Veranstaltung: | 53. Bundeskongress der Grünen Jugend |
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Tagesordnungspunkt: | S – Anträge zu Satzung, Ordnungen und Statuten |
Status: | Beschluss |
Beschluss durch: | Bundesmitgliederversammlung |
Eingereicht: | 02.11.2019, 16:36 |
Antragshistorie: | Version 1 |
Allgemeine Anpassungen und Vereinfachungen der Satzung
Beschlusstext
Auf dem vergangenen Bundeskongress wurden sehr viele Änderungen der Satzung
beschlossen. Mit den folgenden Änderungen werden einige dabei entstandene
Unsauberheiten verbessert (auch einige, die bereits auf früheren Kongressen
entstanden sind) und die Satzung an verschiedenen Stellen vereinfacht, auch
dadurch, dass einige nicht mehr benötigte Stellen entfallen. Obwohl das
Bundesvorstands-Landesvorstands-Treffen aus der Satzung gestrichen werden, da es
keine Satzungsaufgaben hat, wird weiterhin mindestens ein solches Treffen pro
Jahr stattfinden, zu dem von jedem Landesvorstand zwei oder mehr seiner
Mitglieder quotiert entsandt werden.
Die Satzung und Statuten werden wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 3 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
„Über die Anerkennung von Gebietsverbänden entscheidet die Mitglieder- bzw.
Delegiertenversammlung des zuständigen höheren Gebietsverbandes mit
satzungsändernder Mehrheit. Zuständig für die Anerkennung der Landesverbände ist
der Bundesverband; für die Anerkennung aller weiteren Gebietsverbände der
jeweilige Landesverband, sofern seine Satzung keine abweichende Regelung
trifft.“
2. § 8a der Satzung (Wahl der Delegierten zum Länderrat von BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN) entfällt.
2a. § 3 des Wahlstatuts wird in „Wahl der Delegierten zum Länderrat und
Frauenrat von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN“ umbenannt. Vor „zum Frauenrat“ wird „zum
Länderrat und“ eingefügt.
3. Der bestehende § 13 (Bundesvorstands-Landesvorstands-Sitzung) der Satzung
entfällt. Der bestehende § 10b (Bildungsarbeit) wird zu § 13.
4. In § 22 Absatz (2) der Satzung wird „§ 13“ durch „§ 14“ und „§ 17“ durch „§
18“ ersetzt. In Absatz (3) wird § „19 (3)“ durch „§ 20 (3)“ ersetzt.
4a. In § 5 Absatz (1) der Wahlordnung wird § 19 durch § 20 ersetzt.
4b. In § 2 des Wahlstatuts wird § 16 durch § 17 ersetzt.
5. In § 3 des Status der Fachforen wird „im Sinne des § 1 Absatz (4)“
gestrichen.
6. § 5 Absatz 5 der Wahlordnung wird wie folgt neu gefasst:
„Wahlen sind mit der Einladung zum wählenden Gremium, aber mindestens zwei
Wochen vor Ablauf der Bewerbungsfrist, mitgliederöffentlich auszuschreiben. Die
Ausschreibung muss das zu wählende Amt, das wählende Gremium, Ort und Zeitpunkt
der Wahl und die Bewerbungsfrist beinhalten.“
6a. § 19 Absatz 2 der Wahlordnung wird wie folgt neu gefasst:
„Der Quellcode der verwendeten Software muss mindestens zwei Wochen vor der Wahl
mitgliederöffentlich oder öffentlich zur Verfügung gestellt werden.“
7. § 18 Nr. 8 der Wahlordnung wird wie folgt neu gefasst:
„8. Hat kein*e Kandidat*in einen Überschuss, so wird der*die Kandidat*in mit der
niedrigsten Stimmenzahl aus dem Rennen genommen. Falls zwei oder mehr
Kandidat*innen gleichermaßen die wenigsten Stimmen haben, so wird durch eine
Zufallsauswahl entschieden, welche*r dieser Kandidat*innen aus dem Rennen
ausscheidet.
