Antrag: | Abstimmungen auf der Mitgliederversammlung II |
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Antragsteller*in: | Johannes J. A. West |
Status: | Behandelt |
Verfahrensvorschlag: | Erledigt durch: S-4-017-3 |
Eingereicht: | 30.09.2019, 15:55 |
S-4-014: Abstimmungen auf der Mitgliederversammlung II
Verfahrensvorschlag zu S-4-017-3: Antragstext
Von Zeile 12 bis 17:
1. In § 2 Satz 4 wird lit. l hinzugefügt: „l. Antrag auf schriftliche Abstimmung“.
2. § 6 wird wie folgt neu gefasst: „Sofern nicht durch Gesetz, Satzung oder Beschluss anders geregelt, erfolgen Abstimmungen offen durch Handzeichen. Kann die Tagungsleitung in offener Abstimmung kein Ergebnis feststellen, wird die Abstimmung schriftlich durchgeführt.“
In § 6 wird "min. fünf Prozent" durch "mindestens fünfzehn Prozent" ersetzt.
Antragstext
Von Zeile 14 bis 17:
2. § 6 wird wie folgt neu gefasst: „Sofern nicht durch Gesetz, Satzung oder Beschluss anders geregelt, erfolgen Abstimmungen offen durch Handzeichen. Kann die Tagungsleitung in offener Abstimmung jedoch kein Ergebnis feststellen, wird die Abstimmung schriftlich durchgeführt. Auf Antrag und mit Zustimmung von mindestens zehn Prozent der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder muss eine Abstimmung in jedem Fall geheim durchgeführt werden.“
Von Zeile 12 bis 17:
1. In § 2 Satz 4 wird lit. l hinzugefügt: „l. Antrag auf schriftliche Abstimmung“.
2. § 6 wird wie folgt neu gefasst: „Sofern nicht durch Gesetz, Satzung oder Beschluss anders geregelt, erfolgen Abstimmungen offen durch Handzeichen. Kann die Tagungsleitung in offener Abstimmung kein Ergebnis feststellen, wird die Abstimmung schriftlich durchgeführt.“
In § 6 wird "min. fünf Prozent" durch "mindestens fünfzehn Prozent" ersetzt.
Antragstext
Von Zeile 14 bis 17:
2. § 6 wird wie folgt neu gefasst: „Sofern nicht durch Gesetz, Satzung oder Beschluss anders geregelt, erfolgen Abstimmungen offen durch Handzeichen. Kann die Tagungsleitung in offener Abstimmung jedoch kein Ergebnis feststellen, wird die Abstimmung schriftlich durchgeführt. Auf Antrag und mit Zustimmung von mindestens zehn Prozent der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder muss eine Abstimmung in jedem Fall geheim durchgeführt werden.“
Von Zeile 14 bis 17:
2. § 6 wird wie folgt neu gefasst: „Sofern nicht durch Gesetz, Satzung oder Beschluss anders geregelt, erfolgen Abstimmungen offen durch Handzeichen. Kann die Tagungsleitung in offener Abstimmung jedoch kein Ergebnis feststellen, wird die Abstimmung schriftlich durchgeführt. Auf Antrag und mit Zustimmung von mindestens zehn Prozent der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder muss eine Abstimmung in jedem Fall geheim durchgeführt werden.“