Erfolgt Mündlich
Satzungsänderungsantrag: | Team Internationales |
---|---|
Antragsteller*in: | Anton Jaekel |
Status: | Behandelt |
Verfahrensvorschlag: | Modifizierte Übernahme |
Eingereicht: | 22.03.2019, 00:30 |
Satzungsänderungsantrag: | Team Internationales |
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Antragsteller*in: | Anton Jaekel |
Status: | Behandelt |
Verfahrensvorschlag: | Modifizierte Übernahme |
Eingereicht: | 22.03.2019, 00:30 |
6. § 4 des Wahlstatuts wird wie folgt neu gefasst:
„(1) Die Delegierten zur General AssemblyGeneralversammlung der Federation of Young European Greens, die Delegierten zum Kongress der Globalen Jungen Grünen und die Delegierten zum Kongress der Europäischen Grünen Partei werden von der Mitgliederversammlung im Präferenzwahlverfahren gewählt. Der
(2) Der Vorschlag für die Delegierten zum Rat der Europäischen Grünen Partei erfolgt durch den Bundesvorstanddie Mitgliederversammlung im Präferenzwahlverfahren. Der Bundesvorstand kann Ersatzdelegierte nachnominieren.(3) Weitere internationale Delegierte wählt der Bundesvorstand.“
Die Internationale Arbeit der Grünen Jugend soll in Zukunft von der
Mitgliederversammlung bestimmt und legitimiert werden. Die entsprechenden
Entscheidungen werden zukünftig regelmäßig im Rahmen z. B. des Arbeitsprogramms
getroffen. Dafür werden die entsprechenden Überlegungen vor der
Mitgliederversammlung im Verband diskutiert, beispielsweise im Rahmen eines
Länderrats. Für die Umsetzung dieser Entscheidungen stellt der Bundesvorstand
auf Grundlage transparenter Kriterien ein Team zusammen. Über dessen Einsetzung
und genauen Zusammenstellung entscheidet dann der Länderrat. Alle Mitglieder
können sich darum bewerben, Teil dieses Teams zu werden. Dieses Team erhält
einen konkreten Auftrag der Mitgliederversammlung und koordiniert internationale
Projekte und die internationale Zusammenarbeit zwischen internationalen
Organisationen, der Grünen Jugend, ihren Landesverbänden und Ortsgruppen, berät
und unterstützt Delegierte und den Vorstand und fährt ggf. mit zu
internationalen Kongressen. Es ist Ansprechpartner*in zu internationalen
Angelegenheiten für unsere Mitglieder und Gliederungen. Die Delegierten zur
General Assembly unserer europäischen Dachorganisation Federation of Young
European Greens und die Delegierten zum Kongress der Europäischen Grünen Partei
werden dagegen zukünftig von der Mitgliederversammlung selbst gewählt.
1. In § 8 Absatz 3 Punkt 11 der Satzung wird „die Internationale Koordination“
gestrichen.
2. In § 16 Absatz 3 der Satzung wird „ein_e Vertreter_in der Internationalen
Koordination“ gestrichen.
3. § 17 der Satzung wird wie folgt neu gefasst
„(1) Die_der Internationale Sekretär_in im Bundesvorstand ist federführend
verantwortlich für die internationale Arbeit der GRÜNEN JUGEND und koordiniert
internationale Projekte. Sie_er ist Ansprechpartner_in für internationale
Organisationen, die an die GRÜNE JUGEND herantreten und für Mitglieder, die
Fragen zur Internationalen Arbeit der GRÜNEN JUGEND haben.
(2) Sie_er leitet einen Arbeitsbereich, der den Bundesvorstand und ggf. andere
Gremien und Gliederungen bei der internationalen Arbeit unterstützt.
4. In § 15 Absatz 1 der Wahlordnung wird „entscheiden der Bundesvorstand und die
Internationale Koordination gemeinsam“ durch „entscheidet der Bundesvorstand“.
5. In § 15 Absatz 2 Satz 2 wird „die Internationale Koordination“ durch „der
Bundesvorstand“ ersetzt. Satz 3 entfällt.
6. § 4 des Wahlstatuts wird wie folgt neu gefasst:
„(1) Die Delegierten zur General AssemblyGeneralversammlung der Federation of Young European
Greens, die Delegierten zum Kongress der Globalen Jungen Grünen und die Delegierten zum Kongress der Europäischen Grünen Partei werden
von der Mitgliederversammlung im Präferenzwahlverfahren gewählt. Der
Bundesvorstand kann Ersatzdelegierte wählen.
(2) Der Vorschlag für die Delegierten zum Rat der Europäischen Grünen Partei
erfolgt durch den Bundesvorstanddie Mitgliederversammlung im Präferenzwahlverfahren. Der Bundesvorstand kann Ersatzdelegierte nachnominieren.(3) Weitere internationale Delegierte wählt der
Bundesvorstand.“
7. In § 1 Absatz 6 der Finanzordnung wird „der Internationalen Koordination“
gestrichen und die Aufzählung ggf. grammatikalisch angepasst. Sind die anderen
Aufzählungspunkte bereits gestrichen, wird der Absatz 6 aufgehoben.
