Satzungsänderungsantrag: | Themenkongress und Länderrat |
---|---|
Antragsteller*in: | Grüne Jugend Berlin (dort beschlossen am: 11.03.2019) |
Status: | Behandelt |
Verfahrensvorschlag: | Modifizierte Übernahme |
Eingereicht: | 22.03.2019, 00:45 |
P-1-004: Themenkongress und Länderrat
Verfahrensvorschlag: Antragstext
Von Zeile 14 bis 25:
mit einem politischen Thema auseinanderzusetzen, um uns als Mitglieder und den gesamten Verband politisch weiterzuentwickeln. Der Themenkongress soll eine Diskussions- und Bildungsveranstaltung mit Workshops, Vorträgen, Podiumsdiskussionen, alten und neuen Diskussionsformaten sein. Auch auf dem Herbstkongress soll es selbstverständlich weiterhin Raum für politische Diskussion und Weiterbildung geben. Dadurch dass wir die Formalitäten der Mitgliederversammlung auf ein Mal im Jahr reduzieren, werden für uns als Verband zeitliche Kapazitäten frei, die wir an anderer Stelle einsetzen können. Außerdem lösen wir ein gravierendes finanzielles Problem, das dadurch entsteht, dass wir zukünftig aufgrund einer rechtlichen Änderung u. a. keine Ausgaben für Bundeskongresse, die auch eine Mitgliederversammlung enthalten, mehr öffentlich abrechnen können. Unsere Mitgliederversammlungen orientieren sich sehr stark am parlamentarischen Modell. Dieser Teil der politischen Arbeit ist für uns wichtig und wir wollen, dass unsere Mitglieder auch diese Form der politischen Willensbildung kennen lernen. Gleichzeitig ist eine Beteiligung an dieser Form der Debatte nicht einfach und die Diskussion wird sehr stark auf Pro und Contra verkürzt. Der Themenkongress soll eine Diskussions- und Bildungsveranstaltung mit Workshops, Vorträgen, Podiumsdiskussionen, Arbeitsphasen, Plenumsdebatten, alten und neuen Diskussionsformaten sein, auf denen wir uns niedrigschwellig und tiefgenend mit Themen auseinandersetzen und an der Erarbeitung von neuen Positionen arbeiten können. Auf den Themenkongressen können wir neue Formate ausprobieren, die bisher nicht in die starren Bundeskongresse passen. Dadurch, dass Hürden zur Beteiligung an Debatten abgebaut werden, sollen insbesondere neue Mitglieder und Frauen, Inter* und Transpersonen (die sich oft sehr wenig an Debatten auf Mitgliederversammlungen beteiligen) ermutigt werden, mit zu debattieren. Diese Erfahrungen können dann als Motivation wirken, sich in Zukunft auch auf Mitgliederversammlungen einzubringen. Der Themenkongress soll allen Mitgliedern offen stehen und in einer ähnlichen Größe wie bisherige Bundeskongresse statt finden. Auf ihm können sich viele Mitglieder finden, die auch über den Kongress hinaus an gemeinsamen Themen arbeiten und z. B. Anträge vorbereiten wollen. Damit hätten wir nach wie vor zwei große bundesweite Veranstaltungen im Jahr, bei denen alle Mitglieder zusammen kommen. Da wir den Themenkongress weiterhin durch staatliche Mittel mitfinanzieren können, ist das für uns auch finanziell möglich.
Auch auf dem Herbstkongress soll es selbstverständlich weiterhin Raum für politische Diskussion und Weiterbildung geben. Dadurch dass wir die Formalitäten der Mitgliederversammlung auf ein Mal im Jahr reduzieren, werden für uns als Verband zeitliche Kapazitäten frei, die wir an anderer Stelle einsetzen können. Außerdem lösen wir ein gravierendes finanzielles Problem, das dadurch entsteht, dass wir zukünftig aufgrund einer rechtlichen Änderung u. a. keine Ausgaben für Bundeskongresse, die auch eine Mitgliederversammlung enthalten, mehr öffentlich abrechnen können.
Die Zukunft des Bundeskongresses
Durch eine Reduktion von Programmpunkten außerhalb der Mitgliederversammlung wollen wir mehr Zeit für politische Debatten auf der Mitgliederversammlung. Gleichzeitig sollen weiterhin auch Bildungsangebote stattfinden, da die Bildungsarbeit immer ein zentraler Aspekt der Grünen Jugend ist. Die Feministischen Workshops zu Beginn des Bundeskongresses bleiben deshalb erhalten, da es uns wichtig ist, dass alle Mitglieder mit unseren feministischen Grundsätzen in Kontakt kommen. Auf dem Bundeskongress werden wir vermehrt auch inhaltliche Strategien beschließen, um gemeinsam zu entscheiden, woran wir arbeiten und wo sich der Verband hin entwickelt. Dadurch, dass wir nur noch einmal Mitgliederversammlung im Jahr haben, werden Kapazitäten für ein Vorprogramm frei, das tatsächlich auf den Bundeskongress vorbereitet und die Landesverbände in ihrer Arbeit entlastet (in der Vergangenheit haben wir hier eher eine Überfrachtung festgestellt). Durch die Weiterentwicklung des zweiten Bundeskongresses zum Themenkongress können inhaltliche Debatten besser vorbereitet und vertieft werden. Der Bundeskongress mit Mitgliederversammlung kann nicht mehr durch staatliche Mittel bezuschusst werden. Aus finanzieller Sicht stehen wir deshalb vor der Entscheidung, die Bundeskongresse entweder radikal zu verkleinern oder nur noch einmal im Jahr statt finden zu lassen. Uns ist es wichtig, dass alle Mitglieder der Grünen Jugend an den Bundeskongressen teilnehmen können. Deshalb haben wir uns gegen die Einführung einer Delegiertenversammlung und für die Zusammenstellung aus einem Bundeskongress mit Mitgliederversammlung und einem Themenkongress entschieden.
