Veranstaltung: | 58. Bundeskongress |
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Tagesordnungspunkt: | V Verschiedene Anträge |
Antragsteller*in: | Ali Khademolhosseini |
Status: | Eingereicht |
Verfahrensvorschlag: | Erledigt: Wird als satzungsändernder Antrag an den nächsten Bundeskongress interpretiert. |
Eingereicht: | 23.09.2024, 22:44 |
V-1: Förderung der demokratischen Teilhabe im Verband
Antragstext
Aufgrund des Ablaufs der Antragsfrist für den aktuellen Bundeskongress wird
hiermit beantragt, dass die nachfolgend aufgeführten Satzungsänderungsvorschläge
verbindlich auf die Tagesordnung des nächsten Bundeskongresses gesetzt und dort
behandelt werden. Die vorgeschlagenen Änderungen sind von erheblicher Bedeutung
für die effiziente und transparente Durchführung der Mitgliederversammlung sowie
für die Sicherstellung der Gleichbehandlung bei der Antragsstellung. Sie dienen
der Behebung wesentlicher Defizite in der derzeitigen Satzung, die in ihrer
bestehenden Form unnötige Hürden und Intransparenz verursachen.
Die derzeitigen Fristen für die Einladung zur Mitgliederversammlung (8 Wochen)
und die Einreichung von Satzungsänderungsanträgen (9 Wochen) erweisen sich in
der Praxis als unpraktikabel und widersprüchlich. Für die Mehrheit der
Mitglieder ist es faktisch kaum möglich, sich rechtzeitig über den genauen
Termin des Bundeskongresses zu informieren, da die Frist zur Einreichung von
Satzungsänderungsanträgen bereits eine Woche vor dem Versand der Einladung
abläuft. Dies erschwert es den Mitgliedern erheblich, ihre Antragsrechte in
vollem Umfang wahrzunehmen.
Darüber hinaus mangelt es an einer klaren und einheitlichen Regelung zur
Einreichung von Anträgen. Diese Unklarheiten beeinträchtigen die partizipative
Demokratie innerhalb des Verbandes erheblich, da sie unter bestimmten Umständen
dazu führen können, dass Anträge unbeabsichtigt übersehen werden. Dies hat zur
Folge, dass viele Mitglieder unabsichtlich faktisch von der Ausübung ihrer
Rechte ausgeschlossen werden könnten.
Eine Anpassung der Fristen auf 10 Wochen für die Einladung zur
Mitgliederversammlung und auf 8 Wochen für die Einreichung von
Satzungsänderungsanträgen ist daher unerlässlich, um sicherzustellen, dass alle
Mitglieder ausreichend Zeit haben, sich angemessen vorzubereiten und ihre
Anträge fristgerecht einzureichen. Zusätzlich ist die Einführung eines
transparenten und standardisierten Verfahrens zur Antragsstellung erforderlich,
um die Rechte der Mitglieder zu sichern und die demokratischen Prozesse im
Verband zu stärken.
1. § 8, Absatz 2 – Erhöhung der Ladungsfrist auf 10 Wochen:
Der Text „Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen.
Sie wird vom Bundesvorstand mit einer Ladungsfrist von 8 Wochen einberufen.“
wird wie folgt geändert:
„Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Sie
wird vom Bundesvorstand mit einer Ladungsfrist von 10 Wochen einberufen.“
2. § 8, Absatz 3b – Einfügen eines neuen Absatzes zur Einreichung von Anträgen:
Ein neuer Absatz wird eingefügt, der wie folgt lautet:
„Alle Anträge, inklusive Dringlichkeits- und Änderungsanträge sowie
Bewerbungen, werden über Antragsgrün (https://bv.antrag.gruene-jugend.de/)
eingereicht. Die Angabe enthält Name und Kreisverband der beantragenden
Mitglieder und den Wortlaut des Antrages. Dazu sind zum Zwecke der
Kontaktaufnahme eine E-Mail-Adresse und eine Mobilfunknummer zu
hinterlegen. Zusätzlich wird bei von Mitgliedern gemeinschaftlich
gestellten Anträgen das Geschlecht abgefragt, um den Frauenanteil bei den
Antragsteller*innen darzustellen.“
3. § 22, Absatz 1, Satz 2 – Verkürzung der Frist für Satzungsänderungsanträge
auf 8 Wochen:
Der Text „Satzungsänderungsanträge müssen neun Wochen vor der
Mitgliederversammlung eingereicht sein.“ wird wie folgt geändert:
„Satzungsänderungsanträge müssen acht Wochen vor der Mitgliederversammlung
eingereicht sein. Änderungsanträge zu diesen Anträgen haben eine Frist von
zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung.“
Begründung
Weitere Begründung erfolgt mündlich