Der Begriff der Ortsgruppen wird durch die Aufnahme einer Regelung über deren Ausdehnung präzisiert. Durch die Formulierung eines Regelfalls bleibt es weiterhin möglich, davon abzuweichen, um beispielsweise eine kreisfreie Stadt und ihren Landkreis zusammenzufassen, oder um Präzisierungen in der Landessatzung vorzunehmen – zum Beispiel werden die Bezirks-/Stadtteilgruppen in den Stadtstaaten Ortsgruppen im Sinne der Bundessatzung sein.
Durch die Neuformulierung der Bindung an die Landessatzung und den Verweis auf die Landessatzungen wird die weiter vorhandene Zuständigkeit der Landesverbände explizit gemacht. Die Programm-, Satzungs-, Finanz- und Personalautonomie soll in der Satzung des zuständigen Landesverbands geregelt werden. Insgesamt sind so in der Bundessatzung die notwendigen Bestimmungen betroffen, um Ortsgruppen zu definieren, alles weitere ist in der Verantwortung der Landesverbände, damit diese auf regionale Besonderheiten Rücksicht nehmen können.
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