Satzungsänderungsantrag: | Arbeitsbereiche allgemein |
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Antragsteller*in: | Johannes Brink |
Status: | Behandelt |
Eingereicht: | 20.03.2019, 00:16 |
P-2-013: Arbeitsbereiche allgemein
Diese Tabelle beschreibt den Status, die Antragstellerin und verschiedene Rahmendaten zum Änderungsantrag
Antragstext
Von Zeile 13 bis 14:
1a. (Bei Einführung eines LänderratsBundesausschusses in P-1). Es wird der folgende neue § 10a Arbeitsbereiche in die Satzung eingefügt:
Von Zeile 22 bis 26:
- Arbeitsbereiches, der nicht nur für ein einzelnes zeitlich begrenztes Projekt gebildet wird, muss vom
LänderratBundesausschuss auf dessen ersten Sitzung nach Einrichtung bzw. Benennung bestätigt werden.
- Eine Ordnung der Arbeitsbereiche, die vom
LänderratBundesausschuss mit absoluter Mehrheit beschlossen wird, kann nähere Verfahrensvorschriften zur Einrichtung von
Von Zeile 30 bis 31:
1b. (Ohne Einführung eines LänderratsBundesausschusses in P-1).: Es wird der folgende neue § 10a Arbeitsbereiche in die Satzung eingefügt:
Von Zeile 79 bis 82:
§ 4 Bestätigung durch den LänderratBundesausschuss [Nur bei Einrichtung eines LänderratsBundesausschusses in P-1]
- Der
LänderratBundesausschuss überprüft die Einhaltung dieser Richtlinien und kontrolliert den Bundesvorstand in der Einsetzung der Arbeitsbereiche. Ihm sind auf
Von Zeile 86 bis 87:
- Bestätigt der
LänderratBundesausschuss die Einrichtung eines Arbeitsbereichs, dessen Einrichtung nach § 10a Absatz 3 bestätigt werden muss, nicht, gilt der
Von Zeile 94 bis 95:
- Der
LänderratBundesausschuss kann im Rahmen der Bestätigung der Arbeitsbereiche deren Arbeitsaufträge modifizieren.
Von Zeile 13 bis 14:
1a. (Bei Einführung eines LänderratsBundesausschusses in P-1). Es wird der folgende neue § 10a Arbeitsbereiche in die Satzung eingefügt:
Von Zeile 22 bis 26:
- Arbeitsbereiches, der nicht nur für ein einzelnes zeitlich begrenztes Projekt gebildet wird, muss vom
LänderratBundesausschuss auf dessen ersten Sitzung nach Einrichtung bzw. Benennung bestätigt werden.
- Eine Ordnung der Arbeitsbereiche, die vom
LänderratBundesausschuss mit absoluter Mehrheit beschlossen wird, kann nähere Verfahrensvorschriften zur Einrichtung von
Von Zeile 30 bis 31:
1b. (Ohne Einführung eines LänderratsBundesausschusses in P-1).: Es wird der folgende neue § 10a Arbeitsbereiche in die Satzung eingefügt:
Von Zeile 79 bis 82:
§ 4 Bestätigung durch den LänderratBundesausschuss [Nur bei Einrichtung eines LänderratsBundesausschusses in P-1]
- Der
LänderratBundesausschuss überprüft die Einhaltung dieser Richtlinien und kontrolliert den Bundesvorstand in der Einsetzung der Arbeitsbereiche. Ihm sind auf
Von Zeile 86 bis 87:
- Bestätigt der
LänderratBundesausschuss die Einrichtung eines Arbeitsbereichs, dessen Einrichtung nach § 10a Absatz 3 bestätigt werden muss, nicht, gilt der
Von Zeile 94 bis 95:
- Der
LänderratBundesausschuss kann im Rahmen der Bestätigung der Arbeitsbereiche deren Arbeitsaufträge modifizieren.
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