Satzungsänderungsantrag: | Arbeitsbereiche allgemein |
---|---|
Antragsteller*in: | Leon Dreißig u.a. |
Status: | Behandelt |
Verfahrensvorschlag: | Erledigt durch: P-2-071 |
Eingereicht: | 21.03.2019, 19:36 |
P-2-069: Arbeitsbereiche allgemein
Verfahrensvorschlag zu P-2-071: Antragstext
Von Zeile 70 bis 72 löschen:
- Arbeitsbereichs, der nur an einem einzelnen, zeitlich begrenzten Projekt arbeitet, kann der Bundesvorstand
abweichende Regelungen treffen, die z. B. die besondere Einbeziehung von einzelnen Gremien oder Gliederungen zum
Mit diesem Beschluss wird die Möglichkeit in der Satzung verankert, Teams zu
einzelnen Projekten – z. B. der Organisation von Seminaren – und zu
längerfristigeren Aufgaben – z. B. der Weiterentwicklung des Corporate Design –
einzurichten. Die Grüne Jugend arbeitet bereits jetzt an vielen Stellen in losen
Strukturen zusammen, die den Bundesvorstand oder andere Gremien bei ihrer Arbeit
unterstützen. Diese Strukturen unterlagen jedoch bislang keinen Bestimmungen
oder Regeln. Um die Transparenz und demokratische Kontrolle dieser Strukturen zu
verbessern, führen wir Arbeitsbereiche in die Satzung ein und regeln die
Besetzung dieser Teams künftig nach klaren Kriterien und Regeln. So können wir
Verantwortlichkeiten und Ansprechpartner*innen klären und dabei viele Mitglieder
in unsere Arbeit einbinden.
Dazu wird die Satzung wie folgt geändert:
1a. (Bei Einführung eines Länderrats in P-1). Es wird der folgende neue § 10a
Arbeitsbereiche in die Satzung eingefügt:
„§ 10a Arbeitsbereiche
- Zur Arbeit an dauerhaften Aufgaben, Aufgaben aus dem Arbeitsprogrammm,
anderen Aufgaben oder einzelnen Projekten können vom Bundesvorstand
Arbeitsbereiche gebildet werden. Arbeitsbereiche bestehen aus
Vorstandsmitgliedern und weiteren Mitgliedern, die vom Vorstand benannt
werden.
- Die Einrichtung und Benennung der weiteren Mitglieder eines
Arbeitsbereiches, der nicht nur für ein einzelnes zeitlich begrenztes
Projekt gebildet wird, muss vom Länderrat auf dessen ersten Sitzung nach
Einrichtung bzw. Benennung bestätigt werden.
- Eine Ordnung der Arbeitsbereiche, die vom Länderrat mit absoluter Mehrheit
beschlossen wird, kann nähere Verfahrensvorschriften zur Einrichtung von
Arbeitsbereichen und der Benennung der weiteren Mitglieder vorsehen.
- Über die Arbeit der Arbeitsbereiche legt der Bundesvorstand der
Mitgliederversammlung Rechenschaft ab.“
1b. (Ohne Einführung eines Länderrats in P-1).: Es wird der folgende neue § 10a
Arbeitsbereiche in die Satzung eingefügt:
„§ 10a Arbeitsbereiche
- Zur Arbeit an dauerhaften Aufgaben, Aufgaben aus dem Arbeitsprogrammm,
anderen Aufgaben oder einzelnen Projekten können vom Bundesvorstand
Arbeitsbereiche gebildet werden. Arbeitsbereiche bestehen aus
Vorstandsmitgliedern und weiteren Mitgliedern, die vom Vorstand benannt
werden.
- Eine Ordnung der Arbeitsbereiche, die von der Mitgliederversammlung mit
absoluter Mehrheit beschlossen wird, kann nähere Verfahrensvorschriften
zur Einrichtung von Arbeitsbereichen und der Benennung der weiteren
Mitglieder vorsehen.
- Über die Arbeit der Arbeitsbereiche legt der Bundesvorstand der
Mitgliederversammlung Rechenschaft ab.“
2. Gemäß des neuen § 8 Absatz 3 Punkt 10 in Verbindung mit § 10a Absatz 3
beschließt die Mitgliederversammlung selbst die folgende Ordnung der
Arbeitsbereiche, die zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung gemeinsam
mit den Satzungsänderungen in Kraft tritt:
„Ordnung der Arbeitsbereiche
§ 1 Ausschreibung
- Die Mitarbeit in den Arbeitsbereichen steht allen Mitgliedern offen. Jedes
Mitglied kann sich um die Mitarbeit in den Arbeitsbereichen bewerben.
- Die Arbeitsbereiche werden mitgliederöffentlich ausgeschrieben.
- Die Ausschreibung muss mindestens eine Beschreibung der Aufgaben des
Arbeitsbereichs, die Bewerbungsfrist, die Auswahlkriterien nach § 2, die
angestrebte Größe des Arbeitsbereichs und Informationen über den Inhalt
von Bewerbungen enthalten.
