Veranstaltung: | 1. Länderrat 2020 |
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Tagesordnungspunkt: | F – Formalia |
Status: | Beschluss |
Beschluss durch: | Länderrat |
Beschlossen am: | 18.01.2020 |
Eingereicht: | 21.01.2020, 13:17 |
Antragshistorie: | Version 1 |
Geschäftsordnung des Bundesvorstandes
Beschlusstext
Der Länderrat bestätigt den Beschluss der folgenden Geschäftsordung des
Bundesvorstands:
(1) Der Bundesvorstand vertritt die GRÜNE JUGEND nach außen und zu BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN.
(2) Der Bundesvorstand trifft sich mindestens alle 8 Wochen zu ordentlichen
Sitzungen - darunter eine konstituierende und mindestens eine weitere
Klausurtagung. Die politische Geschäftsführer*in lädt zu Sitzungen möglichst
frühzeitig, spätestens jedoch mit einer Frist von einer Woche ein. In dringenden
und zu begründenden Fällen kann die Ladungsfrist verkürzt werden.
Außerordentliche Sitzungen sind einzuberufen, wenn dies mindestens die Hälfte
der Mitglieder verlangt.
(3) Der Bundesvorstand hält in der Regel wöchentlich eine Telefonkonferenz ab.
Die Telefonkonferenz dient der allgemeinen Absprache im Bundesvorstand, zur
Berichterstattung und zur Beschlussfassung. Bei Bedarf kann die politische
Geschäftsführer*in möglichst frühzeitig, spätestens jedoch mit einer Frist von
24 Stunden, zu weiteren Telefonkonferenzen einladen. In dringenden und zu
begründenden Fällen kann die Ladungsfrist verkürzt werden.
(4) Der Bundesvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner
Mitglieder, darunter mindestens ein*e Sprecher*in oder zwei Mitglieder des
geschäftsführenden Bundesvorstandes, anwesend sind.
(5) Beschlüsse können im Umlaufverfahren getroffen werden. Zur Gültigkeit bedarf
ein Umlaufbeschluss der Zustimmung die Mehrheit der Mitglieder des
Bundesvorstandes, darunter mindestens einer Sprecher*in oder zweier Mitglieder
des geschäftsführenden Bundesvorstandes.
(6) Über Beschlüsse des gesamten und des geschäftsführenden Bundesvorstandes ist
Protokoll zu führen. Umlaufbeschlüsse sind dem Protokoll der nächsten
Telefonkonferenz oder Sitzung beizufügen. Das Protokoll gilt als genehmigt, wenn
kein Mitglied des Bundesvorstandes bzw. geschäftsführenden Bundesvorstandes
innerhalb von zwei Wochen widerspricht.
(7) Öffentliche Erklärungen und Beschlüsse im Namen des gesamten
Bundesvorstandes bedürfen mehrheitlicher Zustimmung.
(8) Finanzwirksame Beschlüsse, die außerhalb des normalen Geschäftsbetriebes
notwendig sind, können nur im Beisein der Schatzmeister*in oder ihrer/seiner
Vertretung gefasst werden. Über Anschaffungen für die Bundesgeschäftsstelle kann
der geschäftsführende Bundesvorstand bis zu einer Höhe von 500€ alleine
entscheiden. Finanzbeschlüsse ab 150€ müssen von der Schatzmeister*in
unterschrieben werden.
(9) Der Bundesvorstand gibt sich einen Aufgabenverteilungsplan. Darin wird die
Zuständigkeit für Fachforen und Landesverbände sowie die Vertretung der
Schatzmeister*in und der politischen Geschäftsführer*in festgelegt. Es können
weitere Aufgaben und Zuständigkeiten verteilt werden.
(10) Die Sprecher*innen vertreten die GRÜNE JUGEND nach außen, sie sind
insbesondere für die Öffentlichkeits- und Pressearbeit zuständig. Für das
Verfahren der Öffentlichkeitsarbeit beschließt der Bundesvorstand ein eigenes
Presse- und Öffentlichkeitsarbeitskonzept.
(11) Die politische Geschäftsführer*in ist in der Regel zuständig für die
politische Vorbereitung und Durchführung der Sitzungen des Bundesvorstandes, der
Mitgliederversammlungen, des Länderrats und der weiteren Gremien des
Bundesverbands, sofern für diese keine abweichende Zuständigkeit festgelegt ist,
sowie für die Länderkoordination. Sie/er leitet die Arbeit der
Bundesgeschäftsstelle in Zusammenarbeit mit dem geschäftsführenden
Bundesvorstand und erstattet dem Bundesvorstand regelmäßig Bericht.
(12) Der geschäftsführende Bundesvorstand beschließt über Personalfragen.
(13) Auf Beschluss des Bundesvorstandes kann Mitgliedern des Vorstandes oder
Mitarbeiter*innen der Bundesgeschäftsstelle eine Vertretungsvollmacht übertragen
werden.