Erfolgt mündlich.
Satzungsänderungsantrag: | Arbeitsbereiche allgemein |
---|---|
Antragsteller*in: | Johannes Kreuzer |
Status: | Behandelt |
Verfahrensvorschlag: | Zurückgezogen |
Eingereicht: | 22.03.2019, 00:48 |
Satzungsänderungsantrag: | Arbeitsbereiche allgemein |
---|---|
Antragsteller*in: | Johannes Kreuzer |
Status: | Behandelt |
Verfahrensvorschlag: | Zurückgezogen |
Eingereicht: | 22.03.2019, 00:48 |
1a. (Bei Einführung eines Länderrats in P-1). Es wird der folgende neue § 10a Arbeitsbereiche in die Satzung eingefügt:
„§ 10a Arbeitsbereiche
1b. (Ohne Einführung eines Länderrats in P-1).: Es wird der folgende neue § 10a Arbeitsbereiche in die Satzung eingefügt:
§ 4 Bestätigung durch den Länderrat [Nur bei Einrichtung eines Länderrats in P-1]
§ 54 Allgemeine Bestimmungen
Mit diesem Beschluss wird die Möglichkeit in der Satzung verankert, Teams zu
einzelnen Projekten – z. B. der Organisation von Seminaren – und zu
längerfristigeren Aufgaben – z. B. der Weiterentwicklung des Corporate Design –
einzurichten. Die Grüne Jugend arbeitet bereits jetzt an vielen Stellen in losen
Strukturen zusammen, die den Bundesvorstand oder andere Gremien bei ihrer Arbeit
unterstützen. Diese Strukturen unterlagen jedoch bislang keinen Bestimmungen
oder Regeln. Um die Transparenz und demokratische Kontrolle dieser Strukturen zu
verbessern, führen wir Arbeitsbereiche in die Satzung ein und regeln die
Besetzung dieser Teams künftig nach klaren Kriterien und Regeln. So können wir
Verantwortlichkeiten und Ansprechpartner*innen klären und dabei viele Mitglieder
in unsere Arbeit einbinden.
1a. (Bei Einführung eines Länderrats in P-1). Es wird der folgende neue § 10a
Arbeitsbereiche in die Satzung eingefügt:
„§ 10a Arbeitsbereiche
1b. (Ohne Einführung eines Länderrats in P-1).: Es wird der folgende neue § 10a
Arbeitsbereiche in die Satzung eingefügt:
„§ 10a Arbeitsbereiche
2. Gemäß des neuen § 8 Absatz 3 Punkt 10 in Verbindung mit § 10a Absatz 3
beschließt die Mitgliederversammlung selbst die folgende Ordnung der
Arbeitsbereiche, die zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung gemeinsam
mit den Satzungsänderungen in Kraft tritt:
„Ordnung der Arbeitsbereiche
§ 1 Ausschreibung
§ 2 Auswahl
§ 3 Berichtspflicht des Bundesvorstands
Der Bundesvorstand ist über den Auswahlprozess berichtspflichtig. Er erstellt
einen Bericht, aus dem die Anzahl der Bewerbungen, die Namen der ernannten
Mitglieder der Arbeitsbereiche, die der Auswahl zugrunde liegenden Kriterien und
der Auswahlprozess hervorgehen und den jedes Mitglied einsehen kann.
§ 4 Bestätigung durch den Länderrat [Nur bei Einrichtung eines Länderrats in P-
1]
§ 54 Allgemeine Bestimmungen
Änderungen dieser Ordnung treten zwei Wochen nach Beschlussfassung in Kraft,
gelten jedoch nicht für zum Zeitpunkt des Beschlusses bereits laufende
Ausschreibungsverfahren.“
Erfolgt mündlich.
Kommentare