Satzungsänderungsantrag: | Themenkongress und Länderrat |
---|---|
Antragsteller*in: | Daniela Ehlers u.a. |
Status: | Behandelt |
Verfahrensvorschlag: | Modifizierte Übernahme |
Eingereicht: | 21.03.2019, 23:38 |
P-1-067: Themenkongress und Länderrat
Verfahrensvorschlag: Antragstext
Von Zeile 66 bis 68 einfügen:
- zwischen den Mitgliederversammlungen, er kontrolliert den Bundesvorstand und nimmt seine Berichte entgegen. Er kann den Haushalt mit Zustimmung des Bundesfinanzausschusses vorläufig bis zur nächsten Mitgliederversammlung in Kraft setzen.
Wir wollen Veranstaltungen und Diskussionsformate, in die sich viele Mitglieder
einbringen können. So wie wir sie im Moment organisieren, stoßen wir mit unseren
Veranstaltungsformaten jedoch an finanzielle und organisatorische Grenzen. Den
Frühjahrs-Bundeskongress möchten wir deshalb zu einem Themenkongress ohne
Mitgliederversammlung weiterentwickeln, bei dem wir uns als Verband inhaltlich
fortentwickeln können und neue Debattenräume eröffnen. Zusätzlich führen wir
einen Länderrat ein, über den Mitglieder aus den Landesverbänden aktiv am
Bundesverband partizipieren und sich einbringen können.
Der Themenkongress
Es soll auch zukünftig weiterhin zwei bundesweite Kongresse im Jahr geben, auf
nur einem davon soll jedoch eine Mitgliederversammlung stattfinden. Den
Frühjahrsbundeskongress wollen wir zu einem Themenkongress weiterentwickeln.
Dieses neue Veranstaltungsformat erlaubt es uns, uns in großem Rahmen intensiv
mit einem politischen Thema auseinanderzusetzen, um uns als Mitglieder und den
gesamten Verband politisch weiterzuentwickeln. Der Themenkongress soll eine
Diskussions- und Bildungsveranstaltung mit Workshops, Vorträgen,
Podiumsdiskussionen, alten und neuen Diskussionsformaten sein. Auch auf dem
Herbstkongress soll es selbstverständlich weiterhin Raum für politische
Diskussion und Weiterbildung geben. Dadurch dass wir die Formalitäten der
Mitgliederversammlung auf ein Mal im Jahr reduzieren, werden für uns als Verband
zeitliche Kapazitäten frei, die wir an anderer Stelle einsetzen können. Außerdem
lösen wir ein gravierendes finanzielles Problem, das dadurch entsteht, dass wir
zukünftig aufgrund einer rechtlichen Änderung u. a. keine Ausgaben für
Bundeskongresse, die auch eine Mitgliederversammlung enthalten, mehr öffentlich
abrechnen können.
Der Länderrat
Um relevante politische Entscheidungen auch zwischen den Mitgliederversammlungen
treffen zu können, Themen zu behandeln, die im Laufe des Jahres auftauchen und
den Bundesvorstand unter dem Jahr zu kontrollieren, führen wir den Länderrat
ein. Dieser leistet Vorarbeit für Strategiefindung und kann zwischen den
Mitgliederversammlungen die Ideen von verschiedenen Mitgliedern – aus den
Landesvorständen, Ortsgruppen und anderen Kontexten – in die politische Arbeit
des Bundesverbands einbringen. Der Länderrat stellt dabei das neue zweithöchste
beschlussfassende Gremium dar. Er besteht aus 50 Delegierten der Landesverbände.
Um zu gewährleisten, dass alle Mitglieder etwas von seiner Arbeit mitbekommen,
wird mitgliederöffentlich über seine Sitzungen berichtet – also z. B. im
Monatsigel. Die jeweils im Länderrat vertretenen Landesvorstandsmitglieder sind
dafür verantwortlich, in ihren jeweiligen Landesverbänden zu berichten.
Dazu werden die Satzung und Statuten wie folgt
geändert:
1. § 5 Absatz 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
„Organe des Bundesverbands sind
a. die Mitgliederversammlung,
b. der Länderrat,
c. der Bundesvorstand,
d. der Bundesfinanzausschuss und
e. die Landesverbände im Verfahren nach § 9a.“
2. In § 8 Absatz 2 Satz 1 der Satzung wird „zweimal jährlich“ durch „einmal
jährlich“ ersetzt.
3. § 8 Absatz 2 Satz 4 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: „Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Beschluss einer ordentlichen
Mitgliederversammlung, auf mit 2/3-Mehrheit gefassten Beschluss des Länderrats,
auf mit 3/4-Mehrheit gefassten Beschluss des Bundesvorstands, auf Verlangen
eines Fünftels der Mitglieder oder auf Verlangen von mindestens 2/3 der
Landesverbände einzuberufen.“
4. In § 8 Absatz 3 Punkt 9 der Satzung wird „den Länderrat oder“ vor „den
Bundesfinanzausschuss“ eingefügt.
5. In § 8 Absatz 3 Punkt 10 der Satzung wird „der Länderrat oder“ vor „der
Bundesfinanzausschuss“ eingefügt.
6. In § 8a der Satzung wird „auf der ersten ordentlichen Mitgliederversammlung
des Jahres“ durch „von der Mitgliederversammlung“ ersetzt.
7. In der Satzung wird folgender neuer § 9 eingefügt:
„§ 9 Länderrat
- Der Länderrat ist das oberste beschlussfassende Gremium zwischen den
Mitgliederversammlungen. Er beschließt über Richtlinien der Politik
zwischen den Mitgliederversammlungen, er kontrolliert den Bundesvorstand
und nimmt seine Berichte entgegen. Er kann den Haushalt mit Zustimmung des Bundesfinanzausschusses vorläufig bis zur
nächsten Mitgliederversammlung in Kraft setzen.
- Der Länderrat besteht aus 50 Delegierten der Landesverbände. Dabei
entsendet jeder Landesverband mindestens zwei Delegierte (Grundmandate).
Die übrigen Delegierten werden nach dem d’Hondtschen Höchstzahlverfahren
auf die Landesverbände gemäß ihrer Mitgliederzahl verteilt. Ein_e
Delegierte_r wird dabei vom jeweiligen Landesvorstand gewählt, alle
weiteren von der Mitglieder- bzw. Delegiertenversammlung des jeweiligen
Landesverbands. Der Landesvorstand kann ergänzend weitere Ersatzdelegierte
wählen. Maßgeblich sind die Mitgliederzahlen, die der Bundesvorstand am
Ende des vorangegangenen Jahres am Stichtag gemäß § 22 Absatz 2 der
Finanzordnung festgestellt hat.
- Der Länderrat tagt mindestens einmal jährlich. Er wird vom Bundesvorstand
mit einer Ladungsfrist von vier Wochen einberufen. Bei zu begründender
besonderer Dringlichkeit kann die Ladungsfrist verkürzt werden. Weitere
Sitzungen werden auf Verlangen eines Fünftels seiner Mitglieder oder auf
Beschluss des Bundesvorstands einberufen. Das Antragsrecht entspricht dem
zur Mitgliederversammlung mit der Maßgabe, dass zusätzlich drei Mitglieder
des Länderrats, die gemeinsam einen Antrag stellen, antragsberechtigt
sind.