§ 2 Auswahl
- Bei der Besetzung der Arbeitsbereiche ist auf Ausgewogenheit zu achten.
Insbesondere ist auf eine ausgewogene Altersstruktur, die Mitarbeit von
Mitgliedern mit unterschiedlichen Erfahrungen und die Förderung von
Frauen, Inter und Trans zu achten. Den Arbeitsbereichen müssen mindestens
zur Hälfte Frauen, Inter und Trans angehören.
- Ergänzend zu diesen Kriterien soll der Bundesvorstand zu jeder
Ausschreibung weitere Auswahlkriterien, abhängig von den Aufgaben des
jeweiligen Arbeitsbereichs, festlegen.
- Sieht die Mitgliederversammlung in einem Beschluss die Einrichtung eines
Arbeitsbereiches vor, kann sie ergänzende Auswahlkriterien beschließen.
- Die Bewerbungen sind vertraulich zu behandeln.
- Für die Ausschreibung und Auswahl der weiteren Mitglieder eines
Arbeitsbereichs, der nur an einem einzelnen, zeitlich begrenzten Projekt
arbeitet, kann der Bundesvorstand abweichende Regelungen treffen, die z.
B. die besondere Einbeziehung von einzelnen Gremien oder Gliederungen zum
Inhalt haben.
§ 3 Berichtspflicht des Bundesvorstands
Der Bundesvorstand ist über den Auswahlprozess berichtspflichtig. Er erstellt
einen Bericht, aus dem die Anzahl der Bewerbungen, die Namen der ernannten
Mitglieder der Arbeitsbereiche, die der Auswahl zugrunde liegenden Kriterien und
der Auswahlprozess hervorgehen und den jedes Mitglied einsehen kann.
§ 4 Bestätigung durch den Länderrat [Nur bei Einrichtung eines Länderrats in P-
1]
- Der Länderrat überprüft die Einhaltung dieser Richtlinien und kontrolliert
den Bundesvorstand in der Einsetzung der Arbeitsbereiche. Ihm sind auf
Verlangen weitere Auskünfte über das Auswahlverfahren zu erteilen, sofern
sichergestellt ist, dass keine Persönlichkeitsrechte von Bewerber_innen
betroffen sind.
- Bestätigt der Länderrat die Einrichtung eines Arbeitsbereichs, dessen
Einrichtung nach § 10a Absatz 3 bestätigt werden muss, nicht, gilt der
Arbeitsbereich als nicht eingerichtet. Bestätigt er die Ernennung weiterer
Mitglieder nicht, gelten diese Mitglieder als nicht ernannt. Der
Bundesvorstand kann in diesem Fall in einem neuen Auswahlverfahren weitere
Mitglieder ernennen, die erneut der Bestätigung durch den Länderrat
bedürfen, oder den Arbeitsbereich in seiner Besetzung ohne die nicht
bestätigten Mitglieder bestehen lassen.
- Der Länderrat kann im Rahmen der Bestätigung der Arbeitsbereiche deren
Arbeitsaufträge modifizieren.
§ 5 Allgemeine Bestimmungen
Änderungen dieser Ordnung treten zwei Wochen nach Beschlussfassung in Kraft,
gelten jedoch nicht für zum Zeitpunkt des Beschlusses bereits laufende
Ausschreibungsverfahren.“
Antragstext
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- Für die Ausschreibung und Auswahl der weiteren Mitglieder eines Arbeitsbereichs, der nur an einem einzelnen, zeitlich begrenzten Projekt arbeitet, kann der Bundesvorstand abweichende Regelungen treffen, die z. B. die besondere Einbeziehung von einzelnen Gremien oder Gliederungen zum Inhalt haben.
Mit diesem Beschluss wird die Möglichkeit in der Satzung verankert, Teams zu
einzelnen Projekten – z. B. der Organisation von Seminaren – und zu
längerfristigeren Aufgaben – z. B. der Weiterentwicklung des Corporate Design –
einzurichten. Die Grüne Jugend arbeitet bereits jetzt an vielen Stellen in losen
Strukturen zusammen, die den Bundesvorstand oder andere Gremien bei ihrer Arbeit
unterstützen. Diese Strukturen unterlagen jedoch bislang keinen Bestimmungen
oder Regeln. Um die Transparenz und demokratische Kontrolle dieser Strukturen zu
verbessern, führen wir Arbeitsbereiche in die Satzung ein und regeln die
Besetzung dieser Teams künftig nach klaren Kriterien und Regeln. So können wir
Verantwortlichkeiten und Ansprechpartner*innen klären und dabei viele Mitglieder
in unsere Arbeit einbinden.
Dazu wird die Satzung wie folgt geändert:
1a. (Bei Einführung eines Länderrats in P-1). Es wird der folgende neue § 10a
Arbeitsbereiche in die Satzung eingefügt:
„§ 10a Arbeitsbereiche
- Zur Arbeit an dauerhaften Aufgaben, Aufgaben aus dem Arbeitsprogrammm,
anderen Aufgaben oder einzelnen Projekten können vom Bundesvorstand
Arbeitsbereiche gebildet werden. Arbeitsbereiche bestehen aus
Vorstandsmitgliedern und weiteren Mitgliedern, die vom Vorstand benannt
werden.
