Veranstaltung: | 54. Bundeskongress der GRÜNEN JUGEND |
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Tagesordnungspunkt: | S Anträge zu Satzung, Ordnungen und Statuten (entfällt) |
Antragsteller*in: | Bundesvorstand (dort beschlossen am: 27.08.2020) |
Status: | Zurückgezogen ((Behandlung nicht möglich)) |
Eingereicht: | 27.08.2020, 20:27 |
S-3: Anpassungen der Finanzordnung (Behandlung nicht möglich)
Antragstext
Wir wollen unsere Finanzordnung so anpassen, dass sie den Gegebenheiten der Zeit
gerecht wird. Darüber hinaus beschließen wir Änderungen, die auf
organisatorischer Ebene die Arbeit deutlich erleichtern.
Die Finanzordnung wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 lit. c wird wie folgt neu gefasst: „Anträge sind bis spätestens
drei Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem die Kosten entstanden sind, in der
Bundesgeschäftsstelle einzureichen.“
2. § 1 Absatz 1 lit. d wird wie folgt neu gefasst: „Der Bundesvorstand kann in
Einzelfällen Ausnahmen zu den in der Erstattungsordnung getroffenen Regeln
beschließen.“
3. In § 1 Absatz 4 wird „Die Entscheidung des Bundesvorstandes muss mit
Begründung veröffentlicht werden.“ gestrichen.
4. In § 1 Absatz 4 wird „ Zusätzlich zu den Flugkosten erstattet die GRÜNE
JUGEND bei jeder Flugreise eine den Klimaschäden entsprechende Spende an
Atmosfair.“ gestrichen.
Begründung
Zu 1. Nicht auf jedem Brief ist ein Poststempel mit Datum zu finden; diese Regelung ist in der Praxis also nicht umsetzbar. Stattdessen gilt in Zukunft wie bei anderen Anträgen, die per Post schriftlich innerhalb einer Frist gestellt werden, dass der Eingang beim Empfänger maßgeblich ist. Im Gegenzug wird die Frist auf drei Monate, wie auch im Bundesreisekostengesetz vorgesehen, erhöht.
Zu 2. Die Ausnahmeregelung wird etwas umformuliert. Sie wurde bisher meistens dazu genutzt, dass Mitglieder, die Fahrtkosten zu spät einreichen, um eine Ausnahme von der Frist bitten. Im Rahmen der Verlängerung der Frist soll das in Zukunft nicht mehr passieren, um eine zeitnahe Abrechnung und einen sorgsamen Umgang mit Geldern zu ermöglichen. Ausnahmeregeln sollen in Zukunft vom Vorstand nur noch für Fälle beschlossen werden, die nicht adäquat von der Erstattungsordnung erfasst sind, nicht mehr aufgrund von verpassten Fristen.
Zu 3. Diese Entscheidungen betreffen einzelne Mitglieder, in deren Rechte durch eine Veröffentlichung mit Begründung eingegriffen wird. Insbesondere wenn eine Flugreise durch eine Behinderung begründet wird, wie im darauffolgenden Satz vorgesehen, ist es vollkommen unverhältnismäßig, dass die Begründung veröffentlicht wird. Im schlimmsten Fall könnte es Mitglieder davon abhalten, zu einer Veranstaltung anzureisen, zu der sie aufgrund einer Einschränkung nur per Flug kommen können.
Zu 4. Das gemeinnützige, private Unternehmen atmosfair sollte nicht in dieser Form in der Satzung verankert sein. Die Satzung sieht bereits jetzt sehr enge Kriterien für die Erstattung einer Flugreise vor. Die Praxis der Ausgleichszahlungen ist umstritten in ihrer Wirkung. Deswegen sollte sie keinen Satzungsrang haben.