erfolgt mündlich
Antrag zur Satzung: | KV-Struktur |
---|---|
Antragsteller*in: | Lukas Kuhnert |
Status: | Geprüft |
Verfahrensvorschlag: | Erledigt durch: S-2-007 |
Eingereicht: | 16.09.2022, 22:42 |
Antrag zur Satzung: | KV-Struktur |
---|---|
Antragsteller*in: | Lukas Kuhnert |
Status: | Geprüft |
Verfahrensvorschlag: | Erledigt durch: S-2-007 |
Eingereicht: | 16.09.2022, 22:42 |
Gebietsstreitigkeiten. Jeder Gebietsverband der GRÜNEN JUGEND ist einem Gebietsverband von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zugeordnet, jedoch politisch selbstständig. Gebietsverbände der Grünen Jugend können die Grüne Jugend in mehreren Gebietsverbänden von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vertreten, wenn dem entsprechenden Gebietsverband kein Gebietsverband der Grünen Jugend auf gleicher Ebene zugeordnet ist. Die Mitglieder- oder Delegiertenversammlung des zuständigen Landesverbandes kann mit absoluter Mehrheit gebietliche Neuordnungen beschließen und entscheidet über Gebietsstreitigkeiten.
§ 3 Gliederung und Aufbau
Absatz 1: Ersetzung von “Ortsgruppen” durch “Kreisverbände”.
In Absatz 2 wird Satz 2 “Sie besitzen Programm-, Satzungs-, Finanz- und
Personalautonomie. Ihre Satzung darf der Satzung des Bundesverbands nicht
widersprechen.” gestrichen
Absatz 2a neu fassen: “ Kreisverbände umfassen in der Regel das Gebiet eines
Landkreises oder einer kreisfreien Stadt. Sie müssen in jedem Fall vollständig
im Gebiet eines einzigen Bundeslandes liegen. Für Gebiete, in denen kein eigener
Kreisverband besteht, legt der zuständige Landesverband durch Beschluss der
Mitglieder- oder Delegiertenversammlung einen Kreisverband fest, in dem die
Mitgliedschaft gemäß § 4 Absatz 3 Satz 2 besteht. Die Mitglieder- oder
Delegiertenversammlung des zuständigen Landesverbandes kann mit absoluter
Mehrheit gebietliche Neuordnungen beschließen und entscheidet über
Gebietsstreitigkeiten. Jeder Gebietsverband der GRÜNEN JUGEND ist einem
Gebietsverband von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zugeordnet, jedoch politisch selbstständig. Gebietsverbände der Grünen Jugend können die Grüne Jugend in mehreren Gebietsverbänden von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vertreten, wenn dem entsprechenden Gebietsverband kein Gebietsverband der Grünen Jugend auf gleicher Ebene zugeordnet ist. Die Mitglieder- oder Delegiertenversammlung des zuständigen Landesverbandes kann mit absoluter Mehrheit gebietliche Neuordnungen beschließen und entscheidet über Gebietsstreitigkeiten.
”
Absatz 3 neu fassen: “ Landes- und Kreisverbände besitzen Programm-, Satzungs-,
Finanz- und Personalautonomie. Die Satzung eines Gebietsverbandes darf der
Satzung des Bundesverbandes und übergeordneter Gebietsverbände nicht
widersprechen. Sein Programm darf den Grundwerten der GRÜNEN JUGEND nicht
widersprechen.”
Absatz 4 neu fassen: “Gebietsverbände sind verpflichtet, dem nächsthöheren
Gebietsverband jede Änderung der Zusammensetzung ihres Vorstandes und jede
Änderung ihrer Satzung mitzuteilen. Sie sind über ihre Finanzen
rechenschaftspflichtig und müssen diesen Rechenschaftsbericht dem nächsthöheren
Gebietsverband und dem zugeordneten Gebietsverband von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
mitteilen.”