- Die Einrichtung und Benennung der weiteren Mitglieder eines
Arbeitsbereiches, der nicht nur für ein einzelnes zeitlich begrenztes
Projekt gebildet wird, muss vom Länderrat auf dessen ersten Sitzung nach
Einrichtung bzw. Benennung bestätigt werden.
- Eine Ordnung der Arbeitsbereiche, die vom Länderrat mit absoluter Mehrheit
beschlossen wird, kann nähere Verfahrensvorschriften zur Einrichtung von
Arbeitsbereichen und der Benennung der weiteren Mitglieder vorsehen.
- Über die Arbeit der Arbeitsbereiche legt der Bundesvorstand der
Mitgliederversammlung Rechenschaft ab.“
1b. (Ohne Einführung eines Länderrats in P-1).: Es wird der folgende neue § 10a
Arbeitsbereiche in die Satzung eingefügt:
„§ 10a Arbeitsbereiche
- Zur Arbeit an dauerhaften Aufgaben, Aufgaben aus dem Arbeitsprogrammm,
anderen Aufgaben oder einzelnen Projekten können vom Bundesvorstand
Arbeitsbereiche gebildet werden. Arbeitsbereiche bestehen aus
Vorstandsmitgliedern und weiteren Mitgliedern, die vom Vorstand benannt
werden.
- Eine Ordnung der Arbeitsbereiche, die von der Mitgliederversammlung mit
absoluter Mehrheit beschlossen wird, kann nähere Verfahrensvorschriften
zur Einrichtung von Arbeitsbereichen und der Benennung der weiteren
Mitglieder vorsehen.
- Über die Arbeit der Arbeitsbereiche legt der Bundesvorstand der
Mitgliederversammlung Rechenschaft ab.“
2. Gemäß des neuen § 8 Absatz 3 Punkt 10 in Verbindung mit § 10a Absatz 3
beschließt die Mitgliederversammlung selbst die folgende Ordnung der
Arbeitsbereiche, die zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung gemeinsam
mit den Satzungsänderungen in Kraft tritt:
„Ordnung der Arbeitsbereiche
§ 1 Ausschreibung
- Die Mitarbeit in den Arbeitsbereichen steht allen Mitgliedern offen. Jedes
Mitglied kann sich um die Mitarbeit in den Arbeitsbereichen bewerben.
- Die Arbeitsbereiche werden mitgliederöffentlich ausgeschrieben.
- Die Ausschreibung muss mindestens eine Beschreibung der Aufgaben des
Arbeitsbereichs, die Bewerbungsfrist, die Auswahlkriterien nach § 2, die
angestrebte Größe des Arbeitsbereichs und Informationen über den Inhalt
von Bewerbungen enthalten.
§ 2 Auswahl
- Bei der Besetzung der Arbeitsbereiche ist auf Ausgewogenheit zu achten.
Insbesondere ist auf eine ausgewogene Altersstruktur, die Mitarbeit von
Mitgliedern mit unterschiedlichen Erfahrungen und die Förderung von
Frauen, Inter und Trans zu achten. Den Arbeitsbereichen müssen mindestens
zur Hälfte Frauen, Inter und Trans angehören.
- Ergänzend zu diesen Kriterien soll der Bundesvorstand zu jeder
Ausschreibung weitere Auswahlkriterien, abhängig von den Aufgaben des
jeweiligen Arbeitsbereichs, festlegen.
- Sieht die Mitgliederversammlung in einem Beschluss die Einrichtung eines
Arbeitsbereiches vor, kann sie ergänzende Auswahlkriterien beschließen.
- Die Bewerbungen sind vertraulich zu behandeln.
- Für die Ausschreibung und Auswahl der weiteren Mitglieder eines
Arbeitsbereichs, der nur an einem einzelnen, zeitlich begrenzten Projekt
arbeitet, kann der Bundesvorstand abweichende Regelungen treffen, die z.
B. die besondere Einbeziehung von einzelnen Gremien oder Gliederungen zum
Inhalt haben.
§ 3 Berichtspflicht des Bundesvorstands
Der Bundesvorstand ist über den Auswahlprozess berichtspflichtig. Er erstellt
einen Bericht, aus dem die Anzahl der Bewerbungen, die Namen der ernannten
Mitglieder der Arbeitsbereiche, die der Auswahl zugrunde liegenden Kriterien und
der Auswahlprozess hervorgehen und den jedes Mitglied einsehen kann.
§ 4 Bestätigung durch den Länderrat [Nur bei Einrichtung eines Länderrats in P-
1]
- Der Länderrat überprüft die Einhaltung dieser Richtlinien und kontrolliert
den Bundesvorstand in der Einsetzung der Arbeitsbereiche. Ihm sind auf
Verlangen weitere Auskünfte über das Auswahlverfahren zu erteilen, sofern
sichergestellt ist, dass keine Persönlichkeitsrechte von Bewerber_innen
betroffen sind.
