Veranstaltung: | 52. Bundeskongress der GRÜNEN JUGEND |
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Tagesordnungspunkt: | Beschlüsse |
Antragsteller*in: | Mitgliederversammlung (dort beschlossen am: 06.04.2019) |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 08.04.2019, 17:00 |
Antragshistorie: | Version 1 |
P-1-B: Themenkongress und Länderrat
Beschluss:
Wir wollen Veranstaltungen und Diskussionsformate, in die sich viele Mitglieder einbringen können. So wie wir sie im Moment organisieren, stoßen wir mit unseren Veranstaltungsformaten jedoch an finanzielle und organisatorische Grenzen. Den Frühjahrs-Bundeskongress möchten wir deshalb zu einem Themenkongress ohne Mitgliederversammlung weiterentwickeln, bei dem wir uns als Verband inhaltlich fortentwickeln können und neue Debattenräume eröffnen. Zusätzlich führen wir einen Länderrat ein, durch den wir mehr als einmal im Jahr Beschlüsse treffen und über den Mitglieder aus den Landesverbänden sich aktiv einbringen können.
Der Themenkongress
Es soll auch zukünftig weiterhin zwei bundesweite Kongresse im Jahr geben, auf nur einem davon soll jedoch eine Mitgliederversammlung stattfinden. Den Frühjahrsbundeskongress wollen wir zu einem Themenkongress weiterentwickeln. Dieses neue Veranstaltungsformat erlaubt es uns, uns in großem Rahmen intensiv mit einem politischen Thema auseinanderzusetzen, um uns als Mitglieder und den gesamten Verband politisch weiterzuentwickeln. Unsere Mitgliederversammlungen orientieren sich sehr stark am parlamentarischen Modell. Dieser Teil der politischen Arbeit ist für uns wichtig und wir wollen, dass unsere Mitglieder auch diese Form der politischen Willensbildung kennen lernen. Gleichzeitig ist eine Beteiligung an dieser Form der Debatte nicht einfach und die Diskussion wird sehr stark auf Pro und Contra verkürzt. Der Themenkongress soll eine Diskussions- und Bildungsveranstaltung mit Workshops, Vorträgen, Podiumsdiskussionen, Arbeitsphasen, Plenumsdebatten, alten und neuen Diskussionsformaten sein, auf denen wir uns niedrigschwellig und tiefgehend mit Themen auseinandersetzen und neue Positionen erarbeiten können. Auf den Themenkongressen können wir neue Formate ausprobieren, die bisher nicht in die starren Bundeskongresse passen. Dadurch, dass Hürden zur Beteiligung an Debatten abgebaut werden, sollen insbesondere neue Mitglieder und Frauen, Inter und Transpersonen (die sich oft sehr wenig an Debatten auf Mitgliederversammlungen beteiligen) ermutigt werden, mit zu debattieren. Diese Erfahrungen können dann als Motivation wirken, sich in Zukunft auch auf Mitgliederversammlungen einzubringen. Der Themenkongress soll allen Mitgliedern offen stehen und in einer ähnlichen Größe wie bisherige Bundeskongresse stattfinden. Auf ihm können sich viele Mitglieder finden, die auch über den Kongress hinaus an gemeinsamen Themen arbeiten und z. B. Anträge vorbereiten wollen. Damit haben wir nach wie vor zwei große bundesweite Veranstaltungen im Jahr, bei denen alle Mitglieder zusammen kommen. Da wir den Themenkongress weiterhin durch staatliche Mittel mitfinanzieren können, ist das für uns auch finanziell möglich. Wir lösen damit ein gravierendes finanzielles Problem, das dadurch entsteht, dass wir zukünftig aufgrund einer rechtlichen Änderung u. a. keine Ausgaben für Bundeskongresse, die auch eine Mitgliederversammlung enthalten, mehr öffentlich abrechnen können.
Auch auf dem Herbstkongress soll es selbstverständlich weiterhin Raum für politische Diskussion und Weiterbildung geben. Dadurch dass wir die Formalitäten der Mitgliederversammlung auf ein Mal im Jahr reduzieren, werden für uns als Verband zeitliche Kapazitäten frei, die wir an anderer Stelle einsetzen können.