a. Mit sämtlichen Stimmen der ausgeschiedenen Kandidatin / des ausgeschiedenen
Kandidaten wird wie folgt verfahren: Die Stimmen werden mit ihrem gegenwärtigen
Stimmwert auf diejenige Kandidatin / denjenigen Kandidaten übertragen, auf
die*den die nächste Präferenz der jeweiligen Wählerin / des jeweiligen Wählers
lautet. Falls die*der dort benannte Kandidat*in entweder bereits für gewählt
erklärt wurde oder bereits aus dem Rennen ausgeschieden ist, wird die Stimme auf
die*den nächste*n noch im Rennen befindliche*n Kandidatin*Kandidaten übertragen.
b. Die Stimmenzahl der betreffenden Kandidat*innen wird neu festgestellt.
c. Falls mindestens ein*e Kandidat*in in Folge dieser Übertragung das Quorum
erreicht oder übersteigt, gehe zu 5.“
8. §§ 5 – 6 des Wahlstatuts entfallen. § 8 wird zu § 5.
9. § 1 Absatz 3 Satz 1 der Finanzordnung wird wie folgt neu gefasst: „Über
Aufwandsentschädigungen für Tätigkeiten wie zum Beispiel die der
Rechnungsprüfer*innen und der Protokollführer*innen entscheidet der
Bundesvorstand.“
10. § 1 Absatz 1 Satz 1 des Statuts der Fachforen wird wie folgt neu gefasst:
„Die Fachforen arbeiten an inhaltlichen Fragestellungen in ihrem Themengebiet.“
11. § 5 der Ordnung der Arbeitsbereiche wird wie folgt neu gefasst: „Änderungen
dieser Ordnung treten nach der Frist gemäß § 22 Absatz (4) der Satzung in Kraft,
gelten jedoch nicht für zum Zeitpunkt des Beschlusses bereits laufende
Ausschreibungsverfahren.“
Begründung
Zu 1. Diese Regelung sollte nach Absprache mit den jeweiligen Antragsteller*innen auf der vergangenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, was jedoch durch einen Fehler unterblieben ist und nun nachgeholt wird. Neben veränderten Formulierungen ist nun für die Anerkennung aller Gliederungen unterhalb des Landesverbands der jeweilige Landesverband zuständig (dies entspricht der Praxis in Bundesländern mit z.B. Bezirksverbänden, die jedoch bisher der Bundessatzung widersprach). Außerdem wird explizit die Möglichkeit für Landesverbände geschaffen, diese Zuständigkeit an nachgeordnete Gliederungen abzugeben (also beispielsweise doch Bezirksverbände über die Anerkennung von Ortsgruppen entscheiden zu lassen).
Zu 2, 2a. Ein Buchstabenparagraph der Satzung entfällt und die Regelung wird zur ähnlichen Vorschrift im Wahlstatut verschoben. Die Wahl findet weiterhin auf der Mitgliederversammlung im Präferenzwahlverfahren statt.
Zu 3. Das Bundesvorstands-Landesvorstands-Treffen ist ein Austauschgremium für den Bundesvorstand und die Landesvorstände. Als solches erfüllt es eine sehr wichtige Funktion und wird weiter bestehen bleiben. Seine Existenz muss jedoch, da es keine Satzungsaufgaben hat, nicht in der Satzung aufgeführt werden. Daneben sind die Regelungen dort wo sie konkret sind zu speziell und werden deshalb in der Praxis nicht eingehalten. (Die Landesverbände schicken z.B. oft eine abweichende Anzahl von Vertreter*innen, was die Satzung nicht ausschließen muss.) Durch die Verschiebung des § 10b gibt es einen Buchstabenparagraphen weniger und er steht unmittelbar hinter dem materiell ähnlichen § 12: In beiden wird die Einrichtung eines bestimmten Arbeitsbereiches geregelt.