- Bestätigt der Länderrat die Einrichtung eines Arbeitsbereichs, dessen
Einrichtung nach § 10a Absatz 3 bestätigt werden muss, nicht, gilt der
Arbeitsbereich als nicht eingerichtet. Bestätigt er die Ernennung weiterer
Mitglieder nicht, gelten diese Mitglieder als nicht ernannt. Der
Bundesvorstand kann in diesem Fall in einem neuen Auswahlverfahren weitere
Mitglieder ernennen, die erneut der Bestätigung durch den Länderrat
bedürfen, oder den Arbeitsbereich in seiner Besetzung ohne die nicht
bestätigten Mitglieder bestehen lassen.
- Der Länderrat kann im Rahmen der Bestätigung der Arbeitsbereiche deren
Arbeitsaufträge modifizieren.
§ 5 Allgemeine Bestimmungen
Änderungen dieser Ordnung treten zwei Wochen nach Beschlussfassung in Kraft,
gelten jedoch nicht für zum Zeitpunkt des Beschlusses bereits laufende
Ausschreibungsverfahren.“
Weitere Antragsteller*innen
- Dominique Kauer
- Holger Erthel
- Charlotte Blücher
- Antonia Groß
- Jonathan Gut
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- Arbeitsbereichs, der nur an einem einzelnen, zeitlich begrenzten Projekt arbeitet, kann der Bundesvorstand
abweichendeRegelungen treffen, die z. B. die besondere Einbeziehung von einzelnen Gremien oder Gliederungen zum
Mit diesem Beschluss wird die Möglichkeit in der Satzung verankert, Teams zu
einzelnen Projekten – z. B. der Organisation von Seminaren – und zu
längerfristigeren Aufgaben – z. B. der Weiterentwicklung des Corporate Design –
einzurichten. Die Grüne Jugend arbeitet bereits jetzt an vielen Stellen in losen
Strukturen zusammen, die den Bundesvorstand oder andere Gremien bei ihrer Arbeit
unterstützen. Diese Strukturen unterlagen jedoch bislang keinen Bestimmungen
oder Regeln. Um die Transparenz und demokratische Kontrolle dieser Strukturen zu
verbessern, führen wir Arbeitsbereiche in die Satzung ein und regeln die
Besetzung dieser Teams künftig nach klaren Kriterien und Regeln. So können wir
Verantwortlichkeiten und Ansprechpartner*innen klären und dabei viele Mitglieder
in unsere Arbeit einbinden.
Dazu wird die Satzung wie folgt geändert:
1a. (Bei Einführung eines Länderrats in P-1). Es wird der folgende neue § 10a
Arbeitsbereiche in die Satzung eingefügt:
„§ 10a Arbeitsbereiche
- Zur Arbeit an dauerhaften Aufgaben, Aufgaben aus dem Arbeitsprogrammm,
anderen Aufgaben oder einzelnen Projekten können vom Bundesvorstand
Arbeitsbereiche gebildet werden. Arbeitsbereiche bestehen aus
Vorstandsmitgliedern und weiteren Mitgliedern, die vom Vorstand benannt
werden.
- Die Einrichtung und Benennung der weiteren Mitglieder eines
Arbeitsbereiches, der nicht nur für ein einzelnes zeitlich begrenztes
Projekt gebildet wird, muss vom Länderrat auf dessen ersten Sitzung nach
Einrichtung bzw. Benennung bestätigt werden.
- Eine Ordnung der Arbeitsbereiche, die vom Länderrat mit absoluter Mehrheit
beschlossen wird, kann nähere Verfahrensvorschriften zur Einrichtung von
Arbeitsbereichen und der Benennung der weiteren Mitglieder vorsehen.
- Über die Arbeit der Arbeitsbereiche legt der Bundesvorstand der
Mitgliederversammlung Rechenschaft ab.“
1b. (Ohne Einführung eines Länderrats in P-1).: Es wird der folgende neue § 10a
Arbeitsbereiche in die Satzung eingefügt:
„§ 10a Arbeitsbereiche
- Zur Arbeit an dauerhaften Aufgaben, Aufgaben aus dem Arbeitsprogrammm,
anderen Aufgaben oder einzelnen Projekten können vom Bundesvorstand
Arbeitsbereiche gebildet werden. Arbeitsbereiche bestehen aus
Vorstandsmitgliedern und weiteren Mitgliedern, die vom Vorstand benannt
werden.
- Eine Ordnung der Arbeitsbereiche, die von der Mitgliederversammlung mit
absoluter Mehrheit beschlossen wird, kann nähere Verfahrensvorschriften
zur Einrichtung von Arbeitsbereichen und der Benennung der weiteren
Mitglieder vorsehen.