- Der Länderrat tagt in der Regel öffentlich. Er gibt sich eine
Geschäftsordnung.“
8. Der vorhandene § 9 Antragsbeschluss durch die Landesverbände wird zu § 9a. In
Absatz 5 wird hinter „der Bundesmitgliederversammlung“ „oder des Länderrats“
ergänzt. In § 2 Absatz 1 Punkt 9 der Schiedsordnung wird „§ 9“ durch „§ 9a“
ersetzt
9. § 10 Absatz 3b der Satzung wird wie folgt neu gefasst: „Die Amtszeit des
Bundesvorstand beträgt ein Jahr und endet mit der Wahl des nachfolgenden
Vorstands.“
10. § 10 Absatz 4 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: „Der Bundesvorstand
gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Bestätigung durch den Länderrat
bedarf.“
11. In § 12 Absatz 1b der Satzung wird „auf ersten ordentlichen
Mitgliederversammlung eines Jahres“ durch „von der Mitgliederversammlung“
ersetzt.
12. § 15 Absatz 1 Punkt a. der Satzung wird wie folgt neu gefasst: „a. berät
über den Haushaltsplan des Folgejahres und Nachtragshaushalte; er gibt der
Mitgliederversammlung eine Empfehlung über deren Beschlussfassung und dem
Länderrat eine Empfehlung über die vorläufige Inkraftsetzung;“
13. In § 17 Absatz 1 Satz 2 der Satzung wird „ersten ordentlichen
Mitgliederversammlung eines Jahres“ durch „Mitgliederversammlung“ ersetzt.
14. In § 18 Absatz der Satzung wird „zweiten ordentlichen Mitgliederversammlung
eines Jahres“ durch „Mitgliederversammlung“ ersetzt.
15. § 22 Absatz 4 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: „Die Satzung,
Geschäftsordnungen und Statuten treten zwei Wochen nach Ende der Sitzung in
Kraft, auf der sie beschlossen oder geändert werden. Geschäftsordnungen können
eine abweichende Regelung für ihre eigene Änderung vorsehen.“
16. § 23 Absätze 1 bis 3 der Satzung werden aufgehoben.
17. § 1 Absatz 1 des Frauen-, Inter- und Trans-Statuts wird wie folgt neu
gefasst:
“Sind Delegationen, beispielsweise für den Länderrat oder Bundesfinanzausschuss,
nicht mindestens zur Hälfte mit Frauen, Inter oder Trans-Personen besetzt,
verringert sich die Zahl ihrer Stimmen um die Zahl, um die die Mindestquotierung
unterschritten wurde“.
18. In § 5 Absatz 2 des Frauen-, Inter- und Trans-Statuts wird „auf der ersten
ordentlichen Mitgliederversammlung des Jahres“ durch „von der
Mitgliederversammlung“ ersetzt.
19. In § 11 Absatz 1 der Wahlordnung wird „Gremien der GRÜNEN JUGEND können“
durch „Die GRÜNE JUGEND kann“ ersetzt.
20. In § 13 Absatz 1 der Wahlordnung wird „oder dem Länderrat“ hinter „der
Bundesmitgliederversammlung“ eingefügt.
21. § 13 Absatz 1 Satz 2 der Wahlordnung wird wie folgt neu gefasst: „Das Recht
anderer Gliederungen der GRÜNEN JUGEND, Voten in eigenem Namen nach eigenen
Regeln zu vergeben, bleibt unberührt.“
22. In § 7 des Wahlstatuts wird „auf der ersten ordentlichen
Mitgliederversammlung des Jahres“ durch „von der Mitgliederversammlung“ ersetzt.
23. In § 2 Absatz 2 des Bildungsstatuts wird „zweimal pro Jahr am Rande der
ordentlichen Mitgliederversammlung“ durch „am Rande der ordentlichen
Mitgliederversammlungen“ ersetzt.
24. In § 2 Absatz 3 des Bildungsstatuts wird „auf ihrem Treffen am Rande der
zweiten ordentlichen Mitgliederversammlung eines Jahres“ durch „auf ihren
Treffen am Rande der ordentlichen Mitgliederversammlungen“ ersetzt.
25. In § 4 Absatz 1 des Bildungsstatuts wird „ihrem Treffen am Rande der ersten
ordentlichen Mitgliederversammlung eines Jahres“ durch „auf ihren Treffen am
Rande der ordentlichen Mitgliederversammlungen“ ersetzt.
Antragstext
Von Zeile 66 bis 68 löschen:
- zwischen den Mitgliederversammlungen, er kontrolliert den Bundesvorstand und nimmt seine Berichte entgegen.
Er kann den Haushalt vorläufig bis zur nächsten Mitgliederversammlung in Kraft setzen.
Wir wollen Veranstaltungen und Diskussionsformate, in die sich viele Mitglieder
einbringen können. So wie wir sie im Moment organisieren, stoßen wir mit unseren
Veranstaltungsformaten jedoch an finanzielle und organisatorische Grenzen. Den
Frühjahrs-Bundeskongress möchten wir deshalb zu einem Themenkongress ohne
Mitgliederversammlung weiterentwickeln, bei dem wir uns als Verband inhaltlich
fortentwickeln können und neue Debattenräume eröffnen. Zusätzlich führen wir
einen Länderrat ein, über den Mitglieder aus den Landesverbänden aktiv am
Bundesverband partizipieren und sich einbringen können.
Der Themenkongress
Es soll auch zukünftig weiterhin zwei bundesweite Kongresse im Jahr geben, auf
nur einem davon soll jedoch eine Mitgliederversammlung stattfinden. Den
Frühjahrsbundeskongress wollen wir zu einem Themenkongress weiterentwickeln.
Dieses neue Veranstaltungsformat erlaubt es uns, uns in großem Rahmen intensiv
mit einem politischen Thema auseinanderzusetzen, um uns als Mitglieder und den
gesamten Verband politisch weiterzuentwickeln. Der Themenkongress soll eine
Diskussions- und Bildungsveranstaltung mit Workshops, Vorträgen,
Podiumsdiskussionen, alten und neuen Diskussionsformaten sein. Auch auf dem
Herbstkongress soll es selbstverständlich weiterhin Raum für politische
Diskussion und Weiterbildung geben. Dadurch dass wir die Formalitäten der
Mitgliederversammlung auf ein Mal im Jahr reduzieren, werden für uns als Verband
zeitliche Kapazitäten frei, die wir an anderer Stelle einsetzen können. Außerdem
lösen wir ein gravierendes finanzielles Problem, das dadurch entsteht, dass wir
zukünftig aufgrund einer rechtlichen Änderung u. a. keine Ausgaben für
Bundeskongresse, die auch eine Mitgliederversammlung enthalten, mehr öffentlich
abrechnen können.
