Veranstaltung: | 52. Bundeskongress der GRÜNEN JUGEND |
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Tagesordnungspunkt: | Beschlüsse |
Antragsteller*in: | Mitgliederversammlung (dort beschlossen am: 06.04.2019) |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 16.04.2019, 11:50 |
Antragshistorie: | Version 1 |
P-7-B: Ortsgruppen
Beschluss:
Mit dem Beschluss zum Perspektivenprozess auf dem 51. Bundeskongress haben wir uns das Ziel gesetzt, Ortsgruppen besser als wesentlichen Teil der Grünen Jugend in unseren Abläufen und Kommunikationswegen zu berücksichtigen und ihre wichtige Arbeit zu unterstützen. Dazu wollen wir die Ortsgruppen als offizielle Gliederungsebene in die Satzung aufnehmen. Mit dieser Regelung besitzen Ortsgruppen dann die gleichen Rechte und Pflichten wie Landesverbände und sind als solche Teil des Bundesverbandes, was sie vorher nicht waren.
Dazu werden die Satzung und Statuten wie folgt geändert:
1. § 3 Absätze 1 und 2 der Satzung werden wie folgt neu gefasst:
(1) Die GRÜNE JUGEND gliedert sich in Landesverbände, Ortsgruppen und gegebenenfalls weitere Gebietsgliederungen nach Maßgabe der Satzung des zuständigen Landesverbandes.
(2) Die Landesverbände werden entsprechend der sechzehn Bundesländer gebildet. Sie besitzen Programm-, Satzungs-, Finanz- und Personalautonomie. Ihre Satzung darf der Satzung des Bundesverbands nicht widersprechen.
(2a) Ortsgruppen umfassen in der Regel das Gebiet eines oder mehrerer Landkreise oder kreisfreien Städte. Ihre Satzung darf der Satzung des Bundes- und des zuständigen Landesverbands nicht widersprechen. Näheres regelt die Satzung des zuständigen Landesverbands.
2. § 4 Absatz 3 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: „Jedes Mitglied der GRÜNEN JUGEND ist zugleich Mitglied im Bundesverband, einem Landesverband und, soweit vorhanden, einer Ortsgruppe. Die Mitgliedschaft besteht grundsätzlich im Gebietsverband des Wohnorts oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes und geht bei deren Wechsel auf den neuen Gebietsverband über. Bei mehreren Wohnsitzen besteht ein Wahlrecht des Mitglieds. Auf begründeten Antrag des Mitglieds können Ausnahmen vom Wohnort- bzw. Aufenthaltsprinzip zugelassen werden. Darüber entscheidet der Vorstand des Gebietsverbandes, in dem die Aufnahme gewünscht ist. Absatz 5 gilt bei Ablehnung eines solchen Antrags entsprechend.“
3. § 4 Absatz 5 Satz 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: „Der Eintritt in die GRÜNE JUGEND ist wahlweise beim Bundesverband oder dem zuständigen Landesverband möglich.“
4. In § 7 Absatz 1 der Satzung wird „Landesverbände“ durch „Gebietsverbände“ ersetzt.
5. In § 1 Absatz 1 der Wahlordnung wird „Landesverbände“ durch „Gebietsverbände“ ersetzt.
6. In § 1 Absatz 2 der Wahlordnung wird „Landesverbände“ durch „Gebietsverbände“ und „Landesmitgliederversammlung“ durch „Mitgliederversammlung“ ersetzt.
7. § 3 Absatz 3 der Wahlordnung wird wie folgt neu gefasst: „Soweit diese Wahlordnung durch einen Gebietsverband angewendet wird, haben nur Mitglieder des Gebietsverbandes das passive Wahlrecht.“
8. § 1 Absatz 5 des Statuts der Internationalen Arbeit wird wie folgt neu gefasst: „Die Internationale Koordination unterstützt die Gebietsverbände und den Bundesvorstand bei der Organisation und Durchführung von internationalen Projekten, sofern dies notwendig ist.“