- Über die Arbeit der Arbeitsbereiche legt der Bundesvorstand der
Mitgliederversammlung Rechenschaft ab.“
2. Gemäß des neuen § 8 Absatz 3 Punkt 10 in Verbindung mit § 10a Absatz 3
beschließt die Mitgliederversammlung selbst die folgende Ordnung der
Arbeitsbereiche, die zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung gemeinsam
mit den Satzungsänderungen in Kraft tritt:
„Ordnung der Arbeitsbereiche
§ 1 Ausschreibung
- Die Mitarbeit in den Arbeitsbereichen steht allen Mitgliedern offen. Jedes
Mitglied kann sich um die Mitarbeit in den Arbeitsbereichen bewerben.
- Die Arbeitsbereiche werden mitgliederöffentlich ausgeschrieben.
- Die Ausschreibung muss mindestens eine Beschreibung der Aufgaben des
Arbeitsbereichs, die Bewerbungsfrist, die Auswahlkriterien nach § 2, die
angestrebte Größe des Arbeitsbereichs und Informationen über den Inhalt
von Bewerbungen enthalten.
§ 2 Auswahl
- Bei der Besetzung der Arbeitsbereiche ist auf Ausgewogenheit zu achten.
Insbesondere ist auf eine ausgewogene Altersstruktur, die Mitarbeit von
Mitgliedern mit unterschiedlichen Erfahrungen und die Förderung von
Frauen, Inter und Trans zu achten. Den Arbeitsbereichen müssen mindestens
zur Hälfte Frauen, Inter und Trans angehören.
- Ergänzend zu diesen Kriterien soll der Bundesvorstand zu jeder
Ausschreibung weitere Auswahlkriterien, abhängig von den Aufgaben des
jeweiligen Arbeitsbereichs, festlegen.
- Sieht die Mitgliederversammlung in einem Beschluss die Einrichtung eines
Arbeitsbereiches vor, kann sie ergänzende Auswahlkriterien beschließen.
- Die Bewerbungen sind vertraulich zu behandeln.
- Für die Ausschreibung und Auswahl der weiteren Mitglieder eines
Arbeitsbereichs, der nur an einem einzelnen, zeitlich begrenzten Projekt
arbeitet, kann der BundesvorstandabweichendeRegelungen treffen, die z.
B. die besondere Einbeziehung von einzelnen Gremien oder Gliederungen zum
Inhalt haben.
§ 3 Berichtspflicht des Bundesvorstands
Der Bundesvorstand ist über den Auswahlprozess berichtspflichtig. Er erstellt
einen Bericht, aus dem die Anzahl der Bewerbungen, die Namen der ernannten
Mitglieder der Arbeitsbereiche, die der Auswahl zugrunde liegenden Kriterien und
der Auswahlprozess hervorgehen und den jedes Mitglied einsehen kann.
§ 4 Bestätigung durch den Länderrat [Nur bei Einrichtung eines Länderrats in P-
1]
- Der Länderrat überprüft die Einhaltung dieser Richtlinien und kontrolliert
den Bundesvorstand in der Einsetzung der Arbeitsbereiche. Ihm sind auf
Verlangen weitere Auskünfte über das Auswahlverfahren zu erteilen, sofern
sichergestellt ist, dass keine Persönlichkeitsrechte von Bewerber_innen
betroffen sind.
- Bestätigt der Länderrat die Einrichtung eines Arbeitsbereichs, dessen
Einrichtung nach § 10a Absatz 3 bestätigt werden muss, nicht, gilt der
Arbeitsbereich als nicht eingerichtet. Bestätigt er die Ernennung weiterer
Mitglieder nicht, gelten diese Mitglieder als nicht ernannt. Der
Bundesvorstand kann in diesem Fall in einem neuen Auswahlverfahren weitere
Mitglieder ernennen, die erneut der Bestätigung durch den Länderrat
bedürfen, oder den Arbeitsbereich in seiner Besetzung ohne die nicht
bestätigten Mitglieder bestehen lassen.
- Der Länderrat kann im Rahmen der Bestätigung der Arbeitsbereiche deren
Arbeitsaufträge modifizieren.
§ 5 Allgemeine Bestimmungen
Änderungen dieser Ordnung treten zwei Wochen nach Beschlussfassung in Kraft,
gelten jedoch nicht für zum Zeitpunkt des Beschlusses bereits laufende
Ausschreibungsverfahren.“
Antragstext
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- Für die Ausschreibung und Auswahl der weiteren Mitglieder eines Arbeitsbereichs, der nur an einem einzelnen, zeitlich begrenzten Projekt arbeitet, kann der Bundesvorstand abweichende Regelungen treffen, die z. B. die besondere Einbeziehung von einzelnen Gremien oder Gliederungen zum Inhalt haben.