Die Zukunft des Bundeskongresses
Durch eine Reduktion von Programmpunkten außerhalb der Mitgliederversammlung wollen wir mehr Zeit für politische Debatten auf der Mitgliederversammlung schaffen. Gleichzeitig sollen weiterhin auch Bildungsangebote stattfinden, da die Bildungsarbeit ein zentraler Aspekt der Grünen Jugend ist. Die feministischen Workshops zu Beginn des Bundeskongresses bleiben deshalb erhalten, da es uns wichtig ist, dass alle Mitglieder mit unseren feministischen Grundsätzen in Kontakt kommen. Auf dem Bundeskongress werden wir vermehrt auch inhaltliche Strategien beschließen, um gemeinsam zu entscheiden, woran wir arbeiten und wohin sich der Verband entwickelt. Dadurch, dass wir nur noch eine Mitgliederversammlung im Jahr haben, werden Kapazitäten für ein Vorprogramm frei, das tatsächlich auf den Bundeskongress vorbereitet und die Landesverbände in ihrer Arbeit entlastet (in der Vergangenheit haben wir hier eher eine Überfrachtung festgestellt). Durch die Weiterentwicklung des zweiten Bundeskongresses zum Themenkongress können inhaltliche Debatten besser vorbereitet und vertieft werden. Der Bundeskongress mit Mitgliederversammlung kann nicht mehr durch staatliche Mittel bezuschusst werden. Aus finanzieller Sicht stehen wir deshalb vor der Entscheidung, die Bundeskongresse entweder radikal zu verkleinern oder nur noch einmal im Jahr statt finden zu lassen. Uns ist es wichtig, dass alle Mitglieder der Grünen Jugend an den Bundeskongressen teilnehmen können. Deshalb entscheiden wir uns gegen die Einführung einer Delegiertenversammlung und für die Zusammenstellung aus einem Bundeskongress mit Mitgliederversammlung und einem Themenkongress.
Der Länderrat
Um relevante politische Entscheidungen auch zwischen den Mitgliederversammlungen treffen zu können, Themen zu behandeln, die im Laufe des Jahres auftauchen, um strategischen Austausch zu stärken und den Bundesvorstand unter dem Jahr zu kontrollieren, führen wir den Länderrat ein. Auf dem Länderrat soll jeweils der Arbeitsstand zum Arbeitsprogramm und den auf der Mitgliederversammlung beschlossenen Strategien vorgestellt, diskutiert und überprüft werden. Durch die Größe des Länderrates ist so eine Debatte gut möglich. Dieser leistet Vorarbeit für Strategiefindung und kann zwischen den Mitgliederversammlungen die Ideen von verschiedenen Mitgliedern – aus den Landesvorständen, Ortsgruppen und anderen Kontexten – in die politische Arbeit des Bundesverbands einbringen und wir können so als Verband stärker zusammenwachsen. Der Länderrat bietet uns außerdem die Möglichkeit, vergleichweise kurzfristig auf politische Entwicklungen zu reagieren. Ein Beispiel dafür waren die Jamaika-Sondierungen in 2017. Hätten sich die Grünen für einen Eintritt in Koalitionsverhandlungen entschieden, wäre eine Positionierung der Grünen Jugend extrem wichtig gewesen. Da ein Sonderbundeskongress finanziell jedoch kaum möglich ist, hätte diese Positionierung nur durch den Bundesvorstand erfolgen können. Ein Länderrat bietet in solchen Situationen die Möglichkeit, solche weitreichenden Entscheidungen in der Breite des Verbandes und nicht nur durch den Bundesvorstand treffen zu lassen.
Der Länderrat stellt dabei das neue zweithöchste beschlussfassende Gremium dar. Er besteht aus 50 Delegierten der Landesverbände. Um zu gewährleisten, dass alle Mitglieder etwas von seiner Arbeit mitbekommen, wird mitgliederöffentlich über seine Sitzungen berichtet – also z. B. im Monatsigel. Dafür ist es wichtig, dass sich die Delegierten gut auf den Länderrat vorbereiten. Deshalb sollen sie in ihren Landesverbänden berichten und es soll gemeinsame Vorbereitungstreffen geben. Ein detailliertes Konzept zur Einbindung der Delegierten soll gemeinsam mit den Landesvorständen ausgearbeitet werden. Die jeweils im Länderrat vertretenen Landesvorstandsmitglieder sind besonders dafür verantwortlich, in ihren jeweiligen Landesverbänden zu berichten und wir werden die Unterlagen für den Länderrat allen Mitgliedern zugänglich machen.
Insbesondere für Landesverbände, die sie selbst nicht finanzieren können, wird der Bundesverband die Fahrtkosten erstatten.
