Veranstaltung: | 56. Bundeskongress |
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Tagesordnungspunkt: | S Satzungsänderungen |
Antragsteller*in: | Bundesvorstand, Landesvorstände Bayern, Sachsen, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, NRW, Sachsen-Anhalt, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland (dort beschlossen am: 29.07.2022) |
Status: | Eingereicht |
Verfahrensvorschlag: | Abstimmung |
Eingereicht: | 29.07.2022, 19:28 |
S-1: Mitgliedsalter
Antragstext
In § 4 Absatz 1 der Satzung wird „27 Jahre“ durch „29 Jahre“ ersetzt.
In § 4 Absatz 6 der Satzung wird „am 28. Geburtstag“ durch „am 30. Geburtstag“
ersetzt.
In § 8 Absatz 1 der Satzung wird „unter 28 Jahren“ gestrichen.
In § 12 Absatz 1 der Wahlordnung wird „28. Lebensjahr“ durch „30. Lebensjahr“
ersetzt.
Begründung
Wir wollen ein Verband der Vielen sein!
In den letzten Jahren haben wir uns intensiv der Einbindung von jungen Menschen in die Grüne Jugend gewidmet und dabei vor allem zwei Gruppen in den Blick genommen, zwischen denen es große Überschneidungen gibt: Migrantisierte Menschen und Personen, die nicht aus einem bürgerlich-akademischen Elternhaus stammen. Der Arbeitsbereich antirassistische Strategien, der Bundesvorstand und die Landesvorstände haben Strategien entwickelt, um diese Gruppen spezifisch anzusprechen und für Verantwortungspositionen auszubilden.
Wir sind besser darin geworden, eine offene Willkommenskultur zu pflegen, wir haben in unserer Ansprache neue Wege erprobt, haben andere Themen gesetzt und können Erfolge bei der Einbindung verzeichnen. Jedoch stoßen wir dort an unsere Grenzen, wo Menschen aufgrund ihrer Sozialisation und diskriminierenden Erfahrungen erst spät den Weg zu uns finden und deswegen häufig zu alt dafür sind, Verantwortungspositionen einzunehmen und damit auch Vorbild für andere zu werden.
Die Anhebung der Altersgrenze wurde im Verband in den letzten Jahren immer wieder diskutiert und wird an einigen Orten auch schon seit langem erfolgreich umgesetzt. Gerade die kleineren Landesverbände und Strukturen im ländlichen Raum profitieren davon, dass erfahrene Mitglieder länger im Verband bleiben, Planungshorizonte weiter sind und Strategien längerfristig geplant werden können. Doch auch in größeren Verbänden und auf Bundesebene ist es für uns als Verband zentral, dass Mitglieder mit ganz unterschiedlichen Bildungshintergründen und Perspektiven in der Grünen Jugend organisiert sind. Dadurch können wir noch mehr Menschen ermöglichen, sich einzubringen, Verantwortung zu übernehmen und vor allem auch zu lernen. Ein Engagement in der Grünen Jugend ist nicht zu vergleichen mit der Mitgliedschaft bei Bündnis90/Die Grünen. Nur bei uns kann man an Bildungsarbeit teilhaben, die den eigenen Horizont erweitert und nur bei uns kann man mit Gleichgesinnten linke Politik vor Ort machen. Diese Erfahrung wollen wir auch für jene ermöglichen, die erst später zu uns stoßen.
Dabei wollen wir natürlich auch in Zukunft darauf achten, dass jüngere Mitglieder sich einbringen und Neues lernen können. Deswegen wollen wir bei der Konzeptionierung von Veranstaltungen, aber auch bei der Zusammensetzung von Teams, großen Wert legen auf die Durchmischung und den Austausch von Mitgliedern aus verschiedenen Altersgruppen. Außerdem fördern wir gezielt sehr junge Mitglieder, ob im Zukunftsträger*innenprogramm oder bei den Bildungscamps. Uns ist es wichtig, dass sich auch in Zukunft sehr junge Menschen in der Grünen Jugend organisieren können. Der dafür notwendige respektvolle Umgang macht sich aber nicht am Alter fest; politische Ermächtigung junger Menschen muss nicht auf einer größtmöglichen Homogenität im Verband beruhen. Diese Punkte sind das Resultat unseres politischen Anspruchs, den wir gemeinsam durch unsere Verbandskultur in die politische Praxis umsetzen. Dabei stehen jüngere und etwas ältere Mitglieder nicht gegeneinander, sondern können zusammenarbeiten und voneinander lernen. Wir werden als Verband stark durch die Organisierung der Vielen.
Einzelbegründungen
Zu § 4 Absatz 1 und § 4 Absatz 6: Anpassung der Regeln für den Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft.
Zu § 8 Absatz 1: Durch die Vorschriften des § 4 und die einheitlichen Mitgliedschaftsregeln war und ist diese Ergänzung nicht nötig.
Zu § 12 Absatz 1: Die Richtlinien für die Votenvergabe wurden in Anlehnung an das Höchstalter für die Mitgliedschaft beschlossen und werden entsprechend mit angepasst.