Folgenden neuen Absatz 5 einfügen: „Gebietsverbände können in ihren Satzungen
ergänzende Bestimmungen für ihre Untergliederungen treffen.“
Einfügen von § 3a “Gründung und Auflösung von Gebietsverbänden
(1) Zur Gründungsversammlung eines neuen Gebietsverbandes wird vom Vorstand des
zuständigen höheren Gebietsverbandes eingeladen. Die Vorbereitung erfolgt
gemeinsam mit Mitgliedern im jeweiligen Gebiet.
(2) Über die Anerkennung eines Gebietsverbandes entscheidet die Mitglieder- bzw.
Delegiertenversammlung des zuständigen höheren Gebietsverbandes mit absoluter
Mehrheit. Die Anerkennung erfolgt vorläufig durch den Vorstand des zuständigen
höheren Gebietsverbandes.
(3) Gebietsverbände der GRÜNEN JUGEND können von der Bundesmitgliederversammlung
oder der Mitglieder- oder Delegiertenversammlung des zuständigen höheren
Gebietsverbandes mit absoluter Mehrheit ausgeschlossen werden. Mit der Auflösung
ist über die Neuzuordnung der Mitglieder zu anderen Gebietsverbänden zu
entscheiden. Gegen die Auflösung ist Einspruch vor dem Schiedsgericht des die
Auflösung beschließenden Gebietsverbandes möglich, eine Berufung bis zum
Bundesschiedsgericht ist möglich.
(4) Zuständig für die Anerkennung und Auflösung von Landesverbänden ist der
Bundesverband; für die Anerkennung und Auflösung aller weiteren Gebietsverbände
der jeweilige Landesverband. Für Gliederungsebenen unterhalb der Kreisebene kann
die Satzung des zuständigen Landesverbands eine abweichende Regelung treffen.”
§ 4 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst: “Jedes Mitglied der GRÜNEN
JUGEND ist zugleich Mitglied im Bundesverband, einem Landesverband und einem
Kreisverband.”
Einfügen von § 23 Absatz 2:
(2) Die Landesverbände sind verpflichtet, bis zum 30. Juni 2023 per Beschluss
ihrer Mitglieder- oder Delegiertenversammlung festzulegen, welche Verbände im
Gebiet ihres Bundeslandes Kreisverbände im Sinne von § 3 Absatz 1 sind. Jeder
zuvor anerkannte Gebietsverband der die Voraussetzungen in §§ 3 und 4 erfüllt
kann bis zum 31. Dezember 2024 auch nachträglich die Aufnahme in den Beschluss
verlangen. Eine solche Ergänzung ist vorläufig durch den Landesvorstand möglich.
Gegen eine Nichtaufnahme kann der nicht aufgenommene Gebietsverband Einspruch
beim zuständigen Landesschiedsgericht einlegen.
Änderung ihrer Satzung mitzuteilen. Sie sind über ihre Finanzen rechenschaftspflichtig und müssen diesen Rechenschaftsbericht dem nächsthöheren Gebietsverband und dem zugeordneten Gebietsverband von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN mitteilen.”ihren Mitgliedern rechenschaftspflichtig.”
§ 3 Gliederung und Aufbau
Absatz 1: Ersetzung von “Ortsgruppen” durch “Kreisverbände”.
In Absatz 2 wird Satz 2 “Sie besitzen Programm-, Satzungs-, Finanz- und
Personalautonomie. Ihre Satzung darf der Satzung des Bundesverbands nicht
widersprechen.” gestrichen
Absatz 2a neu fassen: “ Kreisverbände umfassen in der Regel das Gebiet eines
Landkreises oder einer kreisfreien Stadt. Sie müssen in jedem Fall vollständig
im Gebiet eines einzigen Bundeslandes liegen. Für Gebiete, in denen kein eigener
Kreisverband besteht, legt der zuständige Landesverband durch Beschluss der
Mitglieder- oder Delegiertenversammlung einen Kreisverband fest, in dem die
Mitgliedschaft gemäß § 4 Absatz 3 Satz 2 besteht. Die Mitglieder- oder
Delegiertenversammlung des zuständigen Landesverbandes kann mit absoluter
Mehrheit gebietliche Neuordnungen beschließen und entscheidet über
Gebietsstreitigkeiten. Jeder Gebietsverband der GRÜNEN JUGEND ist einem
Gebietsverband von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zugeordnet.”