Der Länderrat
Um relevante politische Entscheidungen auch zwischen den Mitgliederversammlungen
treffen zu können, Themen zu behandeln, die im Laufe des Jahres auftauchen und
den Bundesvorstand unter dem Jahr zu kontrollieren, führen wir den Länderrat
ein. Dieser leistet Vorarbeit für Strategiefindung und kann zwischen den
Mitgliederversammlungen die Ideen von verschiedenen Mitgliedern – aus den
Landesvorständen, Ortsgruppen und anderen Kontexten – in die politische Arbeit
des Bundesverbands einbringen. Der Länderrat stellt dabei das neue zweithöchste
beschlussfassende Gremium dar. Er besteht aus 50 Delegierten der Landesverbände.
Um zu gewährleisten, dass alle Mitglieder etwas von seiner Arbeit mitbekommen,
wird mitgliederöffentlich über seine Sitzungen berichtet – also z. B. im
Monatsigel. Die jeweils im Länderrat vertretenen Landesvorstandsmitglieder sind
dafür verantwortlich, in ihren jeweiligen Landesverbänden zu berichten.
Dazu werden die Satzung und Statuten wie folgt
geändert:
1. § 5 Absatz 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
„Organe des Bundesverbands sind
a. die Mitgliederversammlung,
b. der Länderrat,
c. der Bundesvorstand,
d. der Bundesfinanzausschuss und
e. die Landesverbände im Verfahren nach § 9a.“
2. In § 8 Absatz 2 Satz 1 der Satzung wird „zweimal jährlich“ durch „einmal
jährlich“ ersetzt.
3. § 8 Absatz 2 Satz 4 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: „Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Beschluss einer ordentlichen
Mitgliederversammlung, auf mit 2/3-Mehrheit gefassten Beschluss des Länderrats,
auf mit 3/4-Mehrheit gefassten Beschluss des Bundesvorstands, auf Verlangen
eines Fünftels der Mitglieder oder auf Verlangen von mindestens 2/3 der
Landesverbände einzuberufen.“
4. In § 8 Absatz 3 Punkt 9 der Satzung wird „den Länderrat oder“ vor „den
Bundesfinanzausschuss“ eingefügt.
5. In § 8 Absatz 3 Punkt 10 der Satzung wird „der Länderrat oder“ vor „der
Bundesfinanzausschuss“ eingefügt.
6. In § 8a der Satzung wird „auf der ersten ordentlichen Mitgliederversammlung
des Jahres“ durch „von der Mitgliederversammlung“ ersetzt.
7. In der Satzung wird folgender neuer § 9 eingefügt:
„§ 9 Länderrat
- Der Länderrat ist das oberste beschlussfassende Gremium zwischen den
Mitgliederversammlungen. Er beschließt über Richtlinien der Politik
zwischen den Mitgliederversammlungen, er kontrolliert den Bundesvorstand
und nimmt seine Berichte entgegen. Er kann den Haushalt vorläufig bis zur
nächsten Mitgliederversammlung in Kraft setzen.
- Der Länderrat besteht aus 50 Delegierten der Landesverbände. Dabei
entsendet jeder Landesverband mindestens zwei Delegierte (Grundmandate).
Die übrigen Delegierten werden nach dem d’Hondtschen Höchstzahlverfahren
auf die Landesverbände gemäß ihrer Mitgliederzahl verteilt. Ein_e
Delegierte_r wird dabei vom jeweiligen Landesvorstand gewählt, alle
weiteren von der Mitglieder- bzw. Delegiertenversammlung des jeweiligen
Landesverbands. Der Landesvorstand kann ergänzend weitere Ersatzdelegierte
wählen. Maßgeblich sind die Mitgliederzahlen, die der Bundesvorstand am
Ende des vorangegangenen Jahres am Stichtag gemäß § 22 Absatz 2 der
Finanzordnung festgestellt hat.
- Der Länderrat tagt mindestens einmal jährlich. Er wird vom Bundesvorstand
mit einer Ladungsfrist von vier Wochen einberufen. Bei zu begründender
besonderer Dringlichkeit kann die Ladungsfrist verkürzt werden. Weitere
Sitzungen werden auf Verlangen eines Fünftels seiner Mitglieder oder auf
Beschluss des Bundesvorstands einberufen. Das Antragsrecht entspricht dem
zur Mitgliederversammlung mit der Maßgabe, dass zusätzlich drei Mitglieder
des Länderrats, die gemeinsam einen Antrag stellen, antragsberechtigt
sind.
- Der Länderrat tagt in der Regel öffentlich. Er gibt sich eine
Geschäftsordnung.“
8. Der vorhandene § 9 Antragsbeschluss durch die Landesverbände wird zu § 9a. In
Absatz 5 wird hinter „der Bundesmitgliederversammlung“ „oder des Länderrats“
ergänzt. In § 2 Absatz 1 Punkt 9 der Schiedsordnung wird „§ 9“ durch „§ 9a“
ersetzt
9. § 10 Absatz 3b der Satzung wird wie folgt neu gefasst: „Die Amtszeit des
Bundesvorstand beträgt ein Jahr und endet mit der Wahl des nachfolgenden
Vorstands.“
10. § 10 Absatz 4 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: „Der Bundesvorstand
gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Bestätigung durch den Länderrat
bedarf.“
11. In § 12 Absatz 1b der Satzung wird „auf ersten ordentlichen
Mitgliederversammlung eines Jahres“ durch „von der Mitgliederversammlung“
ersetzt.
12. § 15 Absatz 1 Punkt a. der Satzung wird wie folgt neu gefasst: „a. berät
über den Haushaltsplan des Folgejahres und Nachtragshaushalte; er gibt der
Mitgliederversammlung eine Empfehlung über deren Beschlussfassung und dem
Länderrat eine Empfehlung über die vorläufige Inkraftsetzung;“
13. In § 17 Absatz 1 Satz 2 der Satzung wird „ersten ordentlichen
Mitgliederversammlung eines Jahres“ durch „Mitgliederversammlung“ ersetzt.
14. In § 18 Absatz der Satzung wird „zweiten ordentlichen Mitgliederversammlung
eines Jahres“ durch „Mitgliederversammlung“ ersetzt.
15. § 22 Absatz 4 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: „Die Satzung,
Geschäftsordnungen und Statuten treten zwei Wochen nach Ende der Sitzung in
Kraft, auf der sie beschlossen oder geändert werden. Geschäftsordnungen können
eine abweichende Regelung für ihre eigene Änderung vorsehen.“
16. § 23 Absätze 1 bis 3 der Satzung werden aufgehoben.
17. § 1 Absatz 1 des Frauen-, Inter- und Trans-Statuts wird wie folgt neu
gefasst:
“Sind Delegationen, beispielsweise für den Länderrat oder Bundesfinanzausschuss,
nicht mindestens zur Hälfte mit Frauen, Inter oder Trans-Personen besetzt,
verringert sich die Zahl ihrer Stimmen um die Zahl, um die die Mindestquotierung
unterschritten wurde“.
18. In § 5 Absatz 2 des Frauen-, Inter- und Trans-Statuts wird „auf der ersten
ordentlichen Mitgliederversammlung des Jahres“ durch „von der
Mitgliederversammlung“ ersetzt.
19. In § 11 Absatz 1 der Wahlordnung wird „Gremien der GRÜNEN JUGEND können“
durch „Die GRÜNE JUGEND kann“ ersetzt.
