Erfolgt mündlich.
Satzungsänderungsantrag: | Anträge zur Mitgliederversammlung |
---|---|
Antragsteller*in: | Mirjam Körner u.a. |
Status: | Behandelt |
Verfahrensvorschlag: | Modifizierte Übernahme |
Eingereicht: | 21.03.2019, 15:00 |
Satzungsänderungsantrag: | Anträge zur Mitgliederversammlung |
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Antragsteller*in: | Mirjam Körner u.a. |
Status: | Behandelt |
Verfahrensvorschlag: | Modifizierte Übernahme |
Eingereicht: | 21.03.2019, 15:00 |
1a. In Punkt 1 dieses Absatzes wird „der Länderrat“ nur bei Einführung eines Länderrats durch P-1 eingefügt, in Punkt 3 wird „die Arbeitsbereiche im Sinne des § 10a und sonstige“ nur bei Einführung von Arbeitsbereichen durch P-2 eingefügt.. Hinter dem ersten Punkt wird hinzugfügt: "der Bildungsbeirat" [nicht, wenn ein Arbeitsbereich Bildung eingeführt wird], "der Frauen-, Inter- und Transpersonen- und Genderrat" [nicht, wenn ein Arbeitsbereich zu Geschlechterstrategie eingeführt wird], "die Redaktion des Webmagazins" [nicht, wenn ein Arbeitsbereich als Redaktion eingeführt wird], "die Internationales Koordination" [nicht, wenn ein Arbeitsbereich Internationales eingeführt wird].
Wir wollen Diskussionsprozesse in der Grünen Jugend stärken und dafür auf der
Mitgliederversammlung besser vordiskutierte Anträge und Änderungsanträge
behandeln. Deshalb sollen in Zukunft nur noch Gruppen antragsberechtigt sein:
Gremien, Teams, Vorstände, Organe, vor allem aber Ortsgruppen, die Anträge vor
Ort vordiskutieren, und Fachforen, die so Diskussionen über ihre Themen bündeln
können und Gruppen von Einzelmitgliedern. Um zu ermöglichen, in diesem neuen
Rahmen gut Änderungsanträge zu erarbeiten, soll die Frist für eigenständige
Anträge von zwei auf vier Wochen verlängert werden.
1. § 8 Absatz 3a der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
„(3a) Antragsberechtigt zur Bundesmitgliederversammlung sind
1a. In Punkt 1 dieses Absatzes wird „der Länderrat“ nur bei Einführung eines
Länderrats durch P-1 eingefügt, in Punkt 3 wird „die Arbeitsbereiche im Sinne . Hinter dem ersten Punkt wird hinzugfügt: "der Bildungsbeirat" [nicht, wenn ein Arbeitsbereich Bildung eingeführt wird], "der Frauen-, Inter- und Transpersonen- und Genderrat" [nicht, wenn ein Arbeitsbereich zu Geschlechterstrategie eingeführt wird], "die Redaktion des Webmagazins" [nicht, wenn ein Arbeitsbereich als Redaktion eingeführt wird], "die Internationales Koordination" [nicht, wenn ein Arbeitsbereich Internationales eingeführt wird].
des § 10a und sonstige“ nur bei Einführung von Arbeitsbereichen durch P-2
eingefügt.
2. In § 10 Absatz 2 der Geschäftsordnung wird „zwei Wochen“ durch „vier Wochen“
ersetzt.
Wir wollen Diskussionsprozesse in der Grünen Jugend stärken und dafür auf der
Mitgliederversammlung besser vordiskutierte Anträge und Änderungsanträge
behandeln. Deshalb sollen in Zukunft nur noch Gruppen antragsberechtigt sein:
Gremien, Teams, Vorstände, Organe, vor allem aber Ortsgruppen, die Anträge vor
Ort vordiskutieren, und Fachforen, die so Diskussionen über ihre Themen bündeln
können und Gruppen von Einzelmitgliedern. Um zu ermöglichen, in diesem neuen
Rahmen gut Änderungsanträge zu erarbeiten, soll die Frist für eigenständige
Anträge von zwei auf vier Wochen verlängert werden.
1. § 8 Absatz 3a der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
„(3a) Antragsberechtigt zur Bundesmitgliederversammlung sind
1a. In Punkt 1 dieses Absatzes wird „der Länderrat“ nur bei Einführung eines
Länderrats durch P-1 eingefügt, in Punkt 3 wird „die Arbeitsbereiche im Sinne
des § 10a und sonstige“ nur bei Einführung von Arbeitsbereichen durch P-2
eingefügt.
2. In § 10 Absatz 2 der Geschäftsordnung wird „zwei Wochen“ durch „vier Wochen“
ersetzt.
Erfolgt mündlich.
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