Absatz 3 neu fassen: “ Landes- und Kreisverbände besitzen Programm-, Satzungs-,
Finanz- und Personalautonomie. Die Satzung eines Gebietsverbandes darf der
Satzung des Bundesverbandes und übergeordneter Gebietsverbände nicht
widersprechen. Sein Programm darf den Grundwerten der GRÜNEN JUGEND nicht
widersprechen.”
Absatz 4 neu fassen: “Gebietsverbände sind verpflichtet, dem nächsthöheren
Gebietsverband jede Änderung der Zusammensetzung ihres Vorstandes und jede
Änderung ihrer Satzung mitzuteilen. Sie sind über ihre Finanzen rechenschaftspflichtig und müssen diesen Rechenschaftsbericht dem nächsthöheren ihren Mitgliedern rechenschaftspflichtig.”
Gebietsverband und dem zugeordneten Gebietsverband von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
mitteilen.”
Folgenden neuen Absatz 5 einfügen: „Gebietsverbände können in ihren Satzungen
ergänzende Bestimmungen für ihre Untergliederungen treffen.“
Einfügen von § 3a “Gründung und Auflösung von Gebietsverbänden
(1) Zur Gründungsversammlung eines neuen Gebietsverbandes wird vom Vorstand des
zuständigen höheren Gebietsverbandes eingeladen. Die Vorbereitung erfolgt
gemeinsam mit Mitgliedern im jeweiligen Gebiet.
(2) Über die Anerkennung eines Gebietsverbandes entscheidet die Mitglieder- bzw.
Delegiertenversammlung des zuständigen höheren Gebietsverbandes mit absoluter
Mehrheit. Die Anerkennung erfolgt vorläufig durch den Vorstand des zuständigen
höheren Gebietsverbandes.
(3) Gebietsverbände der GRÜNEN JUGEND können von der Bundesmitgliederversammlung
oder der Mitglieder- oder Delegiertenversammlung des zuständigen höheren
Gebietsverbandes mit absoluter Mehrheit ausgeschlossen werden. Mit der Auflösung
ist über die Neuzuordnung der Mitglieder zu anderen Gebietsverbänden zu
entscheiden. Gegen die Auflösung ist Einspruch vor dem Schiedsgericht des die
Auflösung beschließenden Gebietsverbandes möglich, eine Berufung bis zum
Bundesschiedsgericht ist möglich.
(4) Zuständig für die Anerkennung und Auflösung von Landesverbänden ist der
Bundesverband; für die Anerkennung und Auflösung aller weiteren Gebietsverbände
der jeweilige Landesverband. Für Gliederungsebenen unterhalb der Kreisebene kann
die Satzung des zuständigen Landesverbands eine abweichende Regelung treffen.”
§ 4 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst: “Jedes Mitglied der GRÜNEN
JUGEND ist zugleich Mitglied im Bundesverband, einem Landesverband und einem
Kreisverband.”
Einfügen von § 23 Absatz 2:
(2) Die Landesverbände sind verpflichtet, bis zum 30. Juni 2023 per Beschluss
ihrer Mitglieder- oder Delegiertenversammlung festzulegen, welche Verbände im
Gebiet ihres Bundeslandes Kreisverbände im Sinne von § 3 Absatz 1 sind. Jeder
zuvor anerkannte Gebietsverband der die Voraussetzungen in §§ 3 und 4 erfüllt
kann bis zum 31. Dezember 2024 auch nachträglich die Aufnahme in den Beschluss
verlangen. Eine solche Ergänzung ist vorläufig durch den Landesvorstand möglich.
Gegen eine Nichtaufnahme kann der nicht aufgenommene Gebietsverband Einspruch
beim zuständigen Landesschiedsgericht einlegen.
erfolgt mündlich