Mit diesem Beschluss wird die Möglichkeit in der Satzung verankert, Teams zu
einzelnen Projekten – z. B. der Organisation von Seminaren – und zu
längerfristigeren Aufgaben – z. B. der Weiterentwicklung des Corporate Design –
einzurichten. Die Grüne Jugend arbeitet bereits jetzt an vielen Stellen in losen
Strukturen zusammen, die den Bundesvorstand oder andere Gremien bei ihrer Arbeit
unterstützen. Diese Strukturen unterlagen jedoch bislang keinen Bestimmungen
oder Regeln. Um die Transparenz und demokratische Kontrolle dieser Strukturen zu
verbessern, führen wir Arbeitsbereiche in die Satzung ein und regeln die
Besetzung dieser Teams künftig nach klaren Kriterien und Regeln. So können wir
Verantwortlichkeiten und Ansprechpartner*innen klären und dabei viele Mitglieder
in unsere Arbeit einbinden.
Dazu wird die Satzung wie folgt geändert:
1a. (Bei Einführung eines Länderrats in P-1). Es wird der folgende neue § 10a
Arbeitsbereiche in die Satzung eingefügt:
„§ 10a Arbeitsbereiche
- Zur Arbeit an dauerhaften Aufgaben, Aufgaben aus dem Arbeitsprogrammm,
anderen Aufgaben oder einzelnen Projekten können vom Bundesvorstand
Arbeitsbereiche gebildet werden. Arbeitsbereiche bestehen aus
Vorstandsmitgliedern und weiteren Mitgliedern, die vom Vorstand benannt
werden.
- Die Einrichtung und Benennung der weiteren Mitglieder eines
Arbeitsbereiches, der nicht nur für ein einzelnes zeitlich begrenztes
Projekt gebildet wird, muss vom Länderrat auf dessen ersten Sitzung nach
Einrichtung bzw. Benennung bestätigt werden.
- Eine Ordnung der Arbeitsbereiche, die vom Länderrat mit absoluter Mehrheit
beschlossen wird, kann nähere Verfahrensvorschriften zur Einrichtung von
Arbeitsbereichen und der Benennung der weiteren Mitglieder vorsehen.
- Über die Arbeit der Arbeitsbereiche legt der Bundesvorstand der
Mitgliederversammlung Rechenschaft ab.“
1b. (Ohne Einführung eines Länderrats in P-1).: Es wird der folgende neue § 10a
Arbeitsbereiche in die Satzung eingefügt:
„§ 10a Arbeitsbereiche
- Zur Arbeit an dauerhaften Aufgaben, Aufgaben aus dem Arbeitsprogrammm,
anderen Aufgaben oder einzelnen Projekten können vom Bundesvorstand
Arbeitsbereiche gebildet werden. Arbeitsbereiche bestehen aus
Vorstandsmitgliedern und weiteren Mitgliedern, die vom Vorstand benannt
werden.
- Eine Ordnung der Arbeitsbereiche, die von der Mitgliederversammlung mit
absoluter Mehrheit beschlossen wird, kann nähere Verfahrensvorschriften
zur Einrichtung von Arbeitsbereichen und der Benennung der weiteren
Mitglieder vorsehen.
- Über die Arbeit der Arbeitsbereiche legt der Bundesvorstand der
Mitgliederversammlung Rechenschaft ab.“
2. Gemäß des neuen § 8 Absatz 3 Punkt 10 in Verbindung mit § 10a Absatz 3
beschließt die Mitgliederversammlung selbst die folgende Ordnung der
Arbeitsbereiche, die zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung gemeinsam
mit den Satzungsänderungen in Kraft tritt:
„Ordnung der Arbeitsbereiche
§ 1 Ausschreibung
- Die Mitarbeit in den Arbeitsbereichen steht allen Mitgliedern offen. Jedes
Mitglied kann sich um die Mitarbeit in den Arbeitsbereichen bewerben.
- Die Arbeitsbereiche werden mitgliederöffentlich ausgeschrieben.
- Die Ausschreibung muss mindestens eine Beschreibung der Aufgaben des
Arbeitsbereichs, die Bewerbungsfrist, die Auswahlkriterien nach § 2, die
angestrebte Größe des Arbeitsbereichs und Informationen über den Inhalt
von Bewerbungen enthalten.
§ 2 Auswahl
- Bei der Besetzung der Arbeitsbereiche ist auf Ausgewogenheit zu achten.
Insbesondere ist auf eine ausgewogene Altersstruktur, die Mitarbeit von
Mitgliedern mit unterschiedlichen Erfahrungen und die Förderung von
Frauen, Inter und Trans zu achten. Den Arbeitsbereichen müssen mindestens
zur Hälfte Frauen, Inter und Trans angehören.
- Ergänzend zu diesen Kriterien soll der Bundesvorstand zu jeder
Ausschreibung weitere Auswahlkriterien, abhängig von den Aufgaben des
jeweiligen Arbeitsbereichs, festlegen.
- Sieht die Mitgliederversammlung in einem Beschluss die Einrichtung eines
Arbeitsbereiches vor, kann sie ergänzende Auswahlkriterien beschließen.
- Die Bewerbungen sind vertraulich zu behandeln.
- Für die Ausschreibung und Auswahl der weiteren Mitglieder eines
Arbeitsbereichs, der nur an einem einzelnen, zeitlich begrenzten Projekt
arbeitet, kann der Bundesvorstand abweichende Regelungen treffen, die z.