Von Zeile 27 bis 34 einfügen:
Um relevante politische Entscheidungen auch zwischen den Mitgliederversammlungen treffen zu können, Themen zu behandeln, die im Laufe des Jahres auftauchen, um strategischen Austausch zu stärken und den Bundesvorstand unter dem Jahr zu kontrollieren, führen wir den Länderrat ein. Auf dem Länderrat soll jeweils der Arbeitsstand zum Arbeitsprogramm und den auf der Mitgliederversammlung beschlossenen Strategien vorgestellt, diskutiert und überprüft werden. Durch die Größe des Länderrates ist so eine Debatte gut möglich. Dieser leistet Vorarbeit für Strategiefindung und kann zwischen den Mitgliederversammlungen die Ideen von verschiedenen Mitgliedern – aus den Landesvorständen, Ortsgruppen und anderen Kontexten – in die politische Arbeit des Bundesverbands einbringen und wir können so als Verband stärker zusammenwachsen. Der Länderrat bietet uns außerdem die Möglichkeit, vergleichweise kurzfristig auf politische Entwicklungen zu reagieren. Ein Beispiel dafür waren die Jamaika-Sondierungen in 2017. Hätten sich die Grünen für einen Eintritt in Koalitionsverhandlungen entschieden, wäre eine Positionierung der Grünen Jugend extrem wichtig gewesen. Da ein Sonderbundeskongress finamziell jedoch kaum möglich ist, hätte diese Positionierung nur durch den Bundesvorstand erfolgen können. Ein Länderrat bietet in solchen Situationen die Möglichkeit, solche weitreichenden Entscheidungen, mit der breite des Verbandes und nicht nur durch den Bundesvorstand treffen zu lassen.
Von Zeile 36 bis 38 einfügen:
wird mitgliederöffentlich über seine Sitzungen berichtet – also z. B. im Monatsigel. Dafür ist es wichtig, dass sich die Delegierten gut auf den Länderrat vorbereiten. Deshalb sollen sie in ihren Landesverbänden berichten und es soll gemeinsame Vorbereitungstreffen geben. Ein detailliertes Konzept zur Einbindung der Delegierten soll gemeinsam mit den Landesvorständen ausgearbeitet werden. Die jeweils im Länderrat vertretenen Landesvorstandsmitglieder sind besonders dafür verantwortlich, in ihren jeweiligen Landesverbänden zu berichten und wir werden die Unterlagen für den Länderrat allen Mitgliedern zugänglich machen.
Insbesondere für Landesverbände, die sie selbst nicht finanzieren können, wird der Bundesverband die Fahrtkosten erstatten.
Von Zeile 64 bis 88:
- Der Länderrat ist das oberste beschlussfassende Gremium zwischen den Mitgliederversammlungen. Er beschließt über Richtlinien der Politik zwischen den Mitgliederversammlungen, er kontrolliert den Bundesvorstand und nimmt seine Berichte entgegen. Er kann den Haushalt vorläufig bis zur nächsten Mitgliederversammlung in Kraft setzen.
- Der Länderrat ist das oberste beschlussfassende Gremium zwischen den Mitgliederversammlungen. Er beschließt über Richtlinien der Politik zwischen den Mitgliederversammlungen, er kontrolliert den Bundesvorstand und nimmt seine Berichte entgegen. Er kann den Haushalt vorläufig bis zur nächsten Mitgliederversammlung in Kraft setzen.
- Der Länderrat besteht aus 50 Delegierten der Landesverbände. Dabei entsendet jeder Landesverband mindestens zwei Delegierte (Grundmandate). Die übrigen Delegierten werden nach dem d’Hondtschen Höchstzahlverfahren auf die Landesverbände gemäß ihrer Mitgliederzahl verteilt. Ein_e Delegierte_r wird dabei vom jeweiligen Landesvorstand gewählt, alle weiteren von der Mitglieder- bzw. Delegiertenversammlung des jeweiligen Landesverbands. Der Landesvorstand kann ergänzend weitere Ersatzdelegierte wählen. Maßgeblich sind die Mitgliederzahlen, die der Bundesvorstand am Ende des vorangegangenen Jahres am Stichtag gemäß § 22 Absatz 2 der Finanzordnung festgestellt hat.