Diese Veränderungen bedeuten, dass alle Wahlen in Zukunft im Herbst stattfinden. Die Wahlen der BAG-Delegierten und der Delegierten zum Länderrat der GRÜNEN und des Schiedsgerichts werden also z.B. das nächste mal im Herbst 2020 stattfinden, die Wahl der Delegierten zum Frauenrat im Herbst 2021
Dazu werden die Satzung und Statuten wie folgt geändert:
1. § 5 Absatz 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
„Organe des Bundesverbands sind
a. die Mitgliederversammlung,
b. der Länderrat,
c. der Bundesvorstand,
d. der Bundesfinanzausschuss und
e. die Landesverbände im Verfahren nach § 9a.“
2. § 8 Absatz 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: „Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Sie wird vom Bundesvorstand mit einer Ladungsfrist von 8 Wochen einberufen. Die Einladung kann per Email oder auf postalischem Weg erfolgen. Die Ladungsfrist kann in zu begründenden Dringlichkeitsfällen auf 3 Wochen verkürzt werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Beschluss einer ordentlichen Mitgliederversammlung, auf mit 2/3-Mehrheit gefassten Beschluss des Länderrats, auf mit 3/4-Mehrheit gefassten Beschluss des Bundesvorstands, auf Verlangen eines Fünftels der Mitglieder oder auf Verlangen von mindestens 2/3 der Landesverbände einzuberufen.“
In § 10 Absatz 6 und § 22 Absatz 1 wird „sieben Wochen“ durch „neun Wochen“ ersetzt.
4. In § 8 Absatz 3 Punkt 9 der Satzung wird „den Länderrat oder“ vor „den Bundesfinanzausschuss“ eingefügt.
5. In § 8 Absatz 3 Punkt 10 der Satzung wird „der Länderrat oder“ vor „der Bundesfinanzausschuss“ eingefügt.
6. In § 8a der Satzung wird „auf der ersten ordentlichen Mitgliederversammlung des Jahres“ durch „von der Mitgliederversammlung“ ersetzt.
6a. Der § 8a wird zu "§ 8a Wahl der Delegierten zum Länderrat von BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN" umbenannt.
7. In der Satzung wird folgender neuer § 9 eingefügt:
„§ 9 Länderrat
- Der Länderrat ist das höchste beschlussfassende Gremium nach der Mitgliederversammlung. Er beschließt über Richtlinien der Politik zwischen den Mitgliederversammlungen, er kontrolliert den Bundesvorstand und nimmt seine Berichte entgegen. Er kann den Haushalt mit Zustimmung des Bundesfinanzausschusses vorläufig bis zur nächsten Mitgliederversammlung in Kraft setzen.
- Der Länderrat besteht aus 50 Delegierten der Landesverbände. Dabei entsendet jeder Landesverband mindestens zwei Delegierte (Grundmandate). Die übrigen Delegierten werden nach dem d’Hondtschen Höchstzahlverfahren auf die Landesverbände gemäß ihrer Mitgliederzahl verteilt. Ein_e Delegierte_r wird dabei vom jeweiligen Landesvorstand aus seinen Reihen gewählt, alle weiteren von der Mitglieder- bzw. Delegiertenversammlung des jeweiligen Landesverbandes. Der Landesvorstand kann ergänzend weitere Ersatzdelegierte wählen. Von den ordentlichen Delegierten kann höchstens die Hälfte dem Landes- oder Bundesvorstand angehören. Die Satzungen der Landesverbände können abweichende Regeln und Zuständigkeiten für die Wahl von Ersatzdelegierten und der_des Delegierten des Landesvorstands vorsehen, nicht jedoch für die Wahl der weiteren Delegierten. Maßgeblich sind die Mitgliederzahlen, die der Bundesvorstand am Ende des vorangegangenen Jahres am Stichtag gemäß § 22 Absatz 2 der Finanzordnung festgestellt hat.
- Ein_e Vertreter_in jedes Fachforums nimmt an den Sitzungen des Länderrats mit beratender Stimme teil.
- Der Länderrat tagt mindestens zweimal jährlich. Er wird vom Bundesvorstand mit einer Ladungsfrist von sechs Wochen einberufen. Bei zu begründender besonderer Dringlichkeit kann die Ladungsfrist auf bis zu eine Woche verkürzt werden. Weitere Sitzungen werden auf Verlangen eines Fünftels seiner Mitglieder oder auf Beschluss des Bundesvorstands einberufen. Das Antragsrecht entspricht dem zur Mitgliederversammlung.