B. die besondere Einbeziehung von einzelnen Gremien oder Gliederungen zum
Inhalt haben.
§ 3 Berichtspflicht des Bundesvorstands
Der Bundesvorstand ist über den Auswahlprozess berichtspflichtig. Er erstellt
einen Bericht, aus dem die Anzahl der Bewerbungen, die Namen der ernannten
Mitglieder der Arbeitsbereiche, die der Auswahl zugrunde liegenden Kriterien und
der Auswahlprozess hervorgehen und den jedes Mitglied einsehen kann.
§ 4 Bestätigung durch den Länderrat [Nur bei Einrichtung eines Länderrats in P-
1]
- Der Länderrat überprüft die Einhaltung dieser Richtlinien und kontrolliert
den Bundesvorstand in der Einsetzung der Arbeitsbereiche. Ihm sind auf
Verlangen weitere Auskünfte über das Auswahlverfahren zu erteilen, sofern
sichergestellt ist, dass keine Persönlichkeitsrechte von Bewerber_innen
betroffen sind.
- Bestätigt der Länderrat die Einrichtung eines Arbeitsbereichs, dessen
Einrichtung nach § 10a Absatz 3 bestätigt werden muss, nicht, gilt der
Arbeitsbereich als nicht eingerichtet. Bestätigt er die Ernennung weiterer
Mitglieder nicht, gelten diese Mitglieder als nicht ernannt. Der
Bundesvorstand kann in diesem Fall in einem neuen Auswahlverfahren weitere
Mitglieder ernennen, die erneut der Bestätigung durch den Länderrat
bedürfen, oder den Arbeitsbereich in seiner Besetzung ohne die nicht
bestätigten Mitglieder bestehen lassen.
- Der Länderrat kann im Rahmen der Bestätigung der Arbeitsbereiche deren
Arbeitsaufträge modifizieren.
§ 5 Allgemeine Bestimmungen
Änderungen dieser Ordnung treten zwei Wochen nach Beschlussfassung in Kraft,
gelten jedoch nicht für zum Zeitpunkt des Beschlusses bereits laufende
Ausschreibungsverfahren.“
Weitere Antragsteller*innen
- Dominique Kauer
- Holger Erthel
- Charlotte Blücher
- Antonia Groß
- Jonathan Gut
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Mit diesem Beschluss wird die Möglichkeit in der Satzung verankert, Teams zu
einzelnen Projekten – z. B. der Organisation von Seminaren – und zu
längerfristigeren Aufgaben – z. B. der Weiterentwicklung des Corporate Design –
einzurichten. Die Grüne Jugend arbeitet bereits jetzt an vielen Stellen in losen
Strukturen zusammen, die den Bundesvorstand oder andere Gremien bei ihrer Arbeit
unterstützen. Diese Strukturen unterlagen jedoch bislang keinen Bestimmungen
oder Regeln. Um die Transparenz und demokratische Kontrolle dieser Strukturen zu
verbessern, führen wir Arbeitsbereiche in die Satzung ein und regeln die
Besetzung dieser Teams künftig nach klaren Kriterien und Regeln. So können wir
Verantwortlichkeiten und Ansprechpartner*innen klären und dabei viele Mitglieder
in unsere Arbeit einbinden.
Dazu wird die Satzung wie folgt geändert:
1a. (Bei Einführung eines Länderrats in P-1). Es wird der folgende neue § 10a
Arbeitsbereiche in die Satzung eingefügt:
„§ 10a Arbeitsbereiche
- Zur Arbeit an dauerhaften Aufgaben, Aufgaben aus dem Arbeitsprogrammm,
anderen Aufgaben oder einzelnen Projekten können vom Bundesvorstand
Arbeitsbereiche gebildet werden. Arbeitsbereiche bestehen aus
Vorstandsmitgliedern und weiteren Mitgliedern, die vom Vorstand benannt
werden.
- Die Einrichtung und Benennung der weiteren Mitglieder eines
Arbeitsbereiches, der nicht nur für ein einzelnes zeitlich begrenztes
Projekt gebildet wird, muss vom Länderrat auf dessen ersten Sitzung nach
Einrichtung bzw. Benennung bestätigt werden.
- Eine Ordnung der Arbeitsbereiche, die vom Länderrat mit absoluter Mehrheit
beschlossen wird, kann nähere Verfahrensvorschriften zur Einrichtung von
Arbeitsbereichen und der Benennung der weiteren Mitglieder vorsehen.
- Über die Arbeit der Arbeitsbereiche legt der Bundesvorstand der
Mitgliederversammlung Rechenschaft ab.“
1b. (Ohne Einführung eines Länderrats in P-1).: Es wird der folgende neue § 10a
Arbeitsbereiche in die Satzung eingefügt:
„§ 10a Arbeitsbereiche
- Zur Arbeit an dauerhaften Aufgaben, Aufgaben aus dem Arbeitsprogrammm,
anderen Aufgaben oder einzelnen Projekten können vom Bundesvorstand
Arbeitsbereiche gebildet werden. Arbeitsbereiche bestehen aus
Vorstandsmitgliedern und weiteren Mitgliedern, die vom Vorstand benannt
werden.