- Der Länderrat besteht aus 50 Delegierten der Landesverbände. Dabei entsendet jeder Landesverband mindestens zwei Delegierte (Grundmandate). Die übrigen Delegierten werden nach dem d’Hondtschen Höchstzahlverfahren auf die Landesverbände gemäß ihrer Mitgliederzahl verteilt. Ein_e Delegierte_r wird dabei vom jeweiligen Landesvorstand gewählt, alle weiteren von der Mitglieder- bzw. Delegiertenversammlung des jeweiligen Landesverbands. Der Landesvorstand kann ergänzend weitere Ersatzdelegierte wählen. Maßgeblich sind die Mitgliederzahlen, die der Bundesvorstand am Ende des vorangegangenen Jahres am Stichtag gemäß § 22 Absatz 2 der Finanzordnung festgestellt hat.
- Der Länderrat tagt mindestens einmal jährlich. Er wird vom Bundesvorstand mit einer Ladungsfrist von vier Wochen einberufen. Bei zu begründender besonderer Dringlichkeit kann die Ladungsfrist verkürzt werden. Weitere Sitzungen werden auf Verlangen eines Fünftels seiner Mitglieder oder auf Beschluss des Bundesvorstands einberufen. Das Antragsrecht entspricht dem zur Mitgliederversammlung mit der Maßgabe, dass zusätzlich drei Mitglieder des Länderrats, die gemeinsam einen Antrag stellen, antragsberechtigt sind.
- Der Länderrat tagt mindestens einmal jährlich. Er wird vom Bundesvorstand mit einer Ladungsfrist von vier Wochen einberufen. Bei zu begründender besonderer Dringlichkeit kann die Ladungsfrist verkürzt werden. Weitere Sitzungen werden auf Verlangen eines Fünftels seiner Mitglieder oder auf Beschluss des Bundesvorstands einberufen. Das Antragsrecht entspricht dem zur Mitgliederversammlung mit der Maßgabe, dass zusätzlich drei Mitglieder des Länderrats, die gemeinsam einen Antrag stellen, antragsberechtigt sind.
- Der Länderrat tagt in der Regel öffentlich. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.“
- Der Länderrat tagt in der Regel öffentlich. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.“
Antragstext
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Veranstaltungsformaten jedoch an finanzielle und organisatorische Grenzen. Den Frühjahrs-Bundeskongress möchten wir deshalb zu einem Themenkongress ohne Mitgliederversammlung weiterentwickeln, bei dem wir uns als Verband inhaltlich fortentwickeln können und neue Debattenräume eröffnen. Zusätzlich führen wir
Von Zeile 10 bis 12:
Es soll auch zukünftig weiterhin zwei bundesweite Kongresse im Jahr geben, auf. Auf nur einem davon soll jedoch eineder Schwerpunkt auf der Mitgliederversammlung stattfindenliegen. Den Frühjahrsbundeskongress wollen wir zu einem Themenkongress weiterentwickeln.
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Diskussion und Weiterbildung geben. Dadurch dass wir die Formalitäten der Mitgliederversammlung auf ein Mal im Jahr dem Frühjahrskongress auf einen
Tag reduzieren, werden für uns als Verband zeitliche Kapazitäten frei, die wir an anderer Stelle einsetzen können. Außerdem
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Bundeskongresse, die auch eine Mitgliederversammlung enthalten, mehr öffentlich abrechnen können. Um dieses Problem zu umgehen muss die Mitgliederversammlung im Frühjahr als separate Veranstaltung gestaltet und abgerechnet werden.
Der Länderrat
Um relevante politische Entscheidungen auch zwischen den Mitgliederversammlungen treffen zu können, Themen zu behandeln, die im Laufe des Jahres auftauchen und den Bundesvorstand unter dem Jahr zu kontrollieren, führen wir den Länderrat ein. Dieser leistet Vorarbeit für Strategiefindung und kann zwischen den Mitgliederversammlungen die Ideen von verschiedenen Mitgliedern – aus den Landesvorständen, Ortsgruppen und anderen Kontexten – in die politische Arbeit des Bundesverbands einbringen. Der Länderrat stellt dabei das neue zweithöchste beschlussfassende Gremium dar. Er besteht aus 50 Delegierten der Landesverbände. Um zu gewährleisten, dass alle Mitglieder etwas von seiner Arbeit mitbekommen, wird mitgliederöffentlich über seine Sitzungen berichtet – also z. B. im Monatsigel. Die jeweils im Länderrat vertretenen Landesvorstandsmitglieder sind dafür verantwortlich, in ihren jeweiligen Landesverbänden zu berichten.
Von Zeile 56 bis 59 löschen:
4. In § 8 Absatz 3 Punkt 9 der Satzung wird „den Länderrat oder“ vor „den Bundesfinanzausschuss“ eingefügt.
5. In § 8 Absatz 3 Punkt 10 der Satzung wird „der Länderrat oder“ vor „der Bundesfinanzausschuss“ eingefügt.
Von Zeile 62 bis 88 löschen:
7. In der Satzung wird folgender neuer § 9 eingefügt:
„§ 9 Länderrat
- Der Länderrat ist das oberste beschlussfassende Gremium zwischen den Mitgliederversammlungen. Er beschließt über Richtlinien der Politik zwischen den Mitgliederversammlungen, er kontrolliert den Bundesvorstand und nimmt seine Berichte entgegen. Er kann den Haushalt vorläufig bis zur nächsten Mitgliederversammlung in Kraft setzen.
