Veranstaltung: | 58. Bundeskongress |
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Tagesordnungspunkt: | V Verschiedene Anträge |
Status: | Beschluss |
Beschluss durch: | Bundesmitgliederversammlung |
Beschlossen am: | 20.10.2024 |
Antragshistorie: | Version 2 |
Ausbeutung von Minderjährigen stoppen - gesetzlichen Mindestlohn auch für Jugendliche!
Beschlusstext
Der Mindestlohn verfehlt sein Ziel, diejenigen vor Ausbeutung zu schützen, die
am häufigsten davon betroffen sind. Deshalb muss §22MiLoG weg!
Laut §22 MiLoG sind Jugendliche, also Personen ab 15 und unter 18, nicht
Arbeitnehmer*innen denen Mindestlohn zusteht. Und das gilt unabhängig davon
welche Beschäftigungsform diese ausüben. Das gilt für Minijobber*innen,
Praktikant*innen, aber auch Jugendliche in Teilzeitbeschäftigung. Solange diese
Jugendlichen keine abgeschlossene Berufsausbildung haben werden sie vom Gesetz
als Arbeiter*innen zweiter Klasse bewertet, die den Mindestlohn nicht verdient
haben. Das Gesetz beschließt nahezu willkürlich welche Gruppen den Mindestlohn
verdient haben und welche nicht. Unter anderem davon diskriminiert werden
Jugendliche und junge Erwachsene.
Laut dem Gesetzgeber war 2014 die Begründung dafür, dass Jugendliche nicht mit
Mindestlohn bezahlt werden sollen, da Bezahlung mit Mindestlohn einen Anreiz
bieten würde keine Berufsausbildung oder ein Studium zu beginnen. Eine
fadenscheinige Ausrede, denn was hier wirklich zutage tritt ist, dass der Lohn
nicht danach bemessen wird, was die Arbeit wert ist, sondern danach was das
mindeste ist mit dem man durchkommt.
Darüber hinaus besagt dieser Artikel des Gesetzes außerdem, dass
Praktikant*innen, die dieses Praktikum als Pflichtbestandteil ihres
Studiums/ihrer Ausbildung absolvieren, dieses ebenfalls nicht per Mindestlohn
vergütet bekommen müssen. Selbiges gilt, wenn das Praktikum zur
Berufsorientierung dient und/oder weniger als 3 Monate andauert. Die
Begründungen dafür sind aus der Luft gegriffen und die Praxis zeigt:
Praktikant*innen werden als billige Arbeitskräfte missbraucht.
Das Berufsausbildunggesetz legt die Mindestvergütung für einen Auszubildenden im
1. Lehrjahr 2023 für 620€ an. Bei der Erhöhung dieser Mindestvergütung gilt,
dass diese mindestsens den Maximalen Lohn einer Minijobber*in überschreiten muss
um einen Anreiz zu bieten eine Berufsausbildung zu beginnen. Dabei ist 620€ im
Monat für 40-Wochen, wie sie etwa in handwerklichen Ausbildung üblich sind, die
pure Ausbeutung.
Das solche Zustände politisch hingenommen werden muss enden.
Deshalb fordern wir als GRÜNE JUGEND:
- der Geltungsbereich des Mindestlohns soll auch auf Personen unter 18
ausgeweitet werden.
- der Paragraf zur Mindestvergütung im Berufsbildungsgesetz soll so
geändert, dass bereits Auszubildende mit mindestens dem gesetzlichen
Mindestlohn vergütet werden.
- Praktikant*innen, auch solche, die ein Praktikum als Pflichtteil ihres
Studiums/Ausbildung absolvieren müssen, sollen mindestens mit dem
gesetzlichen Mindestlohn vergütet werden.
Ohne diese Forderungen bleibt das Mindestlohngesetz unrechtmäßig ungerecht oder
um es in den Worten das Bundesverfassungsgericht: unverhältnismäßig ungleiche
Behandlung von Gleichem.