Veranstaltung: | 1. Länderrat 2020 |
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Tagesordnungspunkt: | F – Formalia |
Antragsteller*in: | Bundesvorstand (dort beschlossen am: 16.12.2019) |
Status: | Modifiziert |
Verfahrensvorschlag: | Abstimmung (Angenommen) |
Eingereicht: | 19.12.2019, 11:22 |
F-2: Geschäftsordnung des Länderrats
Antragstext
§ 1 Präsidium
Der Bundesvorstand schlägt zu Beginn jeder Sitzung ein Präsidium als
Tagungsleitung vor, das in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit vom
Länderrat gewählt wird. Eine konstruktive Abwahl kann jederzeit mit absoluter
Mehrheit vorgenommen werden.
§ 2 Delegierte
(1) Stimmberechtigt können nur Delegierte oder Ersatzdelegierte sein, die der
Bundesgeschäftsstelle mindestens 2 Wochen vor Beginn der Sitzung des Länderrats
gemeldet wurden.
(2) Später gemeldete Delegierte können nur Stimmrecht ausüben, wenn sie mit
absoluter Mehrheit vom Länderrat zugelassen werden.
§ 3 Anträge
Die Fristen für Anträge und Änderungsanträge richten sich nach den Bestimmungen
für die Mitgliederversammlung. Die Bestimmungen für Dringlichkeitsanträge gelten
entsprechend.
§ 4 Arbeitsbereiche
(1) Die Zusammensetzung von Arbeitsbereichen, die der Länderrat bestätigen muss,
soll dem Länderrat gemeinsam mit dem Auswahlbericht spätestens eine Woche vor
Beginn der Sitzung mitgeteilt werden.
(2) Auskunftsersuche über das Auswahlverfahren gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 der
Ordnung der Arbeitsbereiche sind spätestens drei Tage vor Beginn der Sitzung
schriftlich einzureichen. Der Länderrat entscheidet über sie mit einfacher
Mehrheit.
§ 5 Allgemeine Bestimmungen
(1) Im Übrigen gilt die allgemeine Geschäftsordnung.
(2) Diese Geschäftsordnung wird mit absoluter Mehrheit beschlossen und geändert.
Sie kann nicht durch einen Dringlichkeitsantrag beschlossen, geändert oder
aufgehoben werden.
Begründung
Zu § 1:
Die Aufgaben der Versammlungsleitung sind in der allgemeinen Geschäftsordnung beschrieben, auf die am Ende der Geschäftsordnung verwiesen wird. An dieser Stelle wird deshalb lediglich festgehalten, dass, durch die Ähnlichkeit des Aufbaus des Gremiums, die Wahl des Präsidiums wie auf der Mitgliederversammlung erfolgt.
Zu § 2:
Um Klarheit über die Zusammensetzung und das Stimmrecht zu schaffen und ggf. Unklarheiten noch vor Beginn der Sitzung in Absprache mit dem jeweiligen Landesvorstand zu beseitigen wird eine Frist für die Meldung von Delegierten festgehalten. In Ausnahmefällen in denen eine Delegation nicht rechtzeitig gemeldet werden konnte kann der Länderrat später gemeldete Delegierte zulassen.
Die Frist gilt dabei nur für die Meldung der Liste der Delegierten und Ersatzdelegierten. Gemeldete Ersatzdelegierte können selbstverständlich auch kurzfristig Delegierte ersetzen, die bei der Sitzung verhindert sind.
Zu § 3:
Durch die Größe des Gremiums, die Zahl der Antragsberechtigten und potentiellen Antragsteller*innen und der weitgehenden Beschlussrechte des Länderrats ist eine Frist für Anträge und Änderungsanträge nötig. Die Fristen der Mitgliederversammlung (drei Wochen für Anträge, drei Tage für Änderungsanträge) erlauben eine angemessene Vorbereitung der Delegierten und Absprache in ihren Landesverbänden. Durch die Übernahme der Regeln der Mitgliederversammlung bleiben die Fristen einfach nachvollziehbar.
Zu § 4:
Zu (1): Der Länderrat besitzt ein weitgehendes Kontroll- und Auskunftsrecht im Bezug auf die EInsetzung von Arbeitsbereichen und muss die Einsetzung einiger Arbeitsbereiche bestätigen. Um eine Vorbereitung der Delegierten zu ermöglichen, wird eine Frist für die Veröffentlichung des Auswahlberichts gesetzt. Da an einen solchen reinen Bericht keine Änderungsanträge gestellt werden können und um das Verfahren für die Einsetzung von Arbeitsbereichen nicht in die Länge zu ziehen wird eine kürzere Frist als für Anträge gesetzt.
Zu (2): Das Auskunftsrecht gilt für den Länderrats als Gremium, er muss Auskünfte also mit Mehrheit verlangen. Wenn Delegierte des Länderrats dies wollen, wird eine Frist gesetzt (dieselbe Frist wie für Änderungsanträge) um dem Vorstand Zeit zu geben, die Antworten vorzubereiten.
Zu § 5:
Für alle weiteren üblichen Regeln, die Geschäftsordnungen vorsehen (Beschluss der Tagesordnung, Beschlussfähigkeit, Geschäftsordnungsanträge, ...) sind für den Länderrat keine besonderen Regeln nötig, es wird deshalb auf die allgemeine Geschäftsordnung verwiesen.
Teil der Bestimmungen am Ende der Geschäftsordnung ist das Verfahren für deren Änderung. Da es auch im Länderrat Dringlichkeitsanträge gibt wird festgehalten, dass, wie auf der Mitgliederversammlung, die Geschäftsordnung nicht per Dringlichkeitsantrag geändert werden kann. Geändert wird die Geschäftsordnung wie für Geschäftsordnungen der Grünen Jugend üblich mit absoluter Mehrheit.
Änderungsanträge
- F-2-002 (Daniela Ehlers, Yamuna Kemmerling, Antonia Wille, Maya Richter, Leonie Köhler, LaVo GJ Sachsen-Anhalt, Luis Höhne, Jana Brix, Lennart Zander, Alexander Kräß, Zurückgezogen)
- F-2-018 (Daniela Ehlers, Yamuna Kemmerling, Antonia Wille, Maya Richter, Leonie Köhler, Luis Höhne, Jana Brix, Lennart Zander, Alexander Kräß, Behandelt)