20. In § 13 Absatz 1 der Wahlordnung wird „oder dem Länderrat“ hinter „der
Bundesmitgliederversammlung“ eingefügt.
21. § 13 Absatz 1 Satz 2 der Wahlordnung wird wie folgt neu gefasst: „Das Recht
anderer Gliederungen der GRÜNEN JUGEND, Voten in eigenem Namen nach eigenen
Regeln zu vergeben, bleibt unberührt.“
22. In § 7 des Wahlstatuts wird „auf der ersten ordentlichen
Mitgliederversammlung des Jahres“ durch „von der Mitgliederversammlung“ ersetzt.
23. In § 2 Absatz 2 des Bildungsstatuts wird „zweimal pro Jahr am Rande der
ordentlichen Mitgliederversammlung“ durch „am Rande der ordentlichen
Mitgliederversammlungen“ ersetzt.
24. In § 2 Absatz 3 des Bildungsstatuts wird „auf ihrem Treffen am Rande der
zweiten ordentlichen Mitgliederversammlung eines Jahres“ durch „auf ihren
Treffen am Rande der ordentlichen Mitgliederversammlungen“ ersetzt.
25. In § 4 Absatz 1 des Bildungsstatuts wird „ihrem Treffen am Rande der ersten
ordentlichen Mitgliederversammlung eines Jahres“ durch „auf ihren Treffen am
Rande der ordentlichen Mitgliederversammlungen“ ersetzt.
Weitere Antragsteller*innen
- Anne Steuernagel
- Sebastian Hansen
Von Zeile 66 bis 68 einfügen:
- zwischen den Mitgliederversammlungen, er kontrolliert den Bundesvorstand und nimmt seine Berichte entgegen. Er kann den Haushalt mit Zustimmung des Bundesfinanzausschusses vorläufig bis zur nächsten Mitgliederversammlung in Kraft setzen.
Wir wollen Veranstaltungen und Diskussionsformate, in die sich viele Mitglieder
einbringen können. So wie wir sie im Moment organisieren, stoßen wir mit unseren
Veranstaltungsformaten jedoch an finanzielle und organisatorische Grenzen. Den
Frühjahrs-Bundeskongress möchten wir deshalb zu einem Themenkongress ohne
Mitgliederversammlung weiterentwickeln, bei dem wir uns als Verband inhaltlich
fortentwickeln können und neue Debattenräume eröffnen. Zusätzlich führen wir
einen Länderrat ein, über den Mitglieder aus den Landesverbänden aktiv am
Bundesverband partizipieren und sich einbringen können.
Der Themenkongress
Es soll auch zukünftig weiterhin zwei bundesweite Kongresse im Jahr geben, auf
nur einem davon soll jedoch eine Mitgliederversammlung stattfinden. Den
Frühjahrsbundeskongress wollen wir zu einem Themenkongress weiterentwickeln.
Dieses neue Veranstaltungsformat erlaubt es uns, uns in großem Rahmen intensiv
mit einem politischen Thema auseinanderzusetzen, um uns als Mitglieder und den
gesamten Verband politisch weiterzuentwickeln. Der Themenkongress soll eine
Diskussions- und Bildungsveranstaltung mit Workshops, Vorträgen,
Podiumsdiskussionen, alten und neuen Diskussionsformaten sein. Auch auf dem
Herbstkongress soll es selbstverständlich weiterhin Raum für politische
Diskussion und Weiterbildung geben. Dadurch dass wir die Formalitäten der
Mitgliederversammlung auf ein Mal im Jahr reduzieren, werden für uns als Verband
zeitliche Kapazitäten frei, die wir an anderer Stelle einsetzen können. Außerdem
lösen wir ein gravierendes finanzielles Problem, das dadurch entsteht, dass wir
zukünftig aufgrund einer rechtlichen Änderung u. a. keine Ausgaben für
Bundeskongresse, die auch eine Mitgliederversammlung enthalten, mehr öffentlich
abrechnen können.
Der Länderrat
Um relevante politische Entscheidungen auch zwischen den Mitgliederversammlungen
treffen zu können, Themen zu behandeln, die im Laufe des Jahres auftauchen und
den Bundesvorstand unter dem Jahr zu kontrollieren, führen wir den Länderrat
ein. Dieser leistet Vorarbeit für Strategiefindung und kann zwischen den
Mitgliederversammlungen die Ideen von verschiedenen Mitgliedern – aus den
Landesvorständen, Ortsgruppen und anderen Kontexten – in die politische Arbeit
des Bundesverbands einbringen. Der Länderrat stellt dabei das neue zweithöchste
beschlussfassende Gremium dar. Er besteht aus 50 Delegierten der Landesverbände.
Um zu gewährleisten, dass alle Mitglieder etwas von seiner Arbeit mitbekommen,
wird mitgliederöffentlich über seine Sitzungen berichtet – also z. B. im
Monatsigel. Die jeweils im Länderrat vertretenen Landesvorstandsmitglieder sind
dafür verantwortlich, in ihren jeweiligen Landesverbänden zu berichten.
Dazu werden die Satzung und Statuten wie folgt
geändert:
1. § 5 Absatz 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
„Organe des Bundesverbands sind
a. die Mitgliederversammlung,
b. der Länderrat,
c. der Bundesvorstand,
d. der Bundesfinanzausschuss und
e. die Landesverbände im Verfahren nach § 9a.“
2. In § 8 Absatz 2 Satz 1 der Satzung wird „zweimal jährlich“ durch „einmal
jährlich“ ersetzt.
3. § 8 Absatz 2 Satz 4 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: „Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Beschluss einer ordentlichen
Mitgliederversammlung, auf mit 2/3-Mehrheit gefassten Beschluss des Länderrats,
auf mit 3/4-Mehrheit gefassten Beschluss des Bundesvorstands, auf Verlangen
eines Fünftels der Mitglieder oder auf Verlangen von mindestens 2/3 der
Landesverbände einzuberufen.“
4. In § 8 Absatz 3 Punkt 9 der Satzung wird „den Länderrat oder“ vor „den
Bundesfinanzausschuss“ eingefügt.
5. In § 8 Absatz 3 Punkt 10 der Satzung wird „der Länderrat oder“ vor „der
Bundesfinanzausschuss“ eingefügt.
6. In § 8a der Satzung wird „auf der ersten ordentlichen Mitgliederversammlung
des Jahres“ durch „von der Mitgliederversammlung“ ersetzt.
7. In der Satzung wird folgender neuer § 9 eingefügt:
„§ 9 Länderrat
- Der Länderrat ist das oberste beschlussfassende Gremium zwischen den
Mitgliederversammlungen. Er beschließt über Richtlinien der Politik
zwischen den Mitgliederversammlungen, er kontrolliert den Bundesvorstand
und nimmt seine Berichte entgegen. Er kann den Haushalt mit Zustimmung des Bundesfinanzausschusses vorläufig bis zur
nächsten Mitgliederversammlung in Kraft setzen.
- Der Länderrat besteht aus 50 Delegierten der Landesverbände. Dabei
entsendet jeder Landesverband mindestens zwei Delegierte (Grundmandate).