- Der Länderrat besteht aus 50 Delegierten der Landesverbände. Dabei entsendet jeder Landesverband mindestens zwei Delegierte (Grundmandate). Die übrigen Delegierten werden nach dem d’Hondtschen Höchstzahlverfahren auf die Landesverbände gemäß ihrer Mitgliederzahl verteilt. Ein_e Delegierte_r wird dabei vom jeweiligen Landesvorstand gewählt, alle weiteren von der Mitglieder- bzw. Delegiertenversammlung des jeweiligen Landesverbands. Der Landesvorstand kann ergänzend weitere Ersatzdelegierte wählen. Maßgeblich sind die Mitgliederzahlen, die der Bundesvorstand am Ende des vorangegangenen Jahres am Stichtag gemäß § 22 Absatz 2 der Finanzordnung festgestellt hat.
- Der Länderrat tagt mindestens einmal jährlich. Er wird vom Bundesvorstand mit einer Ladungsfrist von vier Wochen einberufen. Bei zu begründender besonderer Dringlichkeit kann die Ladungsfrist verkürzt werden. Weitere Sitzungen werden auf Verlangen eines Fünftels seiner Mitglieder oder auf Beschluss des Bundesvorstands einberufen. Das Antragsrecht entspricht dem zur Mitgliederversammlung mit der Maßgabe, dass zusätzlich drei Mitglieder des Länderrats, die gemeinsam einen Antrag stellen, antragsberechtigt sind.
- Der Länderrat tagt in der Regel öffentlich. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.“
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10. § 10 Absatz 4 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: „Der Bundesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Bestätigung durch den Länderrat bedarf.“
Von Zeile 103 bis 105:
über den Haushaltsplan des Folgejahres und Nachtragshaushalte; er gibt der Mitgliederversammlung eine Empfehlung über deren Beschlussfassung und dem Länderrat eine Empfehlung über die vorläufige Inkraftsetzung;“Beschlussfassung;“
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“Sind Delegationen, beispielsweise für den Länderrat oder Bundesfinanzausschuss, nicht mindestens zur Hälfte mit Frauen, Inter oder Trans-Personen besetzt,
Von Zeile 126 bis 127 löschen:
20. In § 13 Absatz 1 der Wahlordnung wird „oder dem Länderrat“ hinter „der Bundesmitgliederversammlung“ eingefügt.
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mit einem politischen Thema auseinanderzusetzen, um uns als Mitglieder und den gesamten Verband politisch weiterzuentwickeln. Der Themenkongress soll eine Diskussions- und Bildungsveranstaltung mit Workshops, Vorträgen, Podiumsdiskussionen, alten und neuen Diskussionsformaten sein. Auch auf dem Herbstkongress soll es selbstverständlich weiterhin Raum für politische Diskussion und Weiterbildung geben. Dadurch dass wir die Formalitäten der Mitgliederversammlung auf ein Mal im Jahr reduzieren, werden für uns als Verband zeitliche Kapazitäten frei, die wir an anderer Stelle einsetzen können. Außerdem lösen wir ein gravierendes finanzielles Problem, das dadurch entsteht, dass wir zukünftig aufgrund einer rechtlichen Änderung u. a. keine Ausgaben für Bundeskongresse, die auch eine Mitgliederversammlung enthalten, mehr öffentlich abrechnen können. Unsere Mitgliederversammlungen orientieren sich sehr stark am parlamentarischen Modell. Dieser Teil der politischen Arbeit ist für uns wichtig und wir wollen, dass unsere Mitglieder auch diese Form der politischen Willensbildung kennen lernen. Gleichzeitig ist eine Beteiligung an dieser Form der Debatte nicht einfach und die Diskussion wird sehr stark auf Pro und Contra verkürzt. Der Themenkongress soll eine Diskussions- und Bildungsveranstaltung mit Workshops, Vorträgen, Podiumsdiskussionen, Arbeitsphasen, Plenumsdebatten, alten und neuen Diskussionsformaten sein, auf denen wir uns niedrigschwellig und tiefgenend mit Themen auseinandersetzen und an der Erarbeitung von neuen Positionen arbeiten können. Auf den Themenkongressen können wir neue Formate ausprobieren, die bisher nicht in die starren Bundeskongresse passen. Dadurch, dass Hürden zur Beteiligung an Debatten abgebaut werden, sollen insbesondere neue Mitglieder und Frauen, Inter* und Transpersonen (die sich oft sehr wenig an Debatten auf Mitgliederversammlungen beteiligen) ermutigt werden, mit zu debattieren. Diese Erfahrungen können dann als Motivation wirken, sich in Zukunft auch auf Mitgliederversammlungen einzubringen. Der Themenkongress soll allen Mitgliedern offen stehen und in einer ähnlichen Größe wie bisherige Bundeskongresse statt finden. Auf ihm können sich viele Mitglieder finden, die auch über den Kongress hinaus an gemeinsamen Themen arbeiten und z. B. Anträge vorbereiten wollen. Damit hätten wir nach wie vor zwei große bundesweite Veranstaltungen im Jahr, bei denen alle Mitglieder zusammen kommen. Da wir den Themenkongress weiterhin durch staatliche Mittel mitfinanzieren können, ist das für uns auch finanziell möglich.
