Veranstaltung: | 53. Bundeskongress der Grünen Jugend |
---|---|
Tagesordnungspunkt: | S – Anträge zu Satzung, Ordnungen und Statuten |
Antragsteller*in: | Bundesvorstand (dort beschlossen am: 29.08.2019) |
Status: | Eingereicht |
Verfahrensvorschlag: | Abstimmung |
Eingereicht: | 04.09.2019, 20:31 |
S-2: Neue Zuständigkeiten für den Länderrat
Antragstext
Da nur noch eine Mitgliederversammlung im Jahr stattfindet, wird die Zeit auf
dieser knapper – diese Zeit wollen wir möglichst gut nutzen, indem wir einige
formellere Aufgaben von der Mitgliederversammlung an den neuen Länderrat
abgeben: Dieser soll zukünftig das Statut der Fachforen und die Ordnung der
Arbeitsbereiche beschließen und ändern.
Dazu wird die Satzung wie folgt geändert:
1. § 8 Absatz 3 Punkt 11 wird wie folgt neu gefasst: „beschließt und ändert die
Satzung.“
2. In § 10a Absatz 4 wird „von der Mitgliederversammlung“ durch „vom Länderrat“
ersetzt.
3. § 16 Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:
„(3) Näheres regelt ein Statut der Fachforen, das der Länderrat mit absoluter
Mehrheit beschließt.“
3a. § In § 22 Absatz 3 Satz wird „das Statut der Fachforen gemäß § 16 Absatz
(3)“ gestrichen. Es wird „von der Mitgliederversammlung“ vor „mit absoluter
Mehrheit“ eingefügt.
Begründung
In beiden Fällen werden hauptsächlich Regelungen im Aufgabenbereich des Länderrats getroffen: Er beschließt über die Einrichtung und Auflösung der Fachforen und er bestätigt die Einrichtung der Arbeitsbereiche. Für die Fälle, in denen Mitglieder von Arbeitsbereichen von der Mitgliederversammlung gewählt werden, trifft die Ordnung der Arbeitsbereiche keine Regelungen.
Die Neuregelung folgt der folgenden Systematik: Alle Bestandteile der Satzung werden von der Mitgliederversammlung beschlossen und geändert. Die allgemeine Geschäftsordnung ist primär die Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung (alle anderen Organe können eigene Geschäftsordnungen beschließen), sollte also auch von ihr beschlossen werden. Da das Wahlstatut in weiten Teilen Wahlen auf der Mitgliederversammlung regelt, wird es auch weiterhin von ihr beschlossen.
Die weiteren Statuten werden vom Länderrat beschlossen – die Mitgliederversammlung hat aber auch bei diesen die Möglichkeit auf Grundlage von § 8 Absatz (3) Nr. 9 selbst Änderungen zu beschließen.
Einzelbegründungen
Zu 1. Die meisten Ordnungen und Statuten, die künftig von der Mitgliederversammlung beschlossen werden, sind Bestandteil der Satzung. Andere Statuten werden an der Stelle ihrer Verankerung explizit zugewiesen.
Zu 2. Übertragung der Beschlussfassung über die Ordnung der Arbeitsbereiche an den Länderrat. Weitere Begründung siehe oben.
Zu 3, 3a. Übertragung der Beschlussfassung über das Statut der Fachforen an den Länderrat. Weitere Begründung siehe oben.