8. In § 3 Absatz 5 Satz 4 des Statuts der Bildungsarbeit wird „die
Internationale Koordination“ gestrichen und die Aufzählung ggf. grammatikalisch
angepasst. Sind damit alle Aufzählungspunkte hinter „den Fachforen“ gestrichen,
wird der Satz wie folgt neu gefasst: „Antragsberechtigt sind die Fachforen.“
9. Das Statut der Internationalen Arbeit wird aufgehoben. In § 22 Absatz 3 der
Satzung wird „das Statut der Internationalen Arbeit gemäß § 16 Absatz (3)“
gestrichen.
6. § 4 des Wahlstatuts wird wie folgt neu gefasst:
6. § 4 des Wahlstatuts wird wie folgt neu gefasst:„(1) Die Delegierten zur General Assembly der Federation of Young European Greens und die Delegierten zum Kongress der Europäischen Grünen Partei werden von der Mitgliederversammlung im Präferenzwahl[Leerzeichen]verfahren gewählt. Der Bundesvorstand kann Ersatzdelegierte wählen.
(2) Der Vorschlag für die Delegierten zum Rat der Europäischen Grünen Partei erfolgt durch den Bundesvorstand. Weitere internationale Delegierte wählt der Bundesvorstanddie Bundesmitgliederversammlung.“
Die Internationale Arbeit der Grünen Jugend soll in Zukunft von der
Mitgliederversammlung bestimmt und legitimiert werden. Die entsprechenden
Entscheidungen werden zukünftig regelmäßig im Rahmen z. B. des Arbeitsprogramms
getroffen. Dafür werden die entsprechenden Überlegungen vor der
Mitgliederversammlung im Verband diskutiert, beispielsweise im Rahmen eines
Länderrats. Für die Umsetzung dieser Entscheidungen stellt der Bundesvorstand
auf Grundlage transparenter Kriterien ein Team zusammen. Über dessen Einsetzung
und genauen Zusammenstellung entscheidet dann der Länderrat. Alle Mitglieder
können sich darum bewerben, Teil dieses Teams zu werden. Dieses Team erhält
einen konkreten Auftrag der Mitgliederversammlung und koordiniert internationale
Projekte und die internationale Zusammenarbeit zwischen internationalen
Organisationen, der Grünen Jugend, ihren Landesverbänden und Ortsgruppen, berät
und unterstützt Delegierte und den Vorstand und fährt ggf. mit zu
internationalen Kongressen. Es ist Ansprechpartner*in zu internationalen
Angelegenheiten für unsere Mitglieder und Gliederungen. Die Delegierten zur
General Assembly unserer europäischen Dachorganisation Federation of Young
European Greens und die Delegierten zum Kongress der Europäischen Grünen Partei
werden dagegen zukünftig von der Mitgliederversammlung selbst gewählt.
1. In § 8 Absatz 3 Punkt 11 der Satzung wird „die Internationale Koordination“
gestrichen.
2. In § 16 Absatz 3 der Satzung wird „ein_e Vertreter_in der Internationalen
Koordination“ gestrichen.
3. § 17 der Satzung wird wie folgt neu gefasst
„(1) Die_der Internationale Sekretär_in im Bundesvorstand ist federführend
verantwortlich für die internationale Arbeit der GRÜNEN JUGEND und koordiniert
internationale Projekte. Sie_er ist Ansprechpartner_in für internationale
Organisationen, die an die GRÜNE JUGEND herantreten und für Mitglieder, die
Fragen zur Internationalen Arbeit der GRÜNEN JUGEND haben.
(2) Sie_er leitet einen Arbeitsbereich, der den Bundesvorstand und ggf. andere
Gremien und Gliederungen bei der internationalen Arbeit unterstützt.
4. In § 15 Absatz 1 der Wahlordnung wird „entscheiden der Bundesvorstand und die
Internationale Koordination gemeinsam“ durch „entscheidet der Bundesvorstand“.
5. In § 15 Absatz 2 Satz 2 wird „die Internationale Koordination“ durch „der
Bundesvorstand“ ersetzt. Satz 3 entfällt.
6. § 4 des Wahlstatuts wird wie folgt neu gefasst:
6. § 4 des Wahlstatuts wird wie folgt neu gefasst:„(1) Die Delegierten zur General Assembly der Federation of Young European
Greens und die Delegierten zum Kongress der Europäischen Grünen Partei werden
von der Mitgliederversammlung im Präferenzwahl verfahren gewählt. Der
Bundesvorstand kann Ersatzdelegierte wählen.
(2) Der Vorschlag für die Delegierten zum Rat der Europäischen Grünen Partei
erfolgt durch den Bundesvorstand. Weitere internationale Delegierte wählt der die Bundesmitgliederversammlung.
Bundesvorstand“
7. In § 1 Absatz 6 der Finanzordnung wird „der Internationalen Koordination“
gestrichen und die Aufzählung ggf. grammatikalisch angepasst. Sind die anderen
Aufzählungspunkte bereits gestrichen, wird der Absatz 6 aufgehoben.
8. In § 3 Absatz 5 Satz 4 des Statuts der Bildungsarbeit wird „die
Internationale Koordination“ gestrichen und die Aufzählung ggf. grammatikalisch
angepasst. Sind damit alle Aufzählungspunkte hinter „den Fachforen“ gestrichen,
wird der Satz wie folgt neu gefasst: „Antragsberechtigt sind die Fachforen.“
9. Das Statut der Internationalen Arbeit wird aufgehoben. In § 22 Absatz 3 der
Satzung wird „das Statut der Internationalen Arbeit gemäß § 16 Absatz (3)“
gestrichen.
Erfolgt Mündlich
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