Auch auf dem Herbstkongress soll es selbstverständlich weiterhin Raum für politische Diskussion und Weiterbildung geben. Dadurch dass wir die Formalitäten der Mitgliederversammlung auf ein Mal im Jahr reduzieren, werden für uns als Verband zeitliche Kapazitäten frei, die wir an anderer Stelle einsetzen können. Außerdem lösen wir ein gravierendes finanzielles Problem, das dadurch entsteht, dass wir zukünftig aufgrund einer rechtlichen Änderung u. a. keine Ausgaben für Bundeskongresse, die auch eine Mitgliederversammlung enthalten, mehr öffentlich abrechnen können.
Die Zukunft des Bundeskongresses
Durch eine Reduktion von Programmpunkten außerhalb der Mitgliederversammlung wollen wir mehr Zeit für politische Debatten auf der Mitgliederversammlung. Gleichzeitig sollen weiterhin auch Bildungsangebote stattfinden, da die Bildungsarbeit immer ein zentraler Aspekt der Grünen Jugend ist. Die Feministischen Workshops zu Beginn des Bundeskongresses bleiben deshalb erhalten, da es uns wichtig ist, dass alle Mitglieder mit unseren feministischen Grundsätzen in Kontakt kommen. Auf dem Bundeskongress werden wir vermehrt auch inhaltliche Strategien beschließen, um gemeinsam zu entscheiden, woran wir arbeiten und wo sich der Verband hin entwickelt. Dadurch, dass wir nur noch einmal Mitgliederversammlung im Jahr haben, werden Kapazitäten für ein Vorprogramm frei, das tatsächlich auf den Bundeskongress vorbereitet und die Landesverbände in ihrer Arbeit entlastet (in der Vergangenheit haben wir hier eher eine Überfrachtung festgestellt). Durch die Weiterentwicklung des zweiten Bundeskongresses zum Themenkongress können inhaltliche Debatten besser vorbereitet und vertieft werden. Der Bundeskongress mit Mitgliederversammlung kann nicht mehr durch staatliche Mittel bezuschusst werden. Aus finanzieller Sicht stehen wir deshalb vor der Entscheidung, die Bundeskongresse entweder radikal zu verkleinern oder nur noch einmal im Jahr statt finden zu lassen. Uns ist es wichtig, dass alle Mitglieder der Grünen Jugend an den Bundeskongressen teilnehmen können. Deshalb haben wir uns gegen die Einführung einer Delegiertenversammlung und für die Zusammenstellung aus einem Bundeskongress mit Mitgliederversammlung und einem Themenkongress entschieden.
Von Zeile 27 bis 34 einfügen:
Um relevante politische Entscheidungen auch zwischen den Mitgliederversammlungen treffen zu können, Themen zu behandeln, die im Laufe des Jahres auftauchen, um strategischen Austausch zu stärken und den Bundesvorstand unter dem Jahr zu kontrollieren, führen wir den Länderrat ein. Auf dem Länderrat soll jeweils der Arbeitsstand zum Arbeitsprogramm und den auf der Mitgliederversammlung beschlossenen Strategien vorgestellt, diskutiert und überprüft werden. Durch die Größe des Länderrates ist so eine Debatte gut möglich. Dieser leistet Vorarbeit für Strategiefindung und kann zwischen den Mitgliederversammlungen die Ideen von verschiedenen Mitgliedern – aus den Landesvorständen, Ortsgruppen und anderen Kontexten – in die politische Arbeit des Bundesverbands einbringen und wir können so als Verband stärker zusammenwachsen. Der Länderrat bietet uns außerdem die Möglichkeit, vergleichweise kurzfristig auf politische Entwicklungen zu reagieren. Ein Beispiel dafür waren die Jamaika-Sondierungen in 2017. Hätten sich die Grünen für einen Eintritt in Koalitionsverhandlungen entschieden, wäre eine Positionierung der Grünen Jugend extrem wichtig gewesen. Da ein Sonderbundeskongress finamziell jedoch kaum möglich ist, hätte diese Positionierung nur durch den Bundesvorstand erfolgen können. Ein Länderrat bietet in solchen Situationen die Möglichkeit, solche weitreichenden Entscheidungen, mit der breite des Verbandes und nicht nur durch den Bundesvorstand treffen zu lassen.
Von Zeile 36 bis 38 einfügen:
wird mitgliederöffentlich über seine Sitzungen berichtet – also z. B. im Monatsigel. Dafür ist es wichtig, dass sich die Delegierten gut auf den Länderrat vorbereiten. Deshalb sollen sie in ihren Landesverbänden berichten und es soll gemeinsame Vorbereitungstreffen geben. Ein detailliertes Konzept zur Einbindung der Delegierten soll gemeinsam mit den Landesvorständen ausgearbeitet werden. Die jeweils im Länderrat vertretenen Landesvorstandsmitglieder sind besonders dafür verantwortlich, in ihren jeweiligen Landesverbänden zu berichten und wir werden die Unterlagen für den Länderrat allen Mitgliedern zugänglich machen.