Die übrigen Delegierten werden nach dem d’Hondtschen Höchstzahlverfahren
auf die Landesverbände gemäß ihrer Mitgliederzahl verteilt. Ein_e
Delegierte_r wird dabei vom jeweiligen Landesvorstand gewählt, alle
weiteren von der Mitglieder- bzw. Delegiertenversammlung des jeweiligen
Landesverbands. Der Landesvorstand kann ergänzend weitere Ersatzdelegierte
wählen. Maßgeblich sind die Mitgliederzahlen, die der Bundesvorstand am
Ende des vorangegangenen Jahres am Stichtag gemäß § 22 Absatz 2 der
Finanzordnung festgestellt hat.
- Der Länderrat besteht aus 50 Delegierten der Landesverbände. Dabei
- Der Länderrat tagt mindestens einmal jährlich. Er wird vom Bundesvorstand
mit einer Ladungsfrist von vier Wochen einberufen. Bei zu begründender
besonderer Dringlichkeit kann die Ladungsfrist verkürzt werden. Weitere
Sitzungen werden auf Verlangen eines Fünftels seiner Mitglieder oder auf
Beschluss des Bundesvorstands einberufen. Das Antragsrecht entspricht dem
zur Mitgliederversammlung mit der Maßgabe, dass zusätzlich drei Mitglieder
des Länderrats, die gemeinsam einen Antrag stellen, antragsberechtigt
sind.
- Der Länderrat tagt mindestens einmal jährlich. Er wird vom Bundesvorstand
- Der Länderrat tagt in der Regel öffentlich. Er gibt sich eine
Geschäftsordnung.“
- Der Länderrat tagt in der Regel öffentlich. Er gibt sich eine
8. Der vorhandene § 9 Antragsbeschluss durch die Landesverbände wird zu § 9a. In
Absatz 5 wird hinter „der Bundesmitgliederversammlung“ „oder des Länderrats“
ergänzt. In § 2 Absatz 1 Punkt 9 der Schiedsordnung wird „§ 9“ durch „§ 9a“
ersetzt
9. § 10 Absatz 3b der Satzung wird wie folgt neu gefasst: „Die Amtszeit des
Bundesvorstand beträgt ein Jahr und endet mit der Wahl des nachfolgenden
Vorstands.“
10. § 10 Absatz 4 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: „Der Bundesvorstand
gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Bestätigung durch den Länderrat
bedarf.“
11. In § 12 Absatz 1b der Satzung wird „auf ersten ordentlichen
Mitgliederversammlung eines Jahres“ durch „von der Mitgliederversammlung“
ersetzt.
12. § 15 Absatz 1 Punkt a. der Satzung wird wie folgt neu gefasst: „a. berät
über den Haushaltsplan des Folgejahres und Nachtragshaushalte; er gibt der
Mitgliederversammlung eine Empfehlung über deren Beschlussfassung und dem
Länderrat eine Empfehlung über die vorläufige Inkraftsetzung;“
13. In § 17 Absatz 1 Satz 2 der Satzung wird „ersten ordentlichen
Mitgliederversammlung eines Jahres“ durch „Mitgliederversammlung“ ersetzt.
14. In § 18 Absatz der Satzung wird „zweiten ordentlichen Mitgliederversammlung
eines Jahres“ durch „Mitgliederversammlung“ ersetzt.
15. § 22 Absatz 4 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: „Die Satzung,
Geschäftsordnungen und Statuten treten zwei Wochen nach Ende der Sitzung in
Kraft, auf der sie beschlossen oder geändert werden. Geschäftsordnungen können
eine abweichende Regelung für ihre eigene Änderung vorsehen.“
16. § 23 Absätze 1 bis 3 der Satzung werden aufgehoben.
17. § 1 Absatz 1 des Frauen-, Inter- und Trans-Statuts wird wie folgt neu
gefasst:
“Sind Delegationen, beispielsweise für den Länderrat oder Bundesfinanzausschuss,
nicht mindestens zur Hälfte mit Frauen, Inter oder Trans-Personen besetzt,
verringert sich die Zahl ihrer Stimmen um die Zahl, um die die Mindestquotierung
unterschritten wurde“.
18. In § 5 Absatz 2 des Frauen-, Inter- und Trans-Statuts wird „auf der ersten
ordentlichen Mitgliederversammlung des Jahres“ durch „von der
Mitgliederversammlung“ ersetzt.
19. In § 11 Absatz 1 der Wahlordnung wird „Gremien der GRÜNEN JUGEND können“
durch „Die GRÜNE JUGEND kann“ ersetzt.
20. In § 13 Absatz 1 der Wahlordnung wird „oder dem Länderrat“ hinter „der
Bundesmitgliederversammlung“ eingefügt.
21. § 13 Absatz 1 Satz 2 der Wahlordnung wird wie folgt neu gefasst: „Das Recht
anderer Gliederungen der GRÜNEN JUGEND, Voten in eigenem Namen nach eigenen
Regeln zu vergeben, bleibt unberührt.“
22. In § 7 des Wahlstatuts wird „auf der ersten ordentlichen
Mitgliederversammlung des Jahres“ durch „von der Mitgliederversammlung“ ersetzt.
23. In § 2 Absatz 2 des Bildungsstatuts wird „zweimal pro Jahr am Rande der
ordentlichen Mitgliederversammlung“ durch „am Rande der ordentlichen
Mitgliederversammlungen“ ersetzt.
24. In § 2 Absatz 3 des Bildungsstatuts wird „auf ihrem Treffen am Rande der
zweiten ordentlichen Mitgliederversammlung eines Jahres“ durch „auf ihren
Treffen am Rande der ordentlichen Mitgliederversammlungen“ ersetzt.
25. In § 4 Absatz 1 des Bildungsstatuts wird „ihrem Treffen am Rande der ersten
ordentlichen Mitgliederversammlung eines Jahres“ durch „auf ihren Treffen am
Rande der ordentlichen Mitgliederversammlungen“ ersetzt.
Antragstext
Von Zeile 66 bis 68 löschen:
- zwischen den Mitgliederversammlungen, er kontrolliert den Bundesvorstand und nimmt seine Berichte entgegen.
Er kann den Haushalt vorläufig bis zur nächsten Mitgliederversammlung in Kraft setzen.
Wir wollen Veranstaltungen und Diskussionsformate, in die sich viele Mitglieder
einbringen können. So wie wir sie im Moment organisieren, stoßen wir mit unseren
Veranstaltungsformaten jedoch an finanzielle und organisatorische Grenzen. Den
Frühjahrs-Bundeskongress möchten wir deshalb zu einem Themenkongress ohne
Mitgliederversammlung weiterentwickeln, bei dem wir uns als Verband inhaltlich
fortentwickeln können und neue Debattenräume eröffnen. Zusätzlich führen wir
einen Länderrat ein, über den Mitglieder aus den Landesverbänden aktiv am
Bundesverband partizipieren und sich einbringen können.
Der Themenkongress
Es soll auch zukünftig weiterhin zwei bundesweite Kongresse im Jahr geben, auf
nur einem davon soll jedoch eine Mitgliederversammlung stattfinden. Den
Frühjahrsbundeskongress wollen wir zu einem Themenkongress weiterentwickeln.