Zu 4, 4a-b. Bei Satzungsänderungen in der Vergangenheit wurden Paragraphen umnummeriert, ohne dabei Referenzen innerhalb der Statuten anzupassen. Auf dem vergangenen Kongress wurden einige Bezüge korrigiert (solche an Stellen, die ohnehin angepasst wurden), diese Änderungen berichtigen die restlichen Referenzen.
Zu 5. Dieser auf der letzten Mitgliederversammlung eingefügte Verweis ist fehlerhaft, allerdings auch nicht notwendig, so dass er gestrichen wird.
Zu 6, 6a. An zwei Stellen der Wahlordnung wird Bezug auf das Wurzelwerk genommen. Da das Wurzelwerk abgeschaltet wird, müssen diese Stellen angepasst werden.
Weiter zu 6. Die Formvorschrift zur Ausschreibung wird allgemeiner gefasst, um in Zukunft keine Aussagen mehr über die zu verwendende Technologie zu treffen. Möglichkeiten, die neue Formvorschrift zu erfüllen wären – wie bisher – die Ausschreibung in der Einladung zur Mitgliederversammlung, per Mail wie zum Beispiel im Monatsigel oder in den Nachfolgediensten des Wurzelwerks.
Die inhaltlichen Vorschriften und die Frist bleiben wie bisher bestehen.
Weiter zu 6a. Hier war eine Vorschrift über die genaue Form der Veröffentlichung überflüssig, solange Mitglieder Zugang zu den Quelldateien haben. Das verwendete Programm ist freie Software und auf der Plattform github zu finden, es wird daneben also ohnehin wohl weiterhin kein Gebrauch von der Möglichkeit gemacht werden, den Quellcode nur mitgliederöffentlich zu machen.
Zu 7. Auf der 49. Mitgliederversammlung im Herbst 2017 wurde dieser Teil der Wahlordnung überarbeitet um neue Regeln für den Umgang mit Stimmengleichheit einzuführen. Dabei wurde ein zu großer Teil der Nr. 8 gestrichen, die damit nicht mehr klar den Auszählungsschritt beschreibt. Dies wird rückgängig gemacht, ohne materiell etwas zu ändern. Insbesondere bleibt es beim 2017 beschlossenen Verfahren bei Stimmengleichheit.
Zu 8. Die Vertretung bei Organisationen wie IDA und Attac, in denen die Grüne Jugend Mitglied ist, muss genauso wenig im Wahlstatut behandelt werden, wie politische Bündnisse, deren Mitglieder wir sind.
Zu 8a. Durch die Umstrukturierung der Gremien und Punkt 8 wird von dieser Regelung kein Gebrauch mehr gemacht und, da wir keine Wahlen mehr an Gremien wie den nicht mehr bestehenden Frauen- Inter- und Transrat o.ä. auslagern, auch absehbar kein Gebrauch mehr gemacht werden.
Zu 9. Verbesserung eines grammatikalischen Fehlers, der aus Versehen auf der vergangenen Mitgliederversammlung entstanden ist.
Zu 10. Die Aufgaben der Fachforen wurden auf der vergangenen Mitgliederversammlung überarbeitet. Dabei wurde dieser Abschnitt übersehen. Die folgende konkrete Auflistung von Aufgaben bleibt wie von der letzten Mitgliederversammlung beschlossen erhalten.
Zu 11. In der Ordnung ist bisher vorgesehen, dass Änderungen zwei Wochen nach Beschlussfassung in Kraft treten (nicht jedoch für zum Zeitpunkt der Änderung bereits laufende Verfahren, um keine Verfahren neu starten zu müssen). Die Frist von zwei Wochen wurde aufgrund der in die Satzung aufgenommenen allgemeinen Frist von zwei Wochen gewählt. Da diese im Antragsverfahren auf vier Wochen geändert wurde, wird die Frist hier vereinheitlicht, indem auf die in der Satzung genannte Frist verwiesen wird. Änderungen gelten weiterhin nicht für bereits laufende Ausschreibungsverfahren.