Insbesondere für Landesverbände, die sie selbst nicht finanzieren können, wird der Bundesverband die Fahrtkosten erstatten.
Von Zeile 64 bis 88:
- Der Länderrat ist das oberste beschlussfassende Gremium zwischen den Mitgliederversammlungen. Er beschließt über Richtlinien der Politik zwischen den Mitgliederversammlungen, er kontrolliert den Bundesvorstand und nimmt seine Berichte entgegen. Er kann den Haushalt vorläufig bis zur nächsten Mitgliederversammlung in Kraft setzen.
- Der Länderrat ist das oberste beschlussfassende Gremium zwischen den Mitgliederversammlungen. Er beschließt über Richtlinien der Politik zwischen den Mitgliederversammlungen, er kontrolliert den Bundesvorstand und nimmt seine Berichte entgegen. Er kann den Haushalt vorläufig bis zur nächsten Mitgliederversammlung in Kraft setzen.
- Der Länderrat besteht aus 50 Delegierten der Landesverbände. Dabei entsendet jeder Landesverband mindestens zwei Delegierte (Grundmandate). Die übrigen Delegierten werden nach dem d’Hondtschen Höchstzahlverfahren auf die Landesverbände gemäß ihrer Mitgliederzahl verteilt. Ein_e Delegierte_r wird dabei vom jeweiligen Landesvorstand gewählt, alle weiteren von der Mitglieder- bzw. Delegiertenversammlung des jeweiligen Landesverbands. Der Landesvorstand kann ergänzend weitere Ersatzdelegierte wählen. Maßgeblich sind die Mitgliederzahlen, die der Bundesvorstand am Ende des vorangegangenen Jahres am Stichtag gemäß § 22 Absatz 2 der Finanzordnung festgestellt hat.
- Der Länderrat besteht aus 50 Delegierten der Landesverbände. Dabei entsendet jeder Landesverband mindestens zwei Delegierte (Grundmandate). Die übrigen Delegierten werden nach dem d’Hondtschen Höchstzahlverfahren auf die Landesverbände gemäß ihrer Mitgliederzahl verteilt. Ein_e Delegierte_r wird dabei vom jeweiligen Landesvorstand gewählt, alle weiteren von der Mitglieder- bzw. Delegiertenversammlung des jeweiligen Landesverbands. Der Landesvorstand kann ergänzend weitere Ersatzdelegierte wählen. Maßgeblich sind die Mitgliederzahlen, die der Bundesvorstand am Ende des vorangegangenen Jahres am Stichtag gemäß § 22 Absatz 2 der Finanzordnung festgestellt hat.
- Der Länderrat tagt mindestens einmal jährlich. Er wird vom Bundesvorstand mit einer Ladungsfrist von vier Wochen einberufen. Bei zu begründender besonderer Dringlichkeit kann die Ladungsfrist verkürzt werden. Weitere Sitzungen werden auf Verlangen eines Fünftels seiner Mitglieder oder auf Beschluss des Bundesvorstands einberufen. Das Antragsrecht entspricht dem zur Mitgliederversammlung mit der Maßgabe, dass zusätzlich drei Mitglieder des Länderrats, die gemeinsam einen Antrag stellen, antragsberechtigt sind.
- Der Länderrat tagt mindestens einmal jährlich. Er wird vom Bundesvorstand mit einer Ladungsfrist von vier Wochen einberufen. Bei zu begründender besonderer Dringlichkeit kann die Ladungsfrist verkürzt werden. Weitere Sitzungen werden auf Verlangen eines Fünftels seiner Mitglieder oder auf Beschluss des Bundesvorstands einberufen. Das Antragsrecht entspricht dem zur Mitgliederversammlung mit der Maßgabe, dass zusätzlich drei Mitglieder des Länderrats, die gemeinsam einen Antrag stellen, antragsberechtigt sind.
- Der Länderrat tagt in der Regel öffentlich. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.“
- Der Länderrat tagt in der Regel öffentlich. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.“
Antragstext
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Veranstaltungsformaten jedoch an finanzielle und organisatorische Grenzen. Den Frühjahrs-Bundeskongress möchten wir deshalb zu einem Themenkongress ohne Mitgliederversammlung weiterentwickeln, bei dem wir uns als Verband inhaltlich fortentwickeln können und neue Debattenräume eröffnen. Zusätzlich führen wir
Von Zeile 10 bis 12:
Es soll auch zukünftig weiterhin zwei bundesweite Kongresse im Jahr geben, auf. Auf nur einem davon soll jedoch eineder Schwerpunkt auf der Mitgliederversammlung stattfindenliegen. Den Frühjahrsbundeskongress wollen wir zu einem Themenkongress weiterentwickeln.