Dieses neue Veranstaltungsformat erlaubt es uns, uns in großem Rahmen intensiv
mit einem politischen Thema auseinanderzusetzen, um uns als Mitglieder und den
gesamten Verband politisch weiterzuentwickeln. Der Themenkongress soll eine
Diskussions- und Bildungsveranstaltung mit Workshops, Vorträgen,
Podiumsdiskussionen, alten und neuen Diskussionsformaten sein. Auch auf dem
Herbstkongress soll es selbstverständlich weiterhin Raum für politische
Diskussion und Weiterbildung geben. Dadurch dass wir die Formalitäten der
Mitgliederversammlung auf ein Mal im Jahr reduzieren, werden für uns als Verband
zeitliche Kapazitäten frei, die wir an anderer Stelle einsetzen können. Außerdem
lösen wir ein gravierendes finanzielles Problem, das dadurch entsteht, dass wir
zukünftig aufgrund einer rechtlichen Änderung u. a. keine Ausgaben für
Bundeskongresse, die auch eine Mitgliederversammlung enthalten, mehr öffentlich
abrechnen können.
Der Länderrat
Um relevante politische Entscheidungen auch zwischen den Mitgliederversammlungen
treffen zu können, Themen zu behandeln, die im Laufe des Jahres auftauchen und
den Bundesvorstand unter dem Jahr zu kontrollieren, führen wir den Länderrat
ein. Dieser leistet Vorarbeit für Strategiefindung und kann zwischen den
Mitgliederversammlungen die Ideen von verschiedenen Mitgliedern – aus den
Landesvorständen, Ortsgruppen und anderen Kontexten – in die politische Arbeit
des Bundesverbands einbringen. Der Länderrat stellt dabei das neue zweithöchste
beschlussfassende Gremium dar. Er besteht aus 50 Delegierten der Landesverbände.
Um zu gewährleisten, dass alle Mitglieder etwas von seiner Arbeit mitbekommen,
wird mitgliederöffentlich über seine Sitzungen berichtet – also z. B. im
Monatsigel. Die jeweils im Länderrat vertretenen Landesvorstandsmitglieder sind
dafür verantwortlich, in ihren jeweiligen Landesverbänden zu berichten.
Dazu werden die Satzung und Statuten wie folgt
geändert:
1. § 5 Absatz 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
„Organe des Bundesverbands sind
a. die Mitgliederversammlung,
b. der Länderrat,
c. der Bundesvorstand,
d. der Bundesfinanzausschuss und
e. die Landesverbände im Verfahren nach § 9a.“
2. In § 8 Absatz 2 Satz 1 der Satzung wird „zweimal jährlich“ durch „einmal
jährlich“ ersetzt.
3. § 8 Absatz 2 Satz 4 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: „Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Beschluss einer ordentlichen
Mitgliederversammlung, auf mit 2/3-Mehrheit gefassten Beschluss des Länderrats,
auf mit 3/4-Mehrheit gefassten Beschluss des Bundesvorstands, auf Verlangen
eines Fünftels der Mitglieder oder auf Verlangen von mindestens 2/3 der
Landesverbände einzuberufen.“
4. In § 8 Absatz 3 Punkt 9 der Satzung wird „den Länderrat oder“ vor „den
Bundesfinanzausschuss“ eingefügt.
5. In § 8 Absatz 3 Punkt 10 der Satzung wird „der Länderrat oder“ vor „der
Bundesfinanzausschuss“ eingefügt.
6. In § 8a der Satzung wird „auf der ersten ordentlichen Mitgliederversammlung
des Jahres“ durch „von der Mitgliederversammlung“ ersetzt.
7. In der Satzung wird folgender neuer § 9 eingefügt:
„§ 9 Länderrat
- Der Länderrat ist das oberste beschlussfassende Gremium zwischen den
Mitgliederversammlungen. Er beschließt über Richtlinien der Politik
zwischen den Mitgliederversammlungen, er kontrolliert den Bundesvorstand
und nimmt seine Berichte entgegen. Er kann den Haushalt vorläufig bis zur
nächsten Mitgliederversammlung in Kraft setzen.
- Der Länderrat besteht aus 50 Delegierten der Landesverbände. Dabei
entsendet jeder Landesverband mindestens zwei Delegierte (Grundmandate).
Die übrigen Delegierten werden nach dem d’Hondtschen Höchstzahlverfahren
auf die Landesverbände gemäß ihrer Mitgliederzahl verteilt. Ein_e
Delegierte_r wird dabei vom jeweiligen Landesvorstand gewählt, alle
weiteren von der Mitglieder- bzw. Delegiertenversammlung des jeweiligen
Landesverbands. Der Landesvorstand kann ergänzend weitere Ersatzdelegierte
wählen. Maßgeblich sind die Mitgliederzahlen, die der Bundesvorstand am
Ende des vorangegangenen Jahres am Stichtag gemäß § 22 Absatz 2 der
Finanzordnung festgestellt hat.
- Der Länderrat tagt mindestens einmal jährlich. Er wird vom Bundesvorstand
mit einer Ladungsfrist von vier Wochen einberufen. Bei zu begründender
besonderer Dringlichkeit kann die Ladungsfrist verkürzt werden. Weitere
Sitzungen werden auf Verlangen eines Fünftels seiner Mitglieder oder auf
Beschluss des Bundesvorstands einberufen. Das Antragsrecht entspricht dem
zur Mitgliederversammlung mit der Maßgabe, dass zusätzlich drei Mitglieder
des Länderrats, die gemeinsam einen Antrag stellen, antragsberechtigt
sind.
- Der Länderrat tagt in der Regel öffentlich. Er gibt sich eine
Geschäftsordnung.“
8. Der vorhandene § 9 Antragsbeschluss durch die Landesverbände wird zu § 9a. In
Absatz 5 wird hinter „der Bundesmitgliederversammlung“ „oder des Länderrats“
ergänzt. In § 2 Absatz 1 Punkt 9 der Schiedsordnung wird „§ 9“ durch „§ 9a“
ersetzt
9. § 10 Absatz 3b der Satzung wird wie folgt neu gefasst: „Die Amtszeit des
Bundesvorstand beträgt ein Jahr und endet mit der Wahl des nachfolgenden
Vorstands.“
10. § 10 Absatz 4 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: „Der Bundesvorstand
gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Bestätigung durch den Länderrat
bedarf.“
11. In § 12 Absatz 1b der Satzung wird „auf ersten ordentlichen
Mitgliederversammlung eines Jahres“ durch „von der Mitgliederversammlung“
ersetzt.
12. § 15 Absatz 1 Punkt a. der Satzung wird wie folgt neu gefasst: „a. berät
über den Haushaltsplan des Folgejahres und Nachtragshaushalte; er gibt der
Mitgliederversammlung eine Empfehlung über deren Beschlussfassung und dem
Länderrat eine Empfehlung über die vorläufige Inkraftsetzung;“
13. In § 17 Absatz 1 Satz 2 der Satzung wird „ersten ordentlichen
Mitgliederversammlung eines Jahres“ durch „Mitgliederversammlung“ ersetzt.
14. In § 18 Absatz der Satzung wird „zweiten ordentlichen Mitgliederversammlung
eines Jahres“ durch „Mitgliederversammlung“ ersetzt.
15. § 22 Absatz 4 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: „Die Satzung,
Geschäftsordnungen und Statuten treten zwei Wochen nach Ende der Sitzung in
Kraft, auf der sie beschlossen oder geändert werden. Geschäftsordnungen können
eine abweichende Regelung für ihre eigene Änderung vorsehen.“
16. § 23 Absätze 1 bis 3 der Satzung werden aufgehoben.
17. § 1 Absatz 1 des Frauen-, Inter- und Trans-Statuts wird wie folgt neu
gefasst:
“Sind Delegationen, beispielsweise für den Länderrat oder Bundesfinanzausschuss,
nicht mindestens zur Hälfte mit Frauen, Inter oder Trans-Personen besetzt,
verringert sich die Zahl ihrer Stimmen um die Zahl, um die die Mindestquotierung
unterschritten wurde“.
18. In § 5 Absatz 2 des Frauen-, Inter- und Trans-Statuts wird „auf der ersten
ordentlichen Mitgliederversammlung des Jahres“ durch „von der
Mitgliederversammlung“ ersetzt.
19. In § 11 Absatz 1 der Wahlordnung wird „Gremien der GRÜNEN JUGEND können“
durch „Die GRÜNE JUGEND kann“ ersetzt.
20. In § 13 Absatz 1 der Wahlordnung wird „oder dem Länderrat“ hinter „der
Bundesmitgliederversammlung“ eingefügt.
21. § 13 Absatz 1 Satz 2 der Wahlordnung wird wie folgt neu gefasst: „Das Recht
anderer Gliederungen der GRÜNEN JUGEND, Voten in eigenem Namen nach eigenen
Regeln zu vergeben, bleibt unberührt.“
22. In § 7 des Wahlstatuts wird „auf der ersten ordentlichen
Mitgliederversammlung des Jahres“ durch „von der Mitgliederversammlung“ ersetzt.
23. In § 2 Absatz 2 des Bildungsstatuts wird „zweimal pro Jahr am Rande der
ordentlichen Mitgliederversammlung“ durch „am Rande der ordentlichen
Mitgliederversammlungen“ ersetzt.
24. In § 2 Absatz 3 des Bildungsstatuts wird „auf ihrem Treffen am Rande der
zweiten ordentlichen Mitgliederversammlung eines Jahres“ durch „auf ihren
Treffen am Rande der ordentlichen Mitgliederversammlungen“ ersetzt.
25. In § 4 Absatz 1 des Bildungsstatuts wird „ihrem Treffen am Rande der ersten
ordentlichen Mitgliederversammlung eines Jahres“ durch „auf ihren Treffen am
Rande der ordentlichen Mitgliederversammlungen“ ersetzt.
Weitere Antragsteller*innen
- Anne Steuernagel
- Sebastian Hansen
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- zwischen den Mitgliederversammlungen, er kontrolliert den Bundesvorstand und nimmt seine Berichte entgegen.
Er kann den Haushalt vorläufig bis zur nächsten Mitgliederversammlung in Kraft setzen.
Wir wollen Veranstaltungen und Diskussionsformate, in die sich viele Mitglieder
einbringen können. So wie wir sie im Moment organisieren, stoßen wir mit unseren
Veranstaltungsformaten jedoch an finanzielle und organisatorische Grenzen. Den
Frühjahrs-Bundeskongress möchten wir deshalb zu einem Themenkongress ohne
Mitgliederversammlung weiterentwickeln, bei dem wir uns als Verband inhaltlich
fortentwickeln können und neue Debattenräume eröffnen. Zusätzlich führen wir
einen Länderrat ein, über den Mitglieder aus den Landesverbänden aktiv am
Bundesverband partizipieren und sich einbringen können.
Der Themenkongress
Es soll auch zukünftig weiterhin zwei bundesweite Kongresse im Jahr geben, auf
nur einem davon soll jedoch eine Mitgliederversammlung stattfinden. Den
Frühjahrsbundeskongress wollen wir zu einem Themenkongress weiterentwickeln.
Dieses neue Veranstaltungsformat erlaubt es uns, uns in großem Rahmen intensiv
mit einem politischen Thema auseinanderzusetzen, um uns als Mitglieder und den
gesamten Verband politisch weiterzuentwickeln. Der Themenkongress soll eine
Diskussions- und Bildungsveranstaltung mit Workshops, Vorträgen,
Podiumsdiskussionen, alten und neuen Diskussionsformaten sein. Auch auf dem
Herbstkongress soll es selbstverständlich weiterhin Raum für politische
Diskussion und Weiterbildung geben. Dadurch dass wir die Formalitäten der
Mitgliederversammlung auf ein Mal im Jahr reduzieren, werden für uns als Verband
zeitliche Kapazitäten frei, die wir an anderer Stelle einsetzen können. Außerdem
lösen wir ein gravierendes finanzielles Problem, das dadurch entsteht, dass wir
zukünftig aufgrund einer rechtlichen Änderung u. a. keine Ausgaben für
Bundeskongresse, die auch eine Mitgliederversammlung enthalten, mehr öffentlich
abrechnen können.
Der Länderrat
Um relevante politische Entscheidungen auch zwischen den Mitgliederversammlungen
treffen zu können, Themen zu behandeln, die im Laufe des Jahres auftauchen und
den Bundesvorstand unter dem Jahr zu kontrollieren, führen wir den Länderrat
ein. Dieser leistet Vorarbeit für Strategiefindung und kann zwischen den
Mitgliederversammlungen die Ideen von verschiedenen Mitgliedern – aus den
Landesvorständen, Ortsgruppen und anderen Kontexten – in die politische Arbeit
des Bundesverbands einbringen. Der Länderrat stellt dabei das neue zweithöchste
beschlussfassende Gremium dar. Er besteht aus 50 Delegierten der Landesverbände.
Um zu gewährleisten, dass alle Mitglieder etwas von seiner Arbeit mitbekommen,
wird mitgliederöffentlich über seine Sitzungen berichtet – also z. B. im
Monatsigel. Die jeweils im Länderrat vertretenen Landesvorstandsmitglieder sind
dafür verantwortlich, in ihren jeweiligen Landesverbänden zu berichten.
Dazu werden die Satzung und Statuten wie folgt
geändert:
1. § 5 Absatz 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
„Organe des Bundesverbands sind
a. die Mitgliederversammlung,
b. der Länderrat,
c. der Bundesvorstand,
d. der Bundesfinanzausschuss und
e. die Landesverbände im Verfahren nach § 9a.“
2. In § 8 Absatz 2 Satz 1 der Satzung wird „zweimal jährlich“ durch „einmal
jährlich“ ersetzt.
3. § 8 Absatz 2 Satz 4 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: „Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Beschluss einer ordentlichen
Mitgliederversammlung, auf mit 2/3-Mehrheit gefassten Beschluss des Länderrats,
auf mit 3/4-Mehrheit gefassten Beschluss des Bundesvorstands, auf Verlangen
eines Fünftels der Mitglieder oder auf Verlangen von mindestens 2/3 der
Landesverbände einzuberufen.“
4. In § 8 Absatz 3 Punkt 9 der Satzung wird „den Länderrat oder“ vor „den
Bundesfinanzausschuss“ eingefügt.
5. In § 8 Absatz 3 Punkt 10 der Satzung wird „der Länderrat oder“ vor „der
Bundesfinanzausschuss“ eingefügt.
6. In § 8a der Satzung wird „auf der ersten ordentlichen Mitgliederversammlung
des Jahres“ durch „von der Mitgliederversammlung“ ersetzt.
7. In der Satzung wird folgender neuer § 9 eingefügt:
„§ 9 Länderrat
- Der Länderrat ist das oberste beschlussfassende Gremium zwischen den
Mitgliederversammlungen. Er beschließt über Richtlinien der Politik
zwischen den Mitgliederversammlungen, er kontrolliert den Bundesvorstand
und nimmt seine Berichte entgegen.Er kann den Haushalt vorläufig bis zur
nächsten Mitgliederversammlung in Kraft setzen.
- Der Länderrat besteht aus 50 Delegierten der Landesverbände. Dabei
entsendet jeder Landesverband mindestens zwei Delegierte (Grundmandate).
Die übrigen Delegierten werden nach dem d’Hondtschen Höchstzahlverfahren
auf die Landesverbände gemäß ihrer Mitgliederzahl verteilt. Ein_e
Delegierte_r wird dabei vom jeweiligen Landesvorstand gewählt, alle
weiteren von der Mitglieder- bzw. Delegiertenversammlung des jeweiligen
Landesverbands. Der Landesvorstand kann ergänzend weitere Ersatzdelegierte
wählen. Maßgeblich sind die Mitgliederzahlen, die der Bundesvorstand am
Ende des vorangegangenen Jahres am Stichtag gemäß § 22 Absatz 2 der
Finanzordnung festgestellt hat.
- Der Länderrat besteht aus 50 Delegierten der Landesverbände. Dabei
- Der Länderrat tagt mindestens einmal jährlich. Er wird vom Bundesvorstand
mit einer Ladungsfrist von vier Wochen einberufen. Bei zu begründender
besonderer Dringlichkeit kann die Ladungsfrist verkürzt werden. Weitere
Sitzungen werden auf Verlangen eines Fünftels seiner Mitglieder oder auf
Beschluss des Bundesvorstands einberufen. Das Antragsrecht entspricht dem
zur Mitgliederversammlung mit der Maßgabe, dass zusätzlich drei Mitglieder
des Länderrats, die gemeinsam einen Antrag stellen, antragsberechtigt
sind.
- Der Länderrat tagt mindestens einmal jährlich. Er wird vom Bundesvorstand
- Der Länderrat tagt in der Regel öffentlich. Er gibt sich eine
Geschäftsordnung.“
- Der Länderrat tagt in der Regel öffentlich. Er gibt sich eine
8. Der vorhandene § 9 Antragsbeschluss durch die Landesverbände wird zu § 9a. In
Absatz 5 wird hinter „der Bundesmitgliederversammlung“ „oder des Länderrats“
ergänzt. In § 2 Absatz 1 Punkt 9 der Schiedsordnung wird „§ 9“ durch „§ 9a“
ersetzt
9. § 10 Absatz 3b der Satzung wird wie folgt neu gefasst: „Die Amtszeit des
Bundesvorstand beträgt ein Jahr und endet mit der Wahl des nachfolgenden
Vorstands.“
10. § 10 Absatz 4 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: „Der Bundesvorstand
gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Bestätigung durch den Länderrat
bedarf.“
11. In § 12 Absatz 1b der Satzung wird „auf ersten ordentlichen
Mitgliederversammlung eines Jahres“ durch „von der Mitgliederversammlung“
ersetzt.
12. § 15 Absatz 1 Punkt a. der Satzung wird wie folgt neu gefasst: „a. berät
über den Haushaltsplan des Folgejahres und Nachtragshaushalte; er gibt der
Mitgliederversammlung eine Empfehlung über deren Beschlussfassung und dem
Länderrat eine Empfehlung über die vorläufige Inkraftsetzung;“
13. In § 17 Absatz 1 Satz 2 der Satzung wird „ersten ordentlichen
Mitgliederversammlung eines Jahres“ durch „Mitgliederversammlung“ ersetzt.
14. In § 18 Absatz der Satzung wird „zweiten ordentlichen Mitgliederversammlung
eines Jahres“ durch „Mitgliederversammlung“ ersetzt.
15. § 22 Absatz 4 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: „Die Satzung,
Geschäftsordnungen und Statuten treten zwei Wochen nach Ende der Sitzung in
Kraft, auf der sie beschlossen oder geändert werden. Geschäftsordnungen können
eine abweichende Regelung für ihre eigene Änderung vorsehen.“
16. § 23 Absätze 1 bis 3 der Satzung werden aufgehoben.
17. § 1 Absatz 1 des Frauen-, Inter- und Trans-Statuts wird wie folgt neu
gefasst:
“Sind Delegationen, beispielsweise für den Länderrat oder Bundesfinanzausschuss,
nicht mindestens zur Hälfte mit Frauen, Inter oder Trans-Personen besetzt,
verringert sich die Zahl ihrer Stimmen um die Zahl, um die die Mindestquotierung
unterschritten wurde“.
18. In § 5 Absatz 2 des Frauen-, Inter- und Trans-Statuts wird „auf der ersten
ordentlichen Mitgliederversammlung des Jahres“ durch „von der
Mitgliederversammlung“ ersetzt.
19. In § 11 Absatz 1 der Wahlordnung wird „Gremien der GRÜNEN JUGEND können“
durch „Die GRÜNE JUGEND kann“ ersetzt.
20. In § 13 Absatz 1 der Wahlordnung wird „oder dem Länderrat“ hinter „der
Bundesmitgliederversammlung“ eingefügt.
21. § 13 Absatz 1 Satz 2 der Wahlordnung wird wie folgt neu gefasst: „Das Recht
anderer Gliederungen der GRÜNEN JUGEND, Voten in eigenem Namen nach eigenen
Regeln zu vergeben, bleibt unberührt.“
22. In § 7 des Wahlstatuts wird „auf der ersten ordentlichen
Mitgliederversammlung des Jahres“ durch „von der Mitgliederversammlung“ ersetzt.
23. In § 2 Absatz 2 des Bildungsstatuts wird „zweimal pro Jahr am Rande der
ordentlichen Mitgliederversammlung“ durch „am Rande der ordentlichen
Mitgliederversammlungen“ ersetzt.
24. In § 2 Absatz 3 des Bildungsstatuts wird „auf ihrem Treffen am Rande der
zweiten ordentlichen Mitgliederversammlung eines Jahres“ durch „auf ihren
Treffen am Rande der ordentlichen Mitgliederversammlungen“ ersetzt.
25. In § 4 Absatz 1 des Bildungsstatuts wird „ihrem Treffen am Rande der ersten
ordentlichen Mitgliederversammlung eines Jahres“ durch „auf ihren Treffen am
Rande der ordentlichen Mitgliederversammlungen“ ersetzt.
Weitere Antragsteller*innen
- Anne Steuernagel
- Sebastian Hansen
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