Veranstaltung: | 52. Bundeskongress der GRÜNEN JUGEND |
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Tagesordnungspunkt: | Beschlüsse |
Antragsteller*in: | Mitgliederversammlung (dort beschlossen am: 06.04.2019) |
Status: | Angenommen |
Beschlossen am: | 06.04.2019 |
Eingereicht: | 06.04.2019, 17:06 |
Antragshistorie: | Version 1 |
P-4-B: Team Internationales
Beschluss:
Die Internationale Arbeit der Grünen Jugend soll in Zukunft von der Mitgliederversammlung bestimmt und legitimiert werden. Die entsprechenden Entscheidungen werden zukünftig regelmäßig im Rahmen z. B. des Arbeitsprogramms getroffen. Dafür werden die entsprechenden Überlegungen vor der Mitgliederversammlung im Verband diskutiert, beispielsweise im Rahmen eines Länderrats. Für die Umsetzung dieser Entscheidungen stellt der Bundesvorstand auf Grundlage transparenter Kriterien ein Team zusammen. Über dessen Einsetzung und genauen Zusammenstellung entscheidet dann der Länderrat. Alle Mitglieder können sich darum bewerben, Teil dieses Teams zu werden. Dieses Team erhält einen konkreten Auftrag der Mitgliederversammlung und koordiniert internationale Projekte und die internationale Zusammenarbeit zwischen internationalen Organisationen, der Grünen Jugend, ihren Landesverbänden und Ortsgruppen, berät und unterstützt Delegierte und den Vorstand und fährt ggf. mit zu internationalen Kongressen. Es ist Ansprechpartner zu internationalen Angelegenheiten für unsere Mitglieder und Gliederungen. Die Delegierten zur General Assembly unserer europäischen Dachorganisation Federation of Young European Greens und die Delegierten zum Kongress der Europäischen Grünen Partei werden dagegen zukünftig von der Mitgliederversammlung selbst gewählt.
Dazu werden die Satzung und Statuten wie folgt geändert:
1. In § 8 Absatz 3 Punkt 11 der Satzung wird „die Internationale Koordination“ gestrichen.
2. In § 16 Absatz 3 der Satzung wird „ein_e Vertreter_in der Internationalen Koordination“ gestrichen.
3. § 17 der Satzung wird wie folgt neu gefasst
„(1) Die_der Internationale Sekretär_in im Bundesvorstand ist federführend verantwortlich für die internationale Arbeit der GRÜNEN JUGEND und koordiniert internationale Projekte. Sie_er ist Ansprechpartner_in für internationale Organisationen, die an die GRÜNE JUGEND herantreten und für Mitglieder, die Fragen zur Internationalen Arbeit der GRÜNEN JUGEND haben.
(2) Sie_er leitet einen Arbeitsbereich, der den Bundesvorstand und ggf. andere Gremien und Gliederungen bei der internationalen Arbeit unterstützt.
6. § 4 des Wahlstatuts wird wie folgt neu gefasst:
„(1) Die Delegierten zur Generalversammlung der Federation of Young European Greens, die Delegierten zum Kongress der Globalen Jungen Grünen und die Delegierten zum Kongress der Europäischen Grünen Partei werden von der Mitgliederversammlung im Präferenzwahlverfahren gewählt. Der Bundesvorstand kann Ersatzdelegierte wählen.
(2) Der Vorschlag für die Delegierten zum Rat der Europäischen Grünen Partei erfolgt durch die Mitgliederversammlung im Präferenzwahlverfahren. Der Bundesvorstand kann Ersatzdelegierte nachnominieren.
(3) Weitere internationale Delegierte wählt der Bundesvorstand.
6.2. §15 der Wahlordnung wird wie folgt neu gefasst:
"§ 15 Vergabe von Nominierungs- und Unterstützungsschreiben
(1) Nominierungschreiben
Ein Nominierungsschreiben nominiert Kandidat*innen im Namen der GRÜNEN JUGEND für Positionen bei der Federation of Young European Greens oder dem Cooperation and Development Network Eastern Europe. Über ihre Vergabe entscheidet die Bundesmitgliederversammlung. Wenn die offizielle Einladung zu den entsprechenden Generalversammlungen oder die Bekanntgabe eines Stichtags für die Vergabe von Nominierungsschreiben nach der Ladungsfrist für die Bundesmitgliederversammlung erfolgt, so entscheidet der Länderrat über ihre Vergabe. Erfolgt sie nach der Ladungsfrist für den Länderrat, so entscheidet der Bundesvorstand über ihre Vergabe.
(2) Unterstützungsschreiben
Ein Unterstützungsschreiben spricht eine Empfehlung für Kandidat_innen für Vorstände der Federation of Young European Greens oder des Cooperation and Development Network Eastern Europe aus. Über ihre Vergabe entscheidet der Bundesvorstand."
7. In § 1 Absatz 6 der Finanzordnung wird „der Internationalen Koordination“ gestrichen und die Aufzählung ggf. grammatikalisch angepasst. Sind die anderen Aufzählungspunkte bereits gestrichen, wird der Absatz 6 aufgehoben.
8. In § 3 Absatz 5 Satz 4 des Statuts der Bildungsarbeit wird „die Internationale Koordination“ gestrichen und die Aufzählung ggf. grammatikalisch angepasst. Sind damit alle Aufzählungspunkte hinter „den Fachforen“ gestrichen, wird der Satz wie folgt neu gefasst: „Antragsberechtigt sind die Fachforen.“
9. Das Statut der Internationalen Arbeit wird aufgehoben. In § 22 Absatz 3 der Satzung wird „das Statut der Internationalen Arbeit gemäß § 16 Absatz (3)“ gestrichen.