- Der Länderrat tagt in der Regel öffentlich, jedoch immer mitgliederöffentlich. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.“
8. Der vorhandene § 9 Antragsbeschluss durch die Landesverbände wird zu § 9a. In Absatz 5 wird hinter „der Bundesmitgliederversammlung“ „oder des Länderrats“ ergänzt. In § 2 Absatz 1 Punkt 9 der Schiedsordnung wird „§ 9“ durch „§ 9a“ ersetzt
9. § 10 Absatz 3b der Satzung wird wie folgt neu gefasst: „Die Amtszeit des Bundesvorstand beträgt ein Jahr und endet mit der Wahl des nachfolgenden Vorstands.“
10. § 10 Absatz 4 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: „Der Bundesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Bestätigung durch den Länderrat bedarf.“
11. In § 12 Absatz 1b der Satzung wird „auf ersten ordentlichen Mitgliederversammlung eines Jahres“ durch „von der Mitgliederversammlung“ ersetzt.
12. § 15 Absatz 1 Punkt a. der Satzung wird wie folgt neu gefasst: „a. berät über den Haushaltsplan des Folgejahres und Nachtragshaushalte; er gibt der Mitgliederversammlung eine Empfehlung über deren Beschlussfassung und dem Länderrat eine Empfehlung über die vorläufige Inkraftsetzung;“
13. In § 17 Absatz 1 Satz 2 der Satzung wird „ersten ordentlichen Mitgliederversammlung eines Jahres“ durch „Mitgliederversammlung“ ersetzt.
14. In § 18 Absatz der Satzung wird „zweiten ordentlichen Mitgliederversammlung eines Jahres“ durch „Mitgliederversammlung“ ersetzt.
15. § 22 Absatz 4 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: „Die Satzung, Geschäftsordnungen und Statuten treten vier Wochen nach Ende der Sitzung in Kraft, auf der sie beschlossen oder geändert werden. Geschäftsordnungen können eine abweichende Regelung für ihre eigene Änderung vorsehen.“
16. § 23 Absätze 2 und 3 der Satzung werden aufgehoben. Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:
„Beschlüsse des Bundesausschusses bleiben als Beschlüsse des Länderrats gültig.“
17. § 1 Absatz 1 Satz 3 des Frauen-, Inter- und Trans-Statuts wird wie folgt neu gefasst:
„Bestehen Delegationen, die beispielsweise auf dem Länderrat oder dem Bundesfinanzausschuss anwesend sind, nicht mindestens zur Hälfte aus Frauen, Inter oder Trans-Personen, verringert sich die Zahl ihrer Stimmen um die Zahl, um die die Mindestquotierung
unterschritten wurde.“
18. In § 5 Absatz 2 des Frauen-, Inter- und Trans-Statuts wird „auf der ersten ordentlichen Mitgliederversammlung des Jahres“ durch „von der Mitgliederversammlung“ ersetzt.
19. In § 11 Absatz 1 der Wahlordnung wird „Gremien der GRÜNEN JUGEND können“ durch „Die GRÜNE JUGEND kann“ ersetzt.
20. In § 13 Absatz 1 der Wahlordnung wird „oder dem Länderrat“ hinter „der Bundesmitgliederversammlung“ eingefügt.
21. § 13 Absatz 1 Satz 2 der Wahlordnung wird wie folgt neu gefasst: „Das Recht anderer Gliederungen der GRÜNEN JUGEND, Voten in eigenem Namen nach eigenen Regeln zu vergeben, bleibt unberührt.“
22. In § 7 des Wahlstatuts wird „auf der ersten ordentlichen Mitgliederversammlung des Jahres“ durch „von der Mitgliederversammlung“ ersetzt.
23. In § 2 Absatz 2 des Bildungsstatuts wird „zweimal pro Jahr am Rande der ordentlichen Mitgliederversammlung“ durch „am Rande der ordentlichen Mitgliederversammlungen“ ersetzt.
24. In § 2 Absatz 3 des Bildungsstatuts wird „auf ihrem Treffen am Rande der zweiten ordentlichen Mitgliederversammlung eines Jahres“ durch „auf ihren Treffen am Rande der ordentlichen Mitgliederversammlungen“ ersetzt.
25. In § 4 Absatz 1 des Bildungsstatuts wird „ihrem Treffen am Rande der ersten ordentlichen Mitgliederversammlung eines Jahres“ durch „auf ihren Treffen am Rande der ordentlichen Mitgliederversammlungen“ ersetzt.
Die in P-1 bis P-10 beschlossenen Änderungen von Satzung, Ordnungen und Statuten treten zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung in Kraft.