Veranstaltung: | 52. Bundeskongress der GRÜNEN JUGEND |
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Tagesordnungspunkt: | Beschlüsse |
Antragsteller*in: | Mitgliederversammlung (dort beschlossen am: 06.04.2019) |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 08.04.2019, 17:12 |
Antragshistorie: | Version 1 |
P-2-B: Arbeitsbereiche allgemein
Beschluss:
Mit diesem Beschluss wird die Möglichkeit in der Satzung verankert, Teams zu einzelnen Projekten – z. B. der Organisation von Seminaren – und zu längerfristigeren Aufgaben – z. B. der Weiterentwicklung des Corporate Design – einzurichten. Die Grüne Jugend arbeitet im Moment neben Gremien wie Vorstand, Frauen-, Inter-, Trans- und Genderrat und Internationaler Koordination bereits jetzt an vielen Stellen in losen Strukturen zusammen, die den Bundesvorstand oder andere Gremien bei ihrer Arbeit unterstützen. Diese Strukturen unterlagen jedoch bislang keinen Bestimmungen oder Regeln. Um die Transparenz und demokratische Kontrolle dieser Strukturen zu verbessern, führen wir Arbeitsbereiche in die Satzung ein und regeln die Besetzung dieser Teams künftig nach klaren Kriterien und Regeln. So können wir Verantwortlichkeiten und Ansprechpartner*innen klären und dabei viele Mitglieder in unsere Arbeit einbinden.
Dazu wird die Satzung wie folgt geändert:
1a. Es wird der folgende neue § 10a Arbeitsbereiche in die Satzung eingefügt:
„§ 10a Arbeitsbereiche
- Zur Arbeit an dauerhaften Aufgaben, Aufgaben aus dem Arbeitsprogrammm, anderen Aufgaben oder einzelnen Projekten können vom Bundesvorstand Arbeitsbereiche gebildet werden. Arbeitsbereiche bestehen aus Vorstandsmitgliedern und weiteren Mitgliedern, die vom Vorstand benannt werden. Die Mitglieder der Arbeitsbereiche sind, wenn nicht anders bestimmt, für ein Jahr eingesetzt.
- Die Einrichtung und Benennung der weiteren Mitglieder eines Arbeitsbereiches, der nicht nur für ein einzelnes zeitlich begrenztes Projekt gebildet wird, muss vom Länderrat auf dessen erster Sitzung nach Einrichtung bzw. Benennung bestätigt werden.
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung oder des Länderrats können die Einrichtung eines Arbeitsbereichs vorsehen. Ein solcher Beschluss kann nähere Bestimmungen über die Zusammensetzung des Arbeitsbereichs treffen, darunter, dass einige oder alle der weiteren Mitglieder von der Mitgliederversammlung benannt werden.
- Eine Ordnung der Arbeitsbereiche, die von der Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit beschlossen wird, kann nähere Verfahrensvorschriften zur Einrichtung von Arbeitsbereichen und der Benennung der weiteren Mitglieder vorsehen.
- Über die Arbeit der Arbeitsbereiche legt der Bundesvorstand der Mitgliederversammlung Rechenschaft ab.“
1b. (entfällt)
1c. § 12 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
"§ 12 Magazin des Bundesverbands
Als Redaktion des Mitgliedermagazins wird ein Arbeitsbereich gebildet." Diese Änderung hat Vorrang vor Änderungen des Paragraphen in den anderen Beschlüssen.
2. Gemäß des neuen § 8 Absatz 3 Punkt 10 in Verbindung mit § 10a Absatz 3 beschließt die Mitgliederversammlung selbst die folgende Ordnung der Arbeitsbereiche, die zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung gemeinsam mit den Satzungsänderungen in Kraft tritt:
„Ordnung der Arbeitsbereiche
§ 1 Ausschreibung
- Die Mitarbeit in den Arbeitsbereichen steht allen Mitgliedern offen. Jedes Mitglied kann sich um die Mitarbeit in den Arbeitsbereichen bewerben.
- Die Arbeitsbereiche werden mitgliederöffentlich ausgeschrieben.
- Die Ausschreibung muss mindestens eine Beschreibung der Aufgaben des Arbeitsbereichs, die Bewerbungsfrist, die Auswahlkriterien nach § 2, die angestrebte Größe des Arbeitsbereichs und Informationen über den Inhalt von Bewerbungen enthalten.
§ 2 Auswahl
- Bei der Besetzung der Arbeitsbereiche ist auf Ausgewogenheit zu achten. Insbesondere ist auf eine ausgewogene Altersstruktur, die Mitarbeit von Mitgliedern mit unterschiedlichen Erfahrungen und aus unterschiedlichen Landesverbänden und die Förderung von Frauen sowie Inter und Trans-Personen zu achten. Den Arbeitsbereichen müssen mindestens zur Hälfte Frauen, Inter und Trans angehören. In den Arbeitsbereichen sollen strukturell benachteiligte Gruppen besonders eingebunden werden.
- Ergänzend zu diesen Kriterien soll der Bundesvorstand zu jeder Ausschreibung weitere Auswahlkriterien, abhängig von den Aufgaben des jeweiligen Arbeitsbereichs, festlegen.
- Sieht die Mitgliederversammlung oder der Länderrat in einem Beschluss die Einrichtung eines Arbeitsbereiches vor, kann sie ergänzende Auswahlkriterien beschließen.
- Die Bewerbungen sind vertraulich zu behandeln.
- Für die Ausschreibung und Auswahl der weiteren Mitglieder eines Arbeitsbereichs, der nur an einem einzelnen, zeitlich begrenzten Projekt arbeitet, kann der Bundesvorstand Regelungen treffen, die z. B. die besondere Einbeziehung von einzelnen Gremien oder Gliederungen zum Inhalt haben.
§ 3 Berichtspflicht des Bundesvorstands
Der Bundesvorstand ist über den Auswahlprozess berichtspflichtig. Er erstellt einen Bericht, aus dem die Anzahl der Bewerbungen, die Namen der ernannten Mitglieder der Arbeitsbereiche, die der Auswahl zugrunde liegenden Kriterien und der Auswahlprozess hervorgehen und den jedes Mitglied einsehen kann.
§ 4 Bestätigung durch den Länderrat
- Der Länderrat überprüft die Einhaltung dieser Richtlinien und kontrolliert den Bundesvorstand in der Einsetzung der Arbeitsbereiche. Ihm sind auf Verlangen weitere Auskünfte über das Auswahlverfahren zu erteilen, sofern sichergestellt ist, dass keine Persönlichkeitsrechte von Bewerber_innen betroffen sind.
- Bestätigt der Länderrat die Einrichtung eines Arbeitsbereichs, dessen Einrichtung nach § 10a Absatz 3 bestätigt werden muss, nicht, gilt der Arbeitsbereich als nicht eingerichtet. Bestätigt er die Ernennung weiterer Mitglieder nicht, gelten diese Mitglieder als nicht ernannt. Der Länderrat entscheidet in diesem Fall über das weitere Verfahren.
- Der Länderrat kann im Rahmen der Bestätigung der Arbeitsbereiche deren Arbeitsaufträge modifizieren.
§ 5 Allgemeine Bestimmungen
Änderungen dieser Ordnung treten zwei Wochen nach Beschlussfassung in Kraft, gelten jedoch nicht für zum Zeitpunkt des Beschlusses bereits laufende Ausschreibungsverfahren.“