- Eine Ordnung der Arbeitsbereiche, die von der Mitgliederversammlung mit
absoluter Mehrheit beschlossen wird, kann nähere Verfahrensvorschriften
zur Einrichtung von Arbeitsbereichen und der Benennung der weiteren
Mitglieder vorsehen.
- Über die Arbeit der Arbeitsbereiche legt der Bundesvorstand der
Mitgliederversammlung Rechenschaft ab.“
2. Gemäß des neuen § 8 Absatz 3 Punkt 10 in Verbindung mit § 10a Absatz 3
beschließt die Mitgliederversammlung selbst die folgende Ordnung der
Arbeitsbereiche, die zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung gemeinsam
mit den Satzungsänderungen in Kraft tritt:
„Ordnung der Arbeitsbereiche
§ 1 Ausschreibung
- Die Mitarbeit in den Arbeitsbereichen steht allen Mitgliedern offen. Jedes
Mitglied kann sich um die Mitarbeit in den Arbeitsbereichen bewerben.
- Die Arbeitsbereiche werden mitgliederöffentlich ausgeschrieben.
- Die Ausschreibung muss mindestens eine Beschreibung der Aufgaben des
Arbeitsbereichs, die Bewerbungsfrist, die Auswahlkriterien nach § 2, die
angestrebte Größe des Arbeitsbereichs und Informationen über den Inhalt
von Bewerbungen enthalten.
§ 2 Auswahl
- Bei der Besetzung der Arbeitsbereiche ist auf Ausgewogenheit zu achten.
Insbesondere ist auf eine ausgewogene Altersstruktur, die Mitarbeit von
Mitgliedern mit unterschiedlichen Erfahrungen und die Förderung von
Frauen, Inter und Trans zu achten. Den Arbeitsbereichen müssen mindestens
zur Hälfte Frauen, Inter und Trans angehören.
- Ergänzend zu diesen Kriterien soll der Bundesvorstand zu jeder
Ausschreibung weitere Auswahlkriterien, abhängig von den Aufgaben des
jeweiligen Arbeitsbereichs, festlegen.
- Sieht die Mitgliederversammlung in einem Beschluss die Einrichtung eines
Arbeitsbereiches vor, kann sie ergänzende Auswahlkriterien beschließen.
- Die Bewerbungen sind vertraulich zu behandeln.
- Für die Ausschreibung und Auswahl der weiteren Mitglieder eines
Arbeitsbereichs, der nur an einem einzelnen, zeitlich begrenzten Projekt
arbeitet, kann der Bundesvorstand abweichende Regelungen treffen, die z.
B. die besondere Einbeziehung von einzelnen Gremien oder Gliederungen zum
Inhalt haben.
§ 3 Berichtspflicht des Bundesvorstands
Der Bundesvorstand ist über den Auswahlprozess berichtspflichtig. Er erstellt
einen Bericht, aus dem die Anzahl der Bewerbungen, die Namen der ernannten
Mitglieder der Arbeitsbereiche, die der Auswahl zugrunde liegenden Kriterien und
der Auswahlprozess hervorgehen und den jedes Mitglied einsehen kann.
§ 4 Bestätigung durch den Länderrat [Nur bei Einrichtung eines Länderrats in P-
1]
- Der Länderrat überprüft die Einhaltung dieser Richtlinien und kontrolliert
den Bundesvorstand in der Einsetzung der Arbeitsbereiche. Ihm sind auf
Verlangen weitere Auskünfte über das Auswahlverfahren zu erteilen, sofern
sichergestellt ist, dass keine Persönlichkeitsrechte von Bewerber_innen
betroffen sind.
- Bestätigt der Länderrat die Einrichtung eines Arbeitsbereichs, dessen
Einrichtung nach § 10a Absatz 3 bestätigt werden muss, nicht, gilt der
Arbeitsbereich als nicht eingerichtet. Bestätigt er die Ernennung weiterer
Mitglieder nicht, gelten diese Mitglieder als nicht ernannt. Der
Bundesvorstand kann in diesem Fall in einem neuen Auswahlverfahren weitere
Mitglieder ernennen, die erneut der Bestätigung durch den Länderrat
bedürfen, oder den Arbeitsbereich in seiner Besetzung ohne die nicht
bestätigten Mitglieder bestehen lassen.
- Der Länderrat kann im Rahmen der Bestätigung der Arbeitsbereiche deren
Arbeitsaufträge modifizieren.
§ 5 Allgemeine Bestimmungen
Änderungen dieser Ordnung treten zwei Wochen nach Beschlussfassung in Kraft,
gelten jedoch nicht für zum Zeitpunkt des Beschlusses bereits laufende
Ausschreibungsverfahren.“
Weitere Antragsteller*innen
- Dominique Kauer
- Holger Erthel
- Charlotte Blücher
- Antonia Groß
- Jonathan Gut
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