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Diskussion und Weiterbildung geben. Dadurch dass wir die Formalitäten der Mitgliederversammlung auf ein Mal im Jahr dem Frühjahrskongress auf einen
Tag reduzieren, werden für uns als Verband zeitliche Kapazitäten frei, die wir an anderer Stelle einsetzen können. Außerdem
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Bundeskongresse, die auch eine Mitgliederversammlung enthalten, mehr öffentlich abrechnen können. Um dieses Problem zu umgehen muss die Mitgliederversammlung im Frühjahr als separate Veranstaltung gestaltet und abgerechnet werden.
Der Länderrat
Um relevante politische Entscheidungen auch zwischen den Mitgliederversammlungen treffen zu können, Themen zu behandeln, die im Laufe des Jahres auftauchen und den Bundesvorstand unter dem Jahr zu kontrollieren, führen wir den Länderrat ein. Dieser leistet Vorarbeit für Strategiefindung und kann zwischen den Mitgliederversammlungen die Ideen von verschiedenen Mitgliedern – aus den Landesvorständen, Ortsgruppen und anderen Kontexten – in die politische Arbeit des Bundesverbands einbringen. Der Länderrat stellt dabei das neue zweithöchste beschlussfassende Gremium dar. Er besteht aus 50 Delegierten der Landesverbände. Um zu gewährleisten, dass alle Mitglieder etwas von seiner Arbeit mitbekommen, wird mitgliederöffentlich über seine Sitzungen berichtet – also z. B. im Monatsigel. Die jeweils im Länderrat vertretenen Landesvorstandsmitglieder sind dafür verantwortlich, in ihren jeweiligen Landesverbänden zu berichten.
Von Zeile 56 bis 59 löschen:
4. In § 8 Absatz 3 Punkt 9 der Satzung wird „den Länderrat oder“ vor „den Bundesfinanzausschuss“ eingefügt.
5. In § 8 Absatz 3 Punkt 10 der Satzung wird „der Länderrat oder“ vor „der Bundesfinanzausschuss“ eingefügt.
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7. In der Satzung wird folgender neuer § 9 eingefügt:
„§ 9 Länderrat
- Der Länderrat ist das oberste beschlussfassende Gremium zwischen den Mitgliederversammlungen. Er beschließt über Richtlinien der Politik zwischen den Mitgliederversammlungen, er kontrolliert den Bundesvorstand und nimmt seine Berichte entgegen. Er kann den Haushalt vorläufig bis zur nächsten Mitgliederversammlung in Kraft setzen.
- Der Länderrat besteht aus 50 Delegierten der Landesverbände. Dabei entsendet jeder Landesverband mindestens zwei Delegierte (Grundmandate). Die übrigen Delegierten werden nach dem d’Hondtschen Höchstzahlverfahren auf die Landesverbände gemäß ihrer Mitgliederzahl verteilt. Ein_e Delegierte_r wird dabei vom jeweiligen Landesvorstand gewählt, alle weiteren von der Mitglieder- bzw. Delegiertenversammlung des jeweiligen Landesverbands. Der Landesvorstand kann ergänzend weitere Ersatzdelegierte wählen. Maßgeblich sind die Mitgliederzahlen, die der Bundesvorstand am Ende des vorangegangenen Jahres am Stichtag gemäß § 22 Absatz 2 der Finanzordnung festgestellt hat.
- Der Länderrat tagt mindestens einmal jährlich. Er wird vom Bundesvorstand mit einer Ladungsfrist von vier Wochen einberufen. Bei zu begründender besonderer Dringlichkeit kann die Ladungsfrist verkürzt werden. Weitere Sitzungen werden auf Verlangen eines Fünftels seiner Mitglieder oder auf Beschluss des Bundesvorstands einberufen. Das Antragsrecht entspricht dem zur Mitgliederversammlung mit der Maßgabe, dass zusätzlich drei Mitglieder des Länderrats, die gemeinsam einen Antrag stellen, antragsberechtigt sind.
- Der Länderrat tagt in der Regel öffentlich. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.“
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10. § 10 Absatz 4 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: „Der Bundesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Bestätigung durch den Länderrat bedarf.“
Von Zeile 103 bis 105:
über den Haushaltsplan des Folgejahres und Nachtragshaushalte; er gibt der Mitgliederversammlung eine Empfehlung über deren Beschlussfassung und dem Länderrat eine Empfehlung über die vorläufige Inkraftsetzung;“Beschlussfassung;“
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“Sind Delegationen, beispielsweise für den Länderrat oder Bundesfinanzausschuss, nicht mindestens zur Hälfte mit Frauen, Inter oder Trans-Personen besetzt,
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20. In § 13 Absatz 1 der Wahlordnung wird „oder dem Länderrat“ hinter „der Bundesmitgliederversammlung“ eingefügt.
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Veranstaltungsformaten jedoch an finanzielle und organisatorische Grenzen. Den Frühjahrs-Bundeskongress möchten wir deshalb zu einem Themenkongress ohne Mitgliederversammlung weiterentwickeln, bei dem wir uns als Verband inhaltlich fortentwickeln können und neue Debattenräume eröffnen. Zusätzlich führen wir
Von Zeile 10 bis 12:
Es soll auch zukünftig weiterhin zwei bundesweite Kongresse im Jahr geben, auf. Auf nur einem davon soll jedoch eineder Schwerpunkt auf der Mitgliederversammlung stattfindenliegen. Den Frühjahrsbundeskongress wollen wir zu einem Themenkongress weiterentwickeln.
Von Zeile 19 bis 21:
Diskussion und Weiterbildung geben. Dadurch dass wir die Formalitäten der Mitgliederversammlung auf ein Mal im Jahr dem Frühjahrskongress auf einen
Tag reduzieren, werden für uns als Verband zeitliche Kapazitäten frei, die wir an anderer Stelle einsetzen können. Außerdem
Von Zeile 24 bis 38:
Bundeskongresse, die auch eine Mitgliederversammlung enthalten, mehr öffentlich abrechnen können. Um dieses Problem zu umgehen muss die Mitgliederversammlung im Frühjahr als separate Veranstaltung gestaltet und abgerechnet werden.
Der Länderrat
Um relevante politische Entscheidungen auch zwischen den Mitgliederversammlungen treffen zu können, Themen zu behandeln, die im Laufe des Jahres auftauchen und den Bundesvorstand unter dem Jahr zu kontrollieren, führen wir den Länderrat ein. Dieser leistet Vorarbeit für Strategiefindung und kann zwischen den Mitgliederversammlungen die Ideen von verschiedenen Mitgliedern – aus den Landesvorständen, Ortsgruppen und anderen Kontexten – in die politische Arbeit des Bundesverbands einbringen. Der Länderrat stellt dabei das neue zweithöchste beschlussfassende Gremium dar. Er besteht aus 50 Delegierten der Landesverbände. Um zu gewährleisten, dass alle Mitglieder etwas von seiner Arbeit mitbekommen, wird mitgliederöffentlich über seine Sitzungen berichtet – also z. B. im Monatsigel. Die jeweils im Länderrat vertretenen Landesvorstandsmitglieder sind dafür verantwortlich, in ihren jeweiligen Landesverbänden zu berichten.
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4. In § 8 Absatz 3 Punkt 9 der Satzung wird „den Länderrat oder“ vor „den Bundesfinanzausschuss“ eingefügt.
5. In § 8 Absatz 3 Punkt 10 der Satzung wird „der Länderrat oder“ vor „der Bundesfinanzausschuss“ eingefügt.
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7. In der Satzung wird folgender neuer § 9 eingefügt:
„§ 9 Länderrat
- Der Länderrat ist das oberste beschlussfassende Gremium zwischen den Mitgliederversammlungen. Er beschließt über Richtlinien der Politik zwischen den Mitgliederversammlungen, er kontrolliert den Bundesvorstand und nimmt seine Berichte entgegen. Er kann den Haushalt vorläufig bis zur nächsten Mitgliederversammlung in Kraft setzen.
- Der Länderrat besteht aus 50 Delegierten der Landesverbände. Dabei entsendet jeder Landesverband mindestens zwei Delegierte (Grundmandate). Die übrigen Delegierten werden nach dem d’Hondtschen Höchstzahlverfahren auf die Landesverbände gemäß ihrer Mitgliederzahl verteilt. Ein_e Delegierte_r wird dabei vom jeweiligen Landesvorstand gewählt, alle weiteren von der Mitglieder- bzw. Delegiertenversammlung des jeweiligen Landesverbands. Der Landesvorstand kann ergänzend weitere Ersatzdelegierte wählen. Maßgeblich sind die Mitgliederzahlen, die der Bundesvorstand am Ende des vorangegangenen Jahres am Stichtag gemäß § 22 Absatz 2 der Finanzordnung festgestellt hat.
- Der Länderrat tagt mindestens einmal jährlich. Er wird vom Bundesvorstand mit einer Ladungsfrist von vier Wochen einberufen. Bei zu begründender besonderer Dringlichkeit kann die Ladungsfrist verkürzt werden. Weitere Sitzungen werden auf Verlangen eines Fünftels seiner Mitglieder oder auf Beschluss des Bundesvorstands einberufen. Das Antragsrecht entspricht dem zur Mitgliederversammlung mit der Maßgabe, dass zusätzlich drei Mitglieder des Länderrats, die gemeinsam einen Antrag stellen, antragsberechtigt sind.
- Der Länderrat tagt in der Regel öffentlich. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.“
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10. § 10 Absatz 4 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: „Der Bundesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Bestätigung durch den Länderrat bedarf.“
Von Zeile 103 bis 105:
über den Haushaltsplan des Folgejahres und Nachtragshaushalte; er gibt der Mitgliederversammlung eine Empfehlung über deren Beschlussfassung und dem Länderrat eine Empfehlung über die vorläufige Inkraftsetzung;“Beschlussfassung;“
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“Sind Delegationen, beispielsweise für den Länderrat oder Bundesfinanzausschuss, nicht mindestens zur Hälfte mit Frauen, Inter oder Trans-Personen besetzt,
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20. In § 13 Absatz 1 der Wahlordnung wird „oder dem Länderrat“ hinter „der Bundesmitgliederversammlung“ eingefügt.
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