Veranstaltung: | 56. Bundeskongress |
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Tagesordnungspunkt: | S Satzungsänderungen |
Status: | Beschluss |
Beschluss durch: | 56. Bundesmitgliederversammlung |
Beschlossen am: | 01.10.2022 |
Eingereicht: | 13.10.2022, 20:22 |
Antragshistorie: | Version 1 |
KV-Struktur
Beschlusstext
§ 3 Gliederung und Aufbau
Absatz 1: Ersetzung von “Ortsgruppen” durch “Kreisverbände”.
In Absatz 2 wird Satz 2 “Sie besitzen Programm-, Satzungs-, Finanz- und
Personalautonomie. Ihre Satzung darf der Satzung des Bundesverbands nicht
widersprechen.” gestrichen
Absatz 2a neu fassen: “ Kreisverbände umfassen in der Regel das Gebiet eines
Landkreises oder einer kreisfreien Stadt. Sie müssen in jedem Fall vollständig
im Gebiet eines einzigen Bundeslandes liegen. Für Gebiete, in denen kein eigener
Kreisverband besteht, legt der zuständige Landesverband durch Beschluss der
Mitglieder- oder Delegiertenversammlung einen Kreisverband fest, in dem die
Mitgliedschaft gemäß § 4 Absatz 3 Satz 2 besteht. Die Mitglieder- oder
Delegiertenversammlung des zuständigen Landesverbandes kann mit absoluter
Mehrheit gebietliche Neuordnungen beschließen und entscheidet über
Gebietsstreitigkeiten. Jeder Gebietsverband der GRÜNEN JUGEND ist einem
Gebietsverband von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zugeordnet, jedoch politisch
selbstständig. Gebietsverbände der Grünen Jugend können die Grüne Jugend in
mehreren Gebietsverbänden von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vertreten, wenn dem
entsprechenden Gebietsverband kein Gebietsverband der Grünen Jugend auf gleicher
Ebene zugeordnet ist. Die Mitglieder- oder Delegiertenversammlung des
zuständigen Landesverbandes kann mit absoluter Mehrheit gebietliche Neuordnungen
beschließen und entscheidet über Gebietsstreitigkeiten.
”
Absatz 3 neu fassen: “ Landes- und Kreisverbände besitzen Programm-, Satzungs-
und Personalautonomie. Die Satzung eines Gebietsverbandes darf der Satzung des
Bundesverbandes und übergeordneter Gebietsverbände nicht widersprechen. Sein
Programm darf den Grundsätzen der GRÜNEN JUGEND nicht widersprechen.
Landesverbände besitzen Finanzautonomie. Die Finanzautonomie von Kreisverbänden
wird in den Landessatzungen geregelt.”
Absatz 4 neu fassen: “Gebietsverbände sind verpflichtet, dem nächsthöheren
Gebietsverband jede Änderung der Zusammensetzung ihres Vorstandes und jede
Änderung ihrer Satzung mitzuteilen. Sie sind, sofern sie eine Kasse führen, über
ihre Finanzen rechenschaftspflichtig und müssen diesen Rechenschaftsbericht dem
nächsthöheren Gebietsverband und dem zugeordneten Gebietsverband von BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN mitteilen.”
Folgenden neuen Absatz 5 einfügen: „Gebietsverbände können in ihren Satzungen
ergänzende Bestimmungen für ihre Untergliederungen treffen.“
Einfügen von § 3a “Gründung und Auflösung von Gebietsverbänden
(1) Zur Gründungsversammlung eines neuen Gebietsverbandes wird vom Vorstand des
zuständigen höheren Gebietsverbandes eingeladen. Die Vorbereitung erfolgt
gemeinsam mit Mitgliedern im jeweiligen Gebiet.
(2) Über die Anerkennung eines Gebietsverbandes entscheidet die Mitglieder- bzw.
Delegiertenversammlung des zuständigen höheren Gebietsverbandes mit absoluter
Mehrheit. Die Anerkennung erfolgt vorläufig durch den Vorstand des zuständigen
höheren Gebietsverbandes.
(3) Gebietsverbände der GRÜNEN JUGEND können von der Bundesmitgliederversammlung
oder der Mitglieder- oder Delegiertenversammlung des zuständigen höheren
Gebietsverbandes mit satzungsändernder Mehrheit ausgeschlossen werden. Im Zuge
der Auflösung ist darüber zu entscheiden, welchen anderen Gebietsverbänden die
Mitglieder des aufgelösten Gebietsverbands zugeordnet werden. Gegen die
Auflösung ist Einspruch vor dem Schiedsgericht des die Auflösung beschließenden
Gebietsverbandes möglich, eine Berufung bis zum Bundesschiedsgericht ist
möglich.
(4) Zuständig für die Anerkennung und Auflösung von Landesverbänden ist der
Bundesverband; für die Anerkennung und Auflösung aller weiteren Gebietsverbände
der jeweilige Landesverband. Für Gliederungsebenen unterhalb der Kreisebene kann
die Satzung des zuständigen Landesverbands eine abweichende Regelung treffen.”
§ 4 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst: “Jedes Mitglied der GRÜNEN
JUGEND ist zugleich Mitglied im Bundesverband, einem Landesverband und einem
Kreisverband.”
Einfügen von § 23 Absatz 2:
(2) Die Landesverbände sind verpflichtet, bis zum 30. Juni 2023 per Beschluss
ihrer Mitglieder- oder Delegiertenversammlung festzulegen, welche Verbände im
Gebiet ihres Bundeslandes Kreisverbände im Sinne von § 3 Absatz 1 sind. Jeder
zuvor anerkannte Gebietsverband der die Voraussetzungen in §§ 3 und 4 erfüllt
kann bis zum 31. Dezember 2024 auch nachträglich die Aufnahme in den Beschluss
verlangen. Eine solche Ergänzung ist vorläufig durch den Landesvorstand möglich.
Gegen eine Nichtaufnahme kann der nicht aufgenommene Gebietsverband Einspruch
beim zuständigen Landesschiedsgericht einlegen.