Einzug des Beitrags erfolgt per Einzugsermächtigung durch die
Bundesgeschäftsstelle zu Beginn des Halbjahres oder nach dem Eintritt. Eine
anteilige oder vollständige Rückzahlung von Beiträgen, die im Einklang mit
dieser Finanzordnung und der Bundessatzung eingezogen wurden, ist nicht möglich.
(5) Die Mitgliedsrechte eines Mitglieds ruhen, wenn es die Beiträge für zwei
vergangene Halbjahre nicht abgeführt hat. Die Mitgliedschaft endet, wenn die
Beiträge für vier vergangene Halbjahre nicht abgeführt wurden.
(6) Der Mitgliedsbeitrag steht zur Hälfte dem Bundesverband und zur anderen
Hälfte dem Landesverband des jeweiligen Mitglieds zu.
(7) Näheres, insbesondere Regelungen zu organisatorischen Voraussetzungen oder
der Ermöglichung von anderen Zahlungsweisen oder -häufigkeiten, beschließt der
Bundesfinanzausschuss im Einvernehmen mit dem Bundesvorstand.“
4. § 9 Absatz 2 Satz 7 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
„Maßgeblich sind die Mitgliederzahlen, die der Bundesvorstand für den 31.
Dezember des vorangegangenen Jahres